Gültigkeit von Gutscheinen: Auch Gutscheine haben ein Verfallsdatum

Gutscheine als Geschenk erfreuen sich immer größerer Beliebtheit. Die Handhabung ist einfach und der Beschenkte hat Freiheiten bei Waren, Kaufzeitpunkt, Auswahl. Händler können sich über Gutscheinkäufe freuen, da Kundenbindungen gefestigt werden und Einnahmen sicher sind.

Grundsätzlich muss zwischen zwei Gutscheinvariationen unterschieden werden. Gutscheine, die beim Händler gekauft werden, und solche, die zu Werbezwecken kostenlos von Unternehmen verteilt werden. Nachfolgende Dinge sollten möglichst beachtet werden:

  • beim Kauf,
  • bei der Gültigkeitsdauer
  • bei der Einlösung,
  • bei Auszahlungen,
  • bei Werbegutscheinen.
  • Gekaufte Gutscheine (gesetzliche Regelungen)

Beim Erwerb schließt man, wie beim Kauf einer Ware oder Dienstleistung, einen Kaufvertrag ab. Dadurch ergibt sich ein allgemeiner Rechtsanspruch von 3 Jahren (Bürgerliches Gesetzbuch). Was konkret bedeutet, dass Gutscheine eine Gültigkeit von 3 Jahren haben, unabhängig von der ausgestellten Höhe des Geldbetrags. Die dreijährige Gültigkeit gilt auch, wenn Gutscheine bei einem Internethändler gekauft wurden.

Gutschein

Eine Auszahlung eines Kaufgutscheins ist grundsätzlich unmöglich. Es gibt ebenfalls keinerlei Anrecht auf Auszahlung von Restbeträgen. Eine Ausnahme sind produktbezogene Gutscheine. Ist die Ware nicht (mehr) lieferbar liegt das Risiko beim Händler. Mit etwas Geduld kann man natürlich warten, bis das Produkt zum Sonderpreis erhältlich ist. Für Restbeträge einen neuen Gutschein ausstellen lassen. Hier an die Kulanz des Händlers appellieren, da kein Rechtsanspruch besteht. Werden Gutscheine in Teilbeträgen eingelöst, ist man ebenfalls auf die Kulanz der Händler angewiesen. In der Regel wird eine solche Stückelung allerdings akzeptiert.

Gutscheine einlösen kann jeder, der diese „Inhaberpapiere“ vorlegt. Personalisierte Gutscheine sind nette Gesten für Beschenkte, haben aber keine rechtsverbindliche Gültigkeit, analog zum Sparbuch. Jeder, der ein (einfaches) Sparbuch bei der Bank vorweisen kann, darf auch abheben.

Für abgelaufene Gutscheine kann man sich den Geldwert erstatten lassen. Allerdings hat der Händler dann das Recht den entgangenen Gewinn abzuziehen.

Werbegutscheine

Alle diese Regeln gelten natürlich nur für einen Kaufgutschein. Gutscheine, die zu Werbezwecken verteilt werden, können völlig beliebige Einlösefristen haben. Auszahlung von Geldbeträgen ist selbstverständlich völlig unmöglich. Niemand hat für diese Gutscheine jemals etwas bezahlt.

Trotz verbraucherfreundlicher Rechtsprechung ist zu raten diese „Inhaberpapiere“ möglichst zeitnah einzulösen. Geht der Händler pleite, ist das hinterlegte Geld meistens verloren.

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