Geld sparen bei Steuerklassenwechsel – noch vor der Geburt des Kindes

Viele junge Elternpaare konnten noch vor Anfang des Jahres durch einen Wechsel der Steuerklasse vor der Geburt des Kindes ganz einfach noch mehr aus dem Elterngeld herausholen. Im neuen Jahr ist dies jedoch nicht mehr ganz so einfach – allerdings auch nicht unmöglich. Mit ein wenig Geschick und Mühe lässt sich das Elterngeld sogar um mehrere Tausend Euro aufstocken.

Eltern sollten wissen, dass sich die Höhe des Elterngeldes an dem Nettogehalt der Eltern orientiert. Dies bedeutet, dass sich Elternteile bemühen sollten, vor der Geburt des Kindes die Steuerklasse zu wechseln, da diese direkten Einfluss auf das ausgezahlte Nettogehalt des Arbeitgebers hat. Wer also nach der Geburt des Kindes zu Hause bleibt, um für das Neugeborene zu sorgen, kann mit ein wenig Aufwand das Elterngeld um einige Hundert Euro erhöhen – ein lohnendes Unterfangen.

Baby greift nach Mutterhand

Verheiratete Paare können besonders sparen

Insbesondere verheiratete Paare haben die Möglichkeit, aus verschiedenen Steuerklassen zu wählen und können somit direkten Einfluss auf das erhaltene Elterngeld nehmen. Zur Wahl stehen:

  • Beide Ehepartner tragen sich in der Steuerklasse IV ein
  • Ein Ehepartner wählt die Steuerklasse III und der Partner somit die Steuerklasse V
  • Beide Ehepartner tragen sich in der Steuerklasse „IV mit Faktor“ ein

Natürlich ist hier ein wenig Rechenaufwand nötig, mit welcher Wahl der meiste Gewinn erzielt werden kann. Ganz unabhängig jedoch von der Geburt des Kindes und der Höhe des Elterngeldes gilt: Derjenige, welcher mindestens 60% des Bruttogehalts beider Partner verdient, sollte die Steuerklasse III wählen. Denn somit kann am meisten Nettogehalt „gewonnen“ werden.

Steuererklärung gleicht Steuernachteile aus

Steht nun jedoch eine Geburt ins Haus, so kann es sinnvoll sein, wenn der weniger Verdienende, der letztendlich nach der Geburt des Kindes zu Hause bleibt, in die Steuerklasse III wechselt. Dies bedeutet zwar, dass den Elternteilen vor der Geburt weniger Nettogehalt übrigbleibt, allerdings lässt sich somit das Maximum aus dem Elterngeld herausschöpfen. Zusätzlich wird dieser Missstand durch die folgende Steuererklärung am Jahresende wieder ausgeglichen. Beim Elterngeld ist dies jedoch über die Steuererklärung nicht direkt möglich. Bleibt der weniger Verdienende in der Steuerklasse V, kann der steuerliche Nachteil nicht durch die Steuererklärung im Nachhinein ausgeglichen werden.

Steuerklassenwechsel ist gesetzlich legitimiert

Wenn sich dazu entschieden wird, die Steuerklasse zu wechseln, so ist dies ganz einfach möglich. Die Änderung der Steuerklasse kann beim zuständigen Finanzamt zusammen beantragt werden. Laut Entscheid des Bundessozialgerichts ist dieser „Trick“, um mehr Elterngeld zu bekommen, sogar legitim. Um darauf entsprechend zu reagieren, wurde das Gesetz verändert und das „Gesetz zur Vereinfachung des Elterngeldvollzugs“ erlassen. Dies erschwert Paaren, die erst nach Bekanntwerden der Schwangerschaft einen Steuerwechsel beantragen, den Erfolg. Daher sollte bei zu erwartendem Nachwuchs umgehend die Steuerklasse gewechselt werden.

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