Ihre Rechte beim Umtausch

Ob zu Weihnachten, Ostern oder zum Geburtstag: Wer Geschenke für Freunde, Bekannte oder die Liebsten einkauft, kann diese problemlos wieder umtauschen. Einfach ins Geschäft zurückgehen und die Ware wieder umtauschen – so einfach ist das. So zumindest die landläufige Meinung. Ganz so einfach ist es leider nicht.

Denn: Ein generelles Umtauschrecht gibt es nicht. Die meisten Händler gewähren jedoch aus Kulanz ein 14-tägiges Rückgaberecht in ihren Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB). Am besten fragen Sie beim Kauf im Laden bereits nach, ob und wie ein Umtausch möglich ist.

Ganz klar ist die Sache beim Kauf im Internet oder beim Versandhandel. Hier haben Sie ein generelles Widerrufsrecht ohne Wenn und Aber. Egal aus welchem Grund: Die online oder per Telefon gekauften Waren können ohne Angabe von Gründen innerhalb von 14 Tagen zurückgeschickt werden.

Liegt der Einkauf bereits mehr als 14 Tage zurück, gibt es beim Versand- oder Onlinehandel kein Umtauschrecht mehr. Viele Händler zeigen sich aber auch hier kulant. Wer freundlich nachfragt und nicht gleich pampig wird oder mit dem Rechtsanwalt droht, erhält zumeist einen Warengutschein.

Hier noch einmal Übersicht der wichtigsten Grundsätze zum Thema Umtausch und Warenumtausch:

– Bei Nichtgefallen Geld zurück?
Diese Regelung gilt nur, wenn sie in den AGB (Allgemeine Geschäftsbedingungen) ausdrücklich vereinbart sind. Einzige Ausnahme: Beim Kauf in Internetshops und im Versandhandel gilt ein 14-tägiges Widerrufsrecht ohne Angabe von Gründen – also auch bei Nichtgefallen.

– Welche Waren sind vom Umtausch ausgeschlossen?
Einige Waren können von Händlern explizit vom Umtausch ausgeschlossen werden, etwa bereits getragene Unterwäsche oder Maßanfertigungen. Die Gewährleistungspflicht bleibt jedoch weiterhin bestehen: Fehlerhafte Ware muss ersetzt bzw. repariert oder zurückgenommen werden.

– Umtauschrecht bei fehlerhafter Ware
Für Privatpersonen gilt bei neu gekauften Artikeln ein Gewährleistungsanspruch von zwei Jahren. Bei gewerblichen Verkäufern (Händler an Händler) besteht ein Gewährleistungsanspruch von mindestens einem Jahr. Bei Privatverkäufen (etwa bei ebay) können Privatverkäufer die Gewährleistung auch komplett ausschließen.

Im Gewährleistungsfall haben Sie die Wahl zwischen einer Reparatur oder dem Umtausch der Ware. Sollte beides nicht möglich sein, kann der Kauf auch storniert und der Kaufpreis erstattet werden. Bei mangelhaften Waren ist der Händler verpflichtet, den Kaufbetrag auszuzahlen. Lassen Sie sich hier nicht mit einem Gutschein abspeisen.

Im Reparaturfall: Dem Verkäufer stehen pro Mangel zwei Reparaturversuche zur Verfügung. Sollte die Ware danach noch immer den Mangel aufweisen, können Sie vom Kauf zurücktreten.

Kniffelig wird es, wenn der Verkäufer behauptet, Sie hätten den Mangel selbst verursacht. Innerhalb der ersten sechs Monate nach Kauf gilt das Prinzip der Beweisumlast, d.h., der Verkäufer muss Ihnen nachweisen, dass Sie den Schaden eigenhändig verursacht haben.

Übrigens: Bei einer Reparatur innerhalb der Gewährleistung darf der Händler Ihnen keine Kosten aufs Auge drücken, etwa Untersuchungskosten oder Fallpauschalen.

– Originalverpackung beim Umtausch
Beim Umtausch von defekten Waren besteht keine Pflicht, diese in der Originalverpackung zurückzuschicken. Bei Reklamationen ist die Original-Verpackung nicht zwingend notwendig. Anders sieht es beim Kulanz-Umtausch aus. Hier kann der Verkäufer auf die Originalverpackung bestehen – schließlich ist er ja hier nicht verpflichtet, die Ware überhaupt zurückzunehmen.

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