Digitales Rechtemanagement – Kopierschutzsysteme und rechtliche Lage

Beim Kauf von Audio-CDs ist die Welt noch in Ordnung. Einmal erworben, können Sie mit dem Tonträger praktisch anstellen, was Sie möchten. Sie können die CD beliebig oft abspielen, in jeden CD-Player einlegen oder an Freunde weitergeben. Sogar Kopieren lässt sich eine CD – zumindest für den privaten Gebrauch und wenn sie nicht mit einem Kopierschutz versehen ist.

Ganz anders in der digitalen Musikwelt. Hier werden den Musikstücken digitale Fußfesseln angelegt. Das sogenannte Digitale Rechtemanagement – kurz DRM – regelt genau, wie oft ein Musikstück abgespielt, kopiert, auf CD gebrannt oder weitergegeben werden darf. Die Musikindustrie möchte damit unerlaubte Raubkopien verhindern. Eigentlich eine gute Idee. Die Beschränkungen und die teils komplizierte Handhabung führen bei vielen Musikliebhabern jedoch dazu, doch lieber bei der guten alten CD zu bleiben. Die Musikindustrie hat den Trend erkannt und bietet Songs vermehrt auch ohne digitale Fußfesseln an. Eine erfreuliche Entwicklung.

Die rechtliche Lage

Das MP3-Datenformat sowie illegale Musik-Tauschplattformen sorgten Ende der 1990er Jahre für einen spürbaren Umsatzrückgang bei klassischen Tonträgern wie CDs. Auf Internet-Tauschbörsen wurde kopierte Musik kostenlos zum Herunterladen angeboten.

Die Musikwirtschaft forderte den Gesetzgeber auf, zu reagieren und strengere Gesetze einzuführen. Seit dem 13. September 2003 steckt das Gesetz zur Regelung des Urheberrechts in der Informationsgesellschaft die rechtlichen Rahmenbedingungen ab. Im Zuge der European Copyright Directive (EUCD) wurden dabei zahlreiche Punkte des Urheberrechts (UrhG) angepasst. Strafbar macht sich demnach, wer eine Vorlage kopiert, die „offensichtlich rechtswidrig“ ist, d.h. es darf sich dabei nicht um eine als solche erkennbare Raubkopie handeln. Darunter fällt auch das Herunterladen und Bereitstellen von kopierter Musik auf Internet-Tauschbörsen.

Den kompletten Gesetzestext des Urheberrechts in der aktuellen Fassung finden Sie auf der Webseite www.bundesrecht.juris.de/urhg.

Das Urheberrecht regelt zudem, ob und in welchem Umfang digitale Medien wie CDs oder DVDs kopiert werden dürfen. Unter Kopieren fällt auch das Überspielen auf den Computer oder MP3-Player. Wichtig ist dabei die Unterscheidung zwischen CDs und DVDs mit und ohne Kopierschutz:

CDs und DVDs ohne Kopierschutz

Nach § 53 Abs. 1 des Urheberrechtsgesetzes sind einzelne Kopien „zum privaten Gebrauch“ zulässig. Allerdings nur, wenn die CD bzw. DVD nicht kopiergeschützt ist und nicht „offensichtlich rechtswidrig“ hergestellt wurde, also keine klar erkennbare Raubkopie ist. Zulässig sind Kopien dann nicht nur für sich selbst, sondern auch für Freunde und Verwandte. Der Personenkreis muss jedoch – so der Bundesgerichtshof – durch ein „persönliches Band miteinander verbunden“ sein. Eine klare Grenze für die Anzahl der erlaubten Privatkopien ist im Gesetz nicht verankert. Die gängige Rechtsprechung geht zurzeit von sieben erlaubten Privatkopien aus.

CDs und DVDs mit Kopierschutz

Völlig anders sieht es aus, wenn die digitalen Daten mit einem Kopierschutz versehen sind. Nach §95a Absatz 1 des Urheberrechtsgesetzes dürfen Kopierschutzmaßnahmen nicht „umgangen“ werden, auch wenn dies mit Spezialsoftware technisch möglich wäre. Wichtig dabei: Kopiergeschützte CDs und DVDs – auch Blu-Ray-DVDs und HD-DVDs – müssen entsprechend gekennzeichnet sein. Meist finden Sie auf der Rückseite den Hinweis Dieses Produkt ist durch technische Schutzmaßnahmen kopiergeschützt oder Diese CD ist kopiergeschützt. Wer den Kopierschutz knackt, muss mit Unterlassungs- und Schadenersatzforderungen der Rechteinhaber rechnen.

Die mobile Version verlassen