Erbschein und Bankvollmachten: Wenn Banken sich im Todesfall quer stellen

In der Theorie erscheint es einfach, sich als rechtmäßiger Erbe den Nachlass zu sichern. Allerdings fängt mit dem Tod eines Angehörigen der Ärger oftmals erst richtig an. Insbesondere wenn es um das Konto des Verstorbenen geht, können Banken schnell zu einem unliebsamen Hindernis werden, sofern die von den Geldinstituten geforderten Vollmachten nicht vorliegen. Doch ein Urteil des Oberlandesgerichts Hamm (Az. I-31 U 55/12) schiebt unlauteren Nachweisforderungen seitens der Banken nun einen Riegel vor.

Nur der letzte Wille zählt

Laut Stiftung Warentest war der Grund für den richterlichen Beschluss eine Klausel in den Geschäftsbedingungen der Stadtsparkasse Gevelsberg. Diese sah vor, einem Erben den Zugang zum Nachlasskonto so lange zu verwehren, bis dieser durch einen notariellen Erbschein oder ein Vollstreckungszeugnis nachweist, dass er rechtlich befugt ist, den Nachlass zu verwalten. Jene Klausel sei ungültig, beschloss das Gericht, und bestätigt damit die allgemeine Annahme, dass es genüge, neben dem amtlichen Protokoll der Testamentseröffnung und dem Totenschein einen privaten Erbvertrag, ein Testament oder eine postmortale Vollmacht vor zu legen. Somit ist kein Geldinstitut berechtigt, dem Bevollmächtigten seine Erbschaft vor zu enthalten, solange aus dem Schriftstück klar hervorgeht, wem der Verstorbene die Befugnisse für das Konto überträgt.

Vorsicht bei der Kontoverwaltung

Anders sieht es jedoch bei den Verwaltungsbefugnissen für das Konto aus, denn eine Vollmacht erlaubt dem Erben lediglich, das Vermögen treuhändisch zu verwalten, nicht aber Erbanteile zu veräußern. Hierfür ist nach wie vor ein notarieller Erbnachweis erforderlich. Überschreiten Sie also Ihre Verwaltungskompetenzen ohne den dafür notwendigen Nachweis vom Notar, so ist die Bank tatsächlich befugt, das Konto zu sperren und Ihnen den Zugang zu verwehren.

eine hand einer seniorin beim ausfüllen einer kontovollmacht

Wenn Sie sich also nach dem Tod Ihrer Angehörigen den eigenwilligen AGBs einer Bank ausgeliefert sehen, lassen sie sich nicht von überzogenen Nachweisforderungen einschüchtern. Grundsätzlich ist es jedoch empfehlenswert, jedwede Art von Vollmacht vom Notar beglaubigen zu lassen, um Nachlassstreitigkeiten zu vermeiden.

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