Arbeitszimmer absetzen: Steuerrechtliche Absetzungsmöglichkeiten eines häuslichen Arbeitszimmers

Wer seine Arbeit von zu Hause ausführen möchte oder sogar muss, wird sich häufig auch ein häusliches Arbeitszimmer einrichten. Dies kann unter Umständen zu steuerlichen Vergünstigungen führen, da sich die Kosten für solch ein Arbeitszimmer teilweise absetzen lassen. Welche Rahmenbedingungen dafür jedoch erfüllt sein müssen, kann auf der Seite des Bundesfinanzministeriums unter Az. IV C 6 – S 2145/07/10002 nachgelesen werden. Die wesentlichen Punkte sollen im Folgenden näher beleuchtet werden.

Was ist ein häusliches Arbeitszimmer?

Allein dieser Begriff lässt schon großen Spielraum zu und kann nicht in einem Satz beantwortet werden. Grundsätzlich definiert sich ein Arbeitszimmer als Raum, welcher sich im oder am Wohnort des Steuerpflichtigen befindet und hauptsächlich als Raum zu beruflichen oder betrieblichen Zwecken genutzt wird. Dabei muss es sich nicht zwangsweise um einen Raum handeln, in welchem nur verwaltungsorganisatorische Arbeiten erledigt werden. Auch ein Raum für Künstler oder Schriftsteller kann als Arbeitszimmer gelten. Dennoch ist zu beachten, dass die Möglichkeit der steuerlichen Absetzung nur besteht, wenn das Arbeitszimmer unabdingbar zur Ausübung der beruflichen oder betrieblichen Tätigkeit ist.

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Was gehört zu den Aufwendungen für ein Arbeitszimmer?

Zu den vordergründigen und absetzbaren Aufwendungen für ein Arbeitszimmer gelten vor allem:

  • Mietkosten
  • Abschreibungen
  • Kosten für Wasser und Energie
  • Kosten für die Reinigung
  • Aufwendungen für Renovierungsarbeiten
  • Versicherungen für das Arbeitszimmer
  • Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände, die unabdingbar sind (Lampen, Teppich, Tapeten etc.)

Erwähnt werden muss hierbei, dass Luxusgegenstände, die der ästhetischen Verschönerung des Arbeitszimmers dienen, nicht absetzbar sind.

Wer sich ein häusliches Arbeitszimmer einrichtet, der kann in der Tat Geld sparen. Allerdings gilt es, die rechtlichen Rahmenbedingungen zu beachten. Für wen ein Arbeitszimmer zur Ausübung seiner beruflichen Tätigkeit unverzichtbar ist, der ist grundsätzlich auf der sicheren Seite und sollte zumindest zu Teilen Aufwendungen absetzen können. Die genauen Voraussetzungen hierfür sind umfassend auf der Seite des Bundesfinanzministeriums einzusehen.

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