Fehler im Steuerbescheid – so reagieren Sie richtig

Fehler passieren überall, so auch bei der Steuererklärung. Hierbei kann es sich um eine falsche Angabe oder einen Tippfehler Ihrerseits oder den Fehler eines Mitarbeiters des Finanzamts handeln. In letzterem Fall haben Sie Glück, wenn er sich zu Ihren Gunsten verrechnet hat, denn melden müssen Sie dies nicht.

Fehler zu Ihren Gunsten

Finanzbeamte können auch Fehler machen, die Ihnen als Steuerzahler möglicherweise beim Lesen des Steuerbescheids auffallen. Sollte es sich um einen Fehler handeln, von dem Sie profitieren, müssen Sie dies dem Finanzamt jedoch nicht melden. Der Bundesfinanzhof hat in seinem Urteil vom 04. Dezember 2012 festgestellt, dass Sie keine Steuerhinterziehung begehen, wenn Sie einen Fehler des Finanzamts zwar bemerken, ihn aber nicht korrigieren lassen. Natürlich kann aber auch Ihnen beim Ausfüllen der Formulare ein Fehler unterlaufen, der Ihnen erst bei Zusendung des Steuerbescheids auffällt. Dann sieht die Rechtslage anders aus, denn in diesem Fall sind Sie verpflichtet, dem Finanzamt eine Meldung zu machen, damit die falschen Zahlen korrigiert werden. So vermeiden Sie ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung.

Steuererklärung

Fehler zu Ihren Lasten

Bei offensichtlichen oder vermeintlichen Fehlern des Finanzamts, durch die Sie unnötig viel Steuern zahlen, erheben Sie natürlich Widerspruch, damit der Steuerbescheid noch einmal überprüft werden kann. Diesen Widerspruch legen Sie beim Finanzamt ein, das für Sie zuständig ist. Hierfür haben Sie ab dem Zeitpunkt, an dem Ihnen der Steuerbescheid zugestellt wurde, einen Monat Zeit. Bei offensichtlichen Berechnungsfehlern wird Ihnen das Finanzamt sicherlich sofort einen neuen Steuerbescheid ausstellen. Möglicherweise wurden Ihre Angaben aber auch aus steuerlichen Gründen korrigiert. In diesem Fall können Sie ebenfalls innerhalb eines Monats Einspruch bei Ihrem Finanzamt einlegen. Sollte dieser Einspruch abgelehnt werden, bleibt Ihnen als letzte Möglichkeit, Klage einzureichen. Hierfür sind die Finanzgerichte zuständig.

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