Vor kurzen hat das Oberlandesgericht in Nürnberg einen Gebrauchtwagenhändler dazu aufgefordert, seinen verkauften PKW wieder zurückzunehmen. Grund dafür: Er hatte das Auto als Dienstwagen verkauft, obwohl das Fahrzeug lediglich als Mietwagen eingesetzt wurde. Ein sehr wichtiger Unterschied, wie das Gericht befand.
Haftung auch bei Nichtverschulden
Auch wenn es Tatsache ist, dass eine bewusste Täuschung nur schwierig nachgewiesen werden kann, so ist dem Wagen dennoch eine wichtige Eigenschaft abhanden, weswegen der Wagen allgemein als „mangelhaft“ zu bewerten sei. Dabei spielt es gar keine Rolle, ob hierbei ein Verschulden des Verkäufers vorliege. Der Wagen muss zurückgenommen werden, so das Oberlandesgericht.
Kilometer werden nicht zurückerstattet
Trotz der Zwangsrücknahme erhält der Käufer nicht den ganzen Kaufpreis erstattet. Da er den Wagen genutzt hat, muss er eine pauschale Nutzungsentschädigung für die gefahrenen Kilometer aufbringen. In diesem speziellen Fall legte das Oberlandesgericht eine Summe von 13 Cent je gefahrenen Kilometer an. Daher gilt unbedingt: Sollte ein Wagen fälschlicherweise verkauft worden sein, das Fahrzeug am besten stehen lassen.
Kfz-Brief unbedingt aushändigen lassen
Dass der Käufer über die Vergangenheit des Fahrzeugs überhaupt Informationen erhielt, war eher Zufall. Denn der Autohändler hatte den Kfz-Brief direkt zur Bank des Käufers geschickt, da dieser den Wagen über einen Kredit abgezahlt hat. Erst seitens der Bank konnte der Käufer erfahren, wer Vorbesitzer des Wagens gewesen ist und wofür der Wagen bis dato genutzt wurde. In diesem Fall wurde das Fahrzeug nämlich durch eine Autovermietung genutzt. Erst so kam es allmählich zum Vorschein, dass der Verkäufer falsche Angaben gemacht hat, als er den Wagen verkaufte.
Kreditgebühren zurückfordern
Auch die Kreditgebühren konnte der Käufer nach langem hin und her zurückfordern. Dazu ist er gesetzlich berechtigt. Sollte sich eine Bank in solch einem konkreten Fall weigern, Gebühren zu erstatten, hilft meistens ein Anwalt weiter.