Anschlussflug verpasst – Volle Entschädigung?

Wenn Sie den Bus verpassen, ist das in der Regel nicht weiter schlimm, denn der nächste kommt bestimmt. Ganz anders kann das beim Anschlussflug aussehen: fliegt die Maschine ohne den Passagier, ist schlimmstenfalls sein Gepäck ohne ihn auf Weltreise gegangen und er selbst ist am Flughafen gestrandet. In den folgenden Fällen haben Sie als Flugpassagier Anspruch auf Entschädigung.

Verpasste Anschlussflüge

Im Falle eines verpassten Anschlussfluges richtet sich der Schadenersatz nach dem entstandenen Schaden. Häufig ist eine ungeplante Übernachtung dort fällig, wo Sie infolgedessen gestrandet sind. Auch die Kosten für den verspäteten Weiterflug müssen Sie als Reisender nicht selbst tragen. Sofern es sich bei den beiden betroffenen Teilstrecken um Flüge der gleichen Gesellschaft handelt, sind sie wie ein einheitlicher Flug zu behandeln und die Fluggesellschaft macht sich in voller Höhe schadenersatzpflichtig. Ausnahme sind Ausfälle aufgrund von höherer Gewalt, denn diese kann die Fluggesellschaft natürlich nicht beeinflussen. Dazu gehören auch Streiks. Nur mittelbar betroffene Flugpassagiere haben dann Anspruch auf Entschädigung. Würde beispielsweise ein direkt nach dem Streik geplanter Flug umdisponiert, um die direkt betroffenen Gestrandeten an ihr Ziel zu bringen, so haben Sie als Passagier des Flugs, wie er ursprünglich geplant war, ebenfalls Anspruch auf die Entschädigung in voller Höhe.

Tipp: bei der gleichen Gesellschaft buchen

Wenn eine Flugreise ansteht, ist es sinnvoll, diese bei der gleichen Gesellschaft zu buchen. Dadurch sind Sie im Fall der Fälle vor Schäden durch Ausfälle gut geschützt. Denn wenn Sie ihren Anschlussflug bei einer anderen Gesellschaft durch eine Verspätung verpassen, ist dies nicht der Verantwortlichkeitsbereich jener Gesellschaft, die dies verschuldet hat. Sie bleiben auf Ihren Schäden sitzen und haben keinen Anspruch auf eine Erstattung.

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