§ 911 BGB „Überfall“: Früchte aus Nachbars Garten

Wem gehören die Früchte, die von Nachbars Garten aufs eigene Grundstück fallen? Genau diese Frage regelt der §911 des BGB (Bürgerlichen Gesetzbuchs) unter der bedrohlich klingenden Formulierung Überfall. Der genaue Wortlaut:

§ 911 – Überfall

Früchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebrauch dient.

911-bgb-ueberfall-pixelio-387283In der Praxis bedeutete der §911 BGB: Der Nachbar, auf dessen Grundstück die Früchte gefallen sind, darf sie aufklauben und behalten. Allerdings darf er dabei nicht nachhelfen und die Früchte vom überhängenden Ast herunterschuütteln oder direkt abernten. Solange die Früchte noch fest am Baum hängen, gehören sie dem Baumeingentümer, der sie auch selbst abernten darf (etwa mit einem Obstpflücker). Allerdings darf der Baumbesitzer zum Ernten nicht ohne Erlaubnis des Eigentümers das Nachbargrundstück betreten.

Den kompletten Wortlaut des BGB (inklusive Paragraph 911 BGB) gibt es auf den Webseiten des Bundesministeriums der Justiz:
http://bundesrecht.juris.de/bgb/__911.html

http://www.gesetze-im-internet.de

üchte, die von einem Baume oder einem Strauche auf ein Nachbargrundstück hinüberfallen, gelten als Früchte dieses Grundstücks. Diese Vorschrift findet keine Anwendung, wenn das Nachbargrundstück dem öffentlichen Gebra

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