Ein Dienstfahrrad ist nicht automatisch kostenlos

Sie haben ein Dienstfahrrad, das Ihnen Ihr Arbeitgeber zur Verfügung gestellt hat? Dann sollten Sie bei Ihrer nächsten Steuererklärung aufpassen, denn Sie müssen Steuern bezahlen auf das Dienstfahrrad. Allerdings gibt es keinen Grund zu Ärger oder Sorge.

Ein Dienstfahrrad ist eine schöne Sache. Wenn Sie nicht weit von ihrem Arbeitsplatz entfernt wohnen, ist die Fahrt zur Arbeit mit dem Fahrrad eine schöne Betätigung. Sie sparen nicht nur Sprit und schonen Ihr Auto, sondern Sie tun auch etwas für Ihre Gesundheit. Einige Arbeitgeber stellen ihren Mitarbeitern kostenlos Dienstfahrräder zur Verfügung. Wenn Sie ebenfalls in der glücklichen Situation sind, Ihr Fahrrad nicht selbst bezahlen zu müssen, heißt das aber noch nicht, dass Ihnen keine Kosten entstünden. Die Finanzbehörden der Bundesländer haben nämlich entschieden, dass ein Dienstfahrrad im Prinzip nichts anderes ist als ein Dienstwagen. Und ein Dienstwagen wird nach der 1-Prozent-Regel als geldwerter Vorteil versteuert.

Businessman riding a bike outdoors

Was steckt hinter der 1-Prozent-Regel für Dienstfahrräder?

Die1-Prozent-Regel besagt, dass ein Arbeitnehmer genau 1 Prozent der Summe, die das Dienstfahrrad gekostet hat (Preisempfehlung des Herstellers), als geldwerten Vorteil bei der Steuer berücksichtigen muss. Diese Regel gilt ab 2012, auch wenn sie erst 2013 eingeführt worden ist. Wenn Sie ein Dienstfahrrad besitzen, müssen Sie bei Ihrer Steuererklärung den geldwerten Vorteil berücksichtigen. Um die Berechnung zu vereinfachen, wird der Preis abgerundet auf den nächsten Hunderter. Ein Dienstfahrrad, das einen Wert von 840 € laut Hersteller hat, wird bei der Steuer nur mit 800 € berücksichtigt. Es ergibt sich nach der 1-Prozent-Regel demnach ein geldwerter Vorteil von acht Euro. An dieser geringen Summe wird schon deutlich, dass keine exorbitante Zusatzbelastung entsteht. Nur der zusätzliche Aufwand ist unschön.

Fazit: Ein Dienstfahrrad ist seit 2012 aufgrund einer steuerlichen Veränderung nicht mehr kostenlos für den Arbeitnehmer. Der geldwerte Vorteil, der durch das Dienstfahrrad entsteht, muss nach der 1-Prozent-Regel berechnet und in der Steuererklärung angegeben werden.

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