Autowaschanlagen: Wer haftet bei Schäden?

Wenn Sie Ihr Auto in einer Autowaschanlage reinigen lassen möchten, sollten Sie sich im Vorfeld über den Zustand des Lackes in Kenntnis setzen. Auch wenn die Autowaschanlage in den meisten Fällen ohne eine Beschädigung nutzbar ist, kann es in Einzelfällen durchaus zu Lackschäden oder Beulen am Fahrzeug kommen. Nur wenn Sie den Beweis über den vor der Nutzung der Autowaschanlage einwandfreien Zustand Ihres Fahrzeugs erbringen können, haben Sie die Möglichkeit, den Autowaschanlage Betreiber in die Haftung für entstandene Schäden zu nehmen.

Schäden gleich nach der Autowäsche melden

Die Nutzung einer Waschanlage stellt klare Anforderungen an Sie als Kunden. So werden Sie beispielsweise dazu angehalten, die Antenne zu entfernen und Schäden am eigenen Auto aber auch an der Waschanlage zu vermeiden. Ignorieren Sie die Anweisungen der Autowaschanlage und belassen Sie die Antenne am Fahrzeug, so können Sie den Autowaschanlage Betreiber für daraus resultierende Schäden nicht haftbar machen.

Carwash

Entdecken Sie eine Beschädigung am Fahrzeug und sind Sie sicher, dass dieser vor dem Einfahren in die Autowaschanlage noch nicht vorhanden war, sollten Sie den Schaden sofort nach dem Verlassen der Autowaschanlage melden und keine Zeit verstreichen lassen. Eine Kontrolle nach dem Ausfahren aus der Autowaschanlage ist also notwendig, damit eventuell verursachte Beschädigungen am Fahrzeug überhaupt in die Haftung der Autowaschanlage fallen. Suchen Sie einen Mitarbeiter auf und lassen Sie die Schäden am besten vor weiteren Zeugen direkt vor Ort dokumentieren. Sind Sie erst einmal vom Hof gefahren, fällt es schwer, die Beschädigung als tatsächlichen Folgeschaden aus der Autowaschanlage zu beweisen und eine Kostenübernahme vom Betreiber geltend zu machen.

Lassen Sie sich nicht wegschicken

Die Haftung der Betreiber einer Autowaschanlage ist ganz klar geregelt. Allerdings müssen Sie als Kunde davon ausgehen, dass der Betreiber sich nicht ohne Diskussion in die Haftung nehmen lässt. Haben Sie selbst fahrlässig gehandelt und Spoiler, Antennen oder sonstige Aufbauten nicht entfernt, müssen Sie zumindest mit einer teilweisen Selbstverschuldung leben. Ansonsten sollten Sie sich nicht ohne eine Haftungsgewährleistung der Autowaschanlage abspeisen lassen.

Wichtige Urteile rund um Autowaschanlagen

Schäden durch Autowaschanlage beschäftigen auch die Gerichte. Die wichtigsten Urteile:

  • Fehlerhaftes Verhalten: Falls Sie durch eigenes fehlerhaftes Verhalten Schäden verursachen, etwa durch Aufbauten, entgegen den Anweisungen auf die Bremse treten oder falsch in die Waschanlage fahren, wird Schadenersatz nur dann fällig, wenn der Inhaber der Anlage Ihnen ein Verschulden nachweisen kann. (Amts­gericht Köln, Az. 272 C 33/12)
  • Haftungsbeschränkungen: In den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) wird oftmals die Haftung reduziert, etwa nur auf Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Das ist unzulässig. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass auch für die Folgen einfacher Fahrlässigkeit gehaftet werden muss. (BGH, Az. X ZR 133/03).
  • Vorsicht bei Anbauteilen: Für Anbauteile wie Spiegel, Antennen oder Spoiler (auch serienmäßige) kann der Betreiber die Haftung einschränken. Sofern im Schadensfall ein Gutachter bestätigt, dass die Waschanlage fehlerfrei funktionierte, erfolgt die Nutzung der Anlage auf eigene Gefahr. Werden die Anbauteile beschädigt, bleiben Sie auf den Kosten sitzen (Amts­gericht Haldens­leben, Az. 17 C 631/10).

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