GEZ Hausverbot: GEZ-Mitarbeitern per Musterformular Hausverbot erteilen

Zurzeit macht im Web die schockierende Geschichte einer Kindertagesstätte die Runde, der 4.000 Euro Rundfunkgebühren nachzahlen musste, obwohl die Einrichtung von den Rundfunkgebühren befreit ist. Und das nur, weil ein GEZ-Mitarbeiter hartnäckig nachgefragt hat. Wer sich davor schützen möchte, kann den GEZ-Mitarbeitern per Musterformular Hausverbot erteilen. Das schützt zumindest vor unangemeldeten Besuchen.

4.000 Euro trotz Gebührenbefreiung

So soll es passiert sein: Beim Besuch der GEZ teilte die Kindertagesstätte mit, dass die Einrichtung von der Rundfunkgebühr befreit ist. Der Ordnung halber wollte der GEZ-Mitarbeiter aber trotzdem die Geräte erfassen und wissen wie lange sie denn dort schon stehen. Zehn Jahre. Kurze Zeit später kam eine GEZ-Rechnung über 4.000 Euro, da die Gebührenbefreiung nicht rückwirkend möglich sei – wohl aber die Gebührenpflicht.

Und tatsächlich: Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts München (Urteil vom 03.07.1996, AZ 7 B 94.708) wurde die Verjährungsfrist für Rundfunkgebührennachzahlungen praktisch außer Kraft gesetzt. Die Nachzahlung trotz Befreiung ist rechtens.

Hausverbot für die GEZ

Wer erst gar nicht in so eine Situation kommen möchte, sollte aufpassen, was er dem GEZ-Mitarbeiter beim plötzlichen und unerwarteten Besuch an der Haustüre mitteilt. Oder es besser gar nicht dazu kommen lassen. Das Amtsgericht Bremen-Blumenthal (Aktenzeichen 42 C 34/10) hat am 23.08.2010 entschieden, dass jedermann allen freien Mitarbeitern der GEZ oder sonst von der Gebühreneinzugszentrale beauftragten Personen Hausverbot erteilen kann; bei Verstößen dagegen besteht Unterlassungsanspruch.

Um das Hausverbot auszusprechen, müssen dazu nur das passende Musterschreiben für Ihr Bundesland herunterladen, ausdrucken, ausfüllen und per Post verschicken. Passende Musterformulare gibt es auf den Webseiten der Rechtsanwälte Sievers & Coll. Trotz Auskunftsrecht hat die GEZ aber weiterhin ein Auskunftsrecht. Ein Besuch ist allerdings nur noch nach schriftlicher Anmeldung und Bestätigung gestattet. Das Hausverbot betrifft nur die unangemeldeten Besuche.

Nach oben scrollen