Unerwünschte Weihnachtsgeschenke – Probleme beim Umtausch vermeiden

Zwischen Weihnachten und Neujahr sind die Geschäfte schon wieder überfüllt, denn dann werden Geschenkgutscheine eingelöst und unerwünschte Geschenke wieder umgetauscht. Damit es hierbei keinen Ärger gibt, sollten Sie einige Regeln beachten.

Das Umtauschrecht

Da viele Händler inzwischen ein Umtauschrecht gewähren, denken viele Menschen, sie hätten grundsätzlich das Recht, gekaufte Ware innerhalb einer gewissen Frist wieder umzutauschen. Hierfür gibt es jedoch keinerlei gesetzliche Grundlage, daher können Sie nur Waren wieder umtauschen, wenn der Händler Ihnen dieses Recht beim Kauf eingeräumt hat. Bei Geschenken für Freunde und Verwandte sollten Sie daher vor dem Kauf nachfragen, ob es umgetauscht werden kann, wenn es dem Beschenkten nicht gefällt.

Diese Waren sind vom Umtausch ausgeschlossen

Einige Waren sind selbst bei den Händlern, die normalerweise ein Umtauschrecht gewähren, vom Umtausch ausgeschlossen. Dies betrifft Unterwäsche und Badebekleidung, die aus Gründen der Hygiene nicht zurückgenommen wird, und CDs, die bereits aus der Folie genommen wurden. Sie könnten sonst einfach kopiert und gegen eine neue CD eingetauscht werden. Fehlerhafte oder beschädigte Ware können Sie aber auf jeden Fall umtauschen oder zurückgeben.

Geschenkgutscheine

Wenn Ihnen auch nach langer Überlegung kein passendes Geschenk einfällt, sind Gutscheine immer eine gute Alternative. Bei einigen Händlern können Sie auf dem Gutschein den Namen des Beschenkten eintragen lassen, sodass der Gutschein etwas persönlicher wirkt. Speziell für Weihnachten gibt es aber auch Geschenkkarten mit einem weihnachtlichen Motiv. Gutscheine haben, soweit keine Frist vereinbart wurde, immer eine Gültigkeit von drei Jahren. Diese Frist beginnt am Ende des Jahres, in dem Sie den Gutschein gekauft haben, der Beschenkte kann sich mit der Einlösung daher ruhig Zeit lassen.

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