Tipps und Tricks zur Abgeltungssteuer

Das Abgeltungssteuergesetz wurde von der Bundesregierung im Jahr 2008 beschlossen und ist seit dem 01. Januar 2009 in Kraft. Der Abgeltungssteuersatz in Höhe von 25 Prozent ist für alle Kapitaleinkünfte gültig, die einem Anleger nach dem 31. Dezember 2008 zugeflossen sind, d. h. unter anderem für Sparbuch-, Festgeld- und Tagesgeldzinsen, Dividenden sowie Kursgewinne von Aktien und Fonds. Hinzu kommt der Solidaritätszuschlag in Höhe von 5,5 Prozent der Abgeltungssteuer, d. h. 1,375 Prozent der Kapitaleinkünfte, sowie gegebenenfalls die Kirchensteuer (8 bzw. 9 Prozent der Abgeltungssteuer, d. h. ca. 2 Prozent der Kapitaleinkünfte).

Aufgrund der Sonderabzugsfähigkeit der Kirchensteuer verringert sich ggf. der Steuersatz der Abgeltungssteuer um 25 Prozent der auf die Kapitalerträge entfallenden Kirchensteuer. Die Abgeltungssteuer beträgt in diesem Fall 24,45 % plus Solidaritätszuschlag (= 1,34 %) plus Kirchensteuer (= 2,19 % bzw. 2,2 %). Die Gesamt-Steuerbelastung durch die Abgeltungssteuer inklusive Soli und Kirchensteuer beträgt also 27,8 % (Bayern und Baden-Württemberg) bzw. 28,00 % (restliche Bundesländer).

 

Kirchensteuer

8,00 %

(Bayern, Baden-W.)

9,00 % (andere Bundesl.)

keine

Abgeltungsteuer

24,51 %

24,45 %

25,00 %

Solidaritätszuschlag

1,35 %

1,35 %

1,38 %

Kirchensteuer

1,96 %

2,20 %

0,00 %

Gesamtbelastung

27,82 %

28,00%

26,38 %

Die mit dem Gesetz in Kraft getretenen Vorschriften sind auf alle Kapitalerträge anzuwenden, die einem Anleger nach dem 31. Dezember 2008 zugeflossen sind.

Auswirkungen auf Fonds

Kursgewinne aus Fonds müssen auch versteuert werden, wenn der Anleger seine Anteile über einen Zeitraum von mehr als zwölf Monaten gehalten hat. Dementsprechend muss er bei einem Fondssparplan mit monatlich 100 Euro, einer Laufzeit von 30 Jahren und einer durchschnittlichen Rendite von 6 Prozent 17.000 Euro Steuern entrichten, wenn der Fonds tatsächlich über diesen Zeitraum gehalten wird. Bei einer Umschichtung muss die Abgeltungssteuer bei jedem Gewinn und Verkauf abgeführt werden.

Alle Fondsanteile, die bis zum 31. Dezember 2008 erworben wurden, fallen unter einen Bestandsschutz. Demnach gelten für sie die bisherigen steuerlichen Regelungen.

Abgeltungssteuer bei Aktiengewinnen: So wird vorgegangen

Als Quellensteuer wird die Abgeltungssteuer an der Quelle ihres Entstehens, d. h. meist bei der Bank, entrichtet. Privatanleger müssen diese auch nicht mehr in der Steuererklärung erwähnen, so wie es bis 2009 der Fall war.

  • Sowohl kurzfristige Kursgewinne als auch ein aktives Depot sind von der Abgeltungssteuer betroffen. Dabei ist unwichtig, wann die Gewinne erzielt werden: Die Bank mindert bereits die Auszahlung eines Kursgewinns um den entsprechenden Abgeltungssteuersatz.
  • Für Ledige liegt der Sparer-Pauschbetrag bei 801 Euro, Verheiratete können die Steuerlast um bis zu 1.602 Euro reduzieren. Steuern werden somit erst bei Gewinnen über diesen Betrag abgeführt, wenn bei jeder Bank ein gültiger Freistellungsauftrag eingereicht wurde.
  • Weitere nützliche Informationen zur Abgeltungssteuer bietet der Ratgeber Abgeltungssteuer mit Infografik.

Auswirkungen des Steuertarifs prüfen

Seit der Einführung des Abgeltungssteuergesetzes zum 01. Januar 2009 muss ein Anleger bei jeder Eröffnung eines Sparvertrags rechnen. Durch die Pauschalbesteuerung von Zinsen und Dividenden zu einem Steuersatz von 25 Prozent entsteht vor allem für Großverdiener ein finanzieller Vorteil, da der Staat selbst für private Kapitaleinnahmen in Millionenhöhe nur noch etwa ein Viertel – und damit weit weniger als den Spitzensteuersatz – verlangt. Doch auch kleine Anleger profitieren von einem Entlastungseffekt: Dividenden, Zinsen, Börsen- und Terminmarktgeschäfte erscheinen nicht mehr im Steuerbescheid. Insgesamt ergeben sich so geringere Gesamteinkünfte und eine schlankere Steuererklärung.

Die Abgeltungssteuer umgehen

Seit 2009 wurde die Jagd nach Steuersündern intensiviert. Dies verstärkte den Trend der Deutschen, lieber auf gute Renditechancen zu verzichten, als hohe Steuern zu zahlen. Die Banken haben diesen Trend erkannt und bieten spezielle Produkte an, mit denen die Abgeltungssteuer vermieden werden kann. Besonders gefragt sind darunter die Dachfonds, die mit Steuerfreiheit und der Option, beliebig Fondsanteile kaufen und diese selbst bei der kleinsten Veränderung an den Finanzmärkten wieder austauschen zu können, beworben werden. Die hohen Kosten werden dabei häufig verschwiegen: Neben dem eigenen Fondsmanager muss der Anleger für versteckte Kosten aufkommen. Gleiches gilt für alternative Steuersparprodukte wie Kapitalpolicen, insbesondere fondsgebundene Lebensversicherungen.

Riester-Fondssparpläne sowie die häufig zu Unrecht gemiedene Assetklasse der Immobilienfonds sind dagegen eine interessante Möglichkeit, die Abgeltungssteuer zu vermeiden. Bei den Immobilienfonds bleiben auch nach der Abgeltungssteuer die zehnjährigen Spekulationsfristen bestehen. Bei einem hohen Anteil ausländischer Immobilien, freut sich der Anleger zudem über fast vollständig steuerfreie Ausschüttungen.

Riester- und Rürup-Rente als Gewinner

Anleger können mit den beiden staatlich geförderten Produkten Riester- und Rürup-Rente die Abgeltungssteuer umgehen: Seit der Einführung der Abgeltungssteuer gehören die klassischen Vorsorgesparer zu den großen Verlierern, da jede Zins- und Dividendenzahlung sowie jeder Kursgewinn mit der Abschlagssteuer versehen wird. Das schmälert den Zinseszinseffekt deutlich. Als staatlich gefördertes Produkt bietet die Riester-Rente hier eine Alternative – wie man „riestert“, spielt dabei keine Rolle.

  1. Das „Übersparen des Riester-Vertrags“ stellt die erste Möglichkeit dar, um die Abgeltungssteuer zu umgehen. Demnach können mehr als die maximal erlaubten vier Prozent des Bruttoeinkommens bzw. maximal 2.100 Euro pro Jahr eingezahlt werden. Dabei sind alle Erträge, die während der Ansparphase erzielt werden, steuerfrei; lediglich 50 Prozent der Erträge aus dem überzahlten Anteil müssen versteuert werden.
  2. Im zweiten Fall schließt der Sparer einen zweiten, staatlich nicht geförderten Riester-Vertrag ab, bei dem die Abgeltungssteuer nicht greift, gleichzeitig aber eine Auszahlung zu 100 Prozent möglich ist.

Eine weitere Möglichkeit der Steuerersparnis bietet zudem die seit 2005 angebotene Rürup-Rente. Während der Einzahlungsphase erzielte Erträge sind ebenfalls nicht abgeltungssteuerpflichtig. Zusätzlich können jährlich wachsende Anteile der Beiträge steuerlich geltend gemacht werden. Dies erfolgt auf Basis der nachgelagerten Besteuerung der Renten, die vom gewählten Rentenbeginn abhängig sind. Da die Rürup-Rente erst ab 2040 zu 100 Prozent versteuert wird, kann der Sparer einen Steuerspareffekt erzielen.

Artikelbild: © Claudia Hautumm / pixelio.de

Besteuerung von thesaurierenden Fonds

Das Prinzip der Abgeltungssteuer gilt für die Besteuerung privater Kapitalerträge – doch wie verhält es sich bei Erträgen aus thesaurierenden Fonds?

  1. Die Erträge von thesaurierenden Fonds werden am Ende des Geschäftsjahres versteuert. Werden Fondsanteile verkauft oder Kursgewinne erzielt, sind auch diese von der Abgeltungssteuer betroffen. Für in Deutschland aufgelegte Fonds werden die Steuern automatisch verrechnet.
  2. Anleger, die sich aus Steuergründen für einen Fonds im Ausland entschieden haben, sollten die steuerlich kompliziertere Abwicklung beachten: Die thesaurierten Erträge müssen vom Anleger jedes Jahr beim Finanzamt gemeldet werden, das die Steuern dann einzieht. Wird der Fonds dagegen verkauft, werden die steuerpflichtigen Erträge von der Bank an das Finanzamt abgeführt.

Teilt ein Anleger dem deutschen Fiskus nicht alle Informationen über einen Auslandsfonds mit, wird eine Strafsteuer fällig: Zusätzlich zu den fälligen Dividenden und Zinsen werden weitere 70 Prozent der Kurssteigerung des Jahres steuerpflichtig.

Broker ohne Abgeltungssteuer

Die Abgeltungssteuer gilt ebenfalls für Anleger, die ihr Depot bei einem Broker haben, da diese ebenfalls für alle Kursgewinne 25 Prozent an das Finanzamt abführen müssen. Broker ohne Abgeltungssteuer sind nur noch im Ausland zu finden, weshalb das Auslandsdepot für viele Anleger interessant ist, da es völlig legal die Abgeltungssteuer umgeht: Nach der derzeitigen Sachlage müssen keine Informationen an das Finanzamt weitergegeben werden. Deutsche Staatsbürger müssen dennoch der Steuerpflicht nachkommen, allerdings wird die Abgeltungssteuer durch die Abgabe der Steuererklärung erst im Folgejahr fällig. So kann von einem Zinsvorteil profitiert und das zur Verfügung stehende Kapital für weitere Investitionen genutzt werden.

 

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