Exzessives Rauchen ist Mietern untersagt

Mieter konnten bisher in ihren Räumlichen so viel rauchen, wie diese es wollten. So sahen es zunächst auch die Gerichte und waren sich in diesem Punkt in den unterschiedlichen Bundesländern zugleich einig. Bezüglich des Rauchens gibt es für die Mieter mittlerweile jedoch ein neues Urteil, welches eine ausgesprochene Kündigung aufgrund von exzessivem Rauchen bestätigte und somit neue interessante rechtliche Rahmenbedingungen geschaffen hat.

Rauchen ist weiterhin erlaubt

Was derzeit in den Medien und bei Mietern für großes Aufsehen sorgte, ist gerade in den Details sehr interessant. Das Rauchen bleibt für den Mieter weiterhin absolut gefahrlos, denn die Urteilsbegründung lag hierbei nicht im Verbot des Rauchens beim Mieter. Vielmehr folgte das Gericht der Begründung der ausgesprochenen Kündigung (Aktenzeichen: 24 C 1355/13). Diese bezog sich auf das Lüften durch den Mieter, welcher nach dem Rauchen die Wohnungstür öffnete und durch das Treppenhaus die Lüftung herbeiführte. Diesbezüglich wurden zwei Punkte in der Kündigung aufgegriffen. Der Vermieter warf hierbei dem Mieter vor, durch sein Rauchen und Lüften eine nicht hinzunehmende Geruchsbelästigung im Treppenhaus für andere Mieter zu schaffen, jedoch wurde auch die gesundheitsschädliche Wirkung des Qualms durchaus als Kündigungsgrund angeführt.

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Mietkürzungen sind erlaubt

Das Urteil bzw. die Bestätigung der ausgesprochenen Kündigung für Mieter wegen des Rauchens ist interessant. Doch das Rauchen war auch in anderen Fällen bereits vor Gericht Verhandlungsgegenstand. So gilt es zu erkennen, dass das Landgericht Hamburg einem Mieter bestätigt hat, dass Mietkürzungen durch Rauchen zulässig sind. Wird das Rauchen auf einem benachbarten Balkon zu exzessiv betrieben, sind hierbei auftretende Belästigungen in Sachen Geruch und Gesundheit durchaus als störendes Ärgernis anzuerkennen, welches das Wohlbefinden des Mieters in dessen Wohnung beeinflussen kann.

Raucher sollten das zuletzt ausgesprochene Urteil nicht überbewerten. Es gilt jedoch gerade bei der Lüftung genauso wie beim Ort des Rauchens darauf zu achten, dass keine Mitbewohner oder Nachbarn belästigt werden. Wer sich daran hält, hat auch gerichtlich nichts zu befürchten.

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