Datenschutz: Der gläserne Arbeitnehmer

Aufgrund der Digitalisierung und Vernetzung der Arbeitsplätze ist das Sammeln persönlicher Daten auch am Arbeitsplatz problemlos möglich. Das beginnt bereits bei der Bewerbung. Mit den Bewerbungsunterlagen erhalten Arbeitgeber umfangreiches Datenmaterial über Schulbildung, berufliche Ausbildung oder bisherige Tätigkeiten. Ergänzt werden die Personalakten später durch Leistungsbewertungen, Gehaltsdaten, Fehlzeiten, Urlaubsanträge und Krankmeldungen. Hinzu kommen häufig Arbeitszeiterfassungssysteme, die lückenlos die An- und Abwesenheit kontrollieren. Technisch ist es problemlos möglich, Telefonate, E-Mails und das Surfverhalten im Internet zu protokollieren. Dazu gehören auch direkte Leistungsdaten wie die Anschläge pro Minute einer Schreibkraft oder die satellitengestützte Überwachung und Protokollierung eines Taxi- oder LKW-Fahrers.

Wichtig dabei: Die Einführung automatisierter Systeme zur Verhaltens- und Leistungskontrolle von Arbeitnehmern unterliegt der Mitbestimmung des Betriebs- oder Personalrats. Allerdings entfällt die Kontrolle, wenn es aufgrund der geringen Betriebsgröße (weniger als fünf wahlberechtigte Arbeitnehmer) keinen Betriebsrat gibt.

Sollte der Arbeitgeber gegen die Datenschutzbestimmungen verstoßen und beispielsweise E-Mails ohne entsprechende Regelungen in Betriebs- oder Dienstvereinbarungen lückenlos überwachen, können Sie sich an die Datenschutzaufsichtsbehörden wenden. Die Aufsichtsbehörden der Länder sind befugt, Einsicht in die Unterlagen und Datenverarbeitungssysteme zu verlangen und Können Bußgelder verhängen oder bei schwerwiegenden Verstößen an Gewerbeaufsichtsbehörden vermitteln oder Strafanträge stellen.

Die Anschriften der Datenschutzaufsichtsbehörden finden Sie auf der Webseite des Bundesbeauftragen für den Datenschutz und die Informationsfreiheit im Bereich „Anschriften und Links | Aufsichtsbehörden für den nicht-öffentlichen Bereich“.

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