Die Kosten für die Scheidung von der Steuer absetzen – das sollten Sie wissen

Die Scheidung einer Ehe ist oft nicht nur eine traurige, sondern auch eine kostspielige Angelegenheit. Dann sind Gebühren für den Anwalt und das Gericht zu zahlen, ebenso müssen eventuell auch die Möbel und andere Wertgegenstände aufgeteilt werden. Bei diesen Kosten haben Sie die Möglichkeit, zumindest einen Teil über die Einkommensteuererklärung am Jahresende zurück zu bekommen.

So setzen Sie Scheidungskosten von der Steuer ab

Die Kosten, die bei der Scheidung Ihrer Ehe anfallen, zählen zu den außergewöhnlichen Belastungen, die Sie bei Ihrer Einkommensteuererklärung angeben und damit von der Steuer absetzen können. Hierzu zählen vor allem die Gebühren, die Sie an Ihren Anwalt und an das Gericht zu zahlen haben. Ebenso können Sie aber auch Kosten angeben, die dadurch entstehen, dass Sie Ihrem Ex-Partner bzw. Ex-Partnerin einen Versorgungsausgleich zahlen müssen. Hierzu gibt es vom Finanzgericht Düsseldorf unter dem Aktenzeichen 10 K 2392/12 E ein entsprechendes Urteil. Bewahren Sie daher alle Rechnungen und Quittungen, deren Ausgaben in Zusammenhang mit Ihrer Scheidung stehen, bis zum Jahresende auf.

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Das Urteil des Finanzgerichts

Im konkreten Fall, über den das Finanzgericht Düsseldorf zu urteilen hatte, ging es neben den Anwalts- und Gerichtskosten um eine Handwerkerrechnung für eine Einbauküche, die nach der Trennung bestellt und eingebaut wurde. Den Betrag dieser Rechnung gab der Kläger zu 20 Prozent bei seiner Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung aufgrund der Scheidung an. Das zuständige Finanzamt lehnte dies zunächst ab und akzeptierte nur die typischen Scheidungskosten für den Anwalt und das Gericht. Aufgrund einer Klage hob das Finanzgericht Düsseldorf den Steuerbescheid mit seinem Urteil vom 19. Februar 2013 jedoch wieder auf. Es begründete seine Entscheidung damit, dass sowohl die Scheidungskosten wie auch die Kosten für den Versorgungsausgleich bei der Steuererklärung zu berücksichtigen seien.

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