Hochwasser: Steuer-Entlastungen für alle Hochwasser- und Flut-Geschädigten

Das Hochwasser geht langsam zurück – die großen Schäden bleiben. Die Bundesregierung hat für alle Betroffenen schnelle Hilfe versprochen. Dazu gehören auch steuerliche Maßnahmen. Wir zeigen, was damit im Detail gemeint ist.

Steuererleichterungen im Überblick

Die Bundesländer Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Thüringen haben ein ganzes Bündel von Steuererleichterungen beschlossen. Beispielsweise werden Steuerschulden zinslos gestundet, sofern bis zum 30. September 2013 ein entsprechender Antrag beim Finanzamt gestellt wird. Desweiteren verfahren die Finanzämter bei steuerlichen Nachweisen großzügiger. Sollten während der Flut Buchführungsunterlagen verloren gegangen sein, entstehen dadurch keine Nachteile.

Durch welche Sofortmaßnamen „zu Vermeidung unbilliger Härten“ die Steuerlast gesenkt werden kann, steht ausführlich auf der folgenden Seite des Bundesfinanzministeriums:

www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Steuern/2013-06-07-Flutopfer-Hilfe.html

Die Bundesländer Bayern, Sachsen und Thüringen haben auf ihren Internetseiten zudem eigene länderspezifische Informationen zusammengestellt, zu finden unter:

Bayern:
www.stmf.bayern.de/internet/stmf/aktuelles/neuigkeiten/21719/index.htm
www.stmf.bayern.de/service/finanzielle_hilfen/hochwasser_2013

Sachsen:
www.medienservice.sachsen.de/medien/news/184854
www.smf.sachsen.de/download/2013-06-04_Hochwasser-Erlass.pdf

Thüringen:
www.thueringen.de/th1/tsk/aktuell/veranstaltungen/72025/index.aspx

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Steuererleichterungen für Arbeitnehmer

Von Fluten betroffene Arbeitnehmer, die von Ihren Vorgesetzten eine finanzielle Unterstützung erhalten, können bis zu 600 Euro netto behalten und müssen nichts davon ans Finanzamt abführen. Bayern, Brandenburg, Sachsen und Thürigen verzichten sogar auf die 600-Euro-Grenze; hier bleiben auch finanzielle Unterstützungen über 600 Euro steuerfrei.

Außergewöhliche Belastungen

Falls Hausrat und Kleidung nicht von der Versicherung ersetzt werden, sind alle Wiederbeschaffungskosten als außergewöhnliche Belastungen steuerlich absetzbar. Dazu gehören allerdings nur die Kosten für Neukauf oder Reparatur existenziell notwendiger Güter wie Möbel, Hausrat und Kleidung. Nicht dazu gehören Gegenstände für Bereiche wie den Keller, den Garten, die Garage oder das Auto.

Wer Schäden von der Hausratversicherung oder Elementarschadenversicherung ersetzt bekommt, dafür aber einen Selbstbehalt tragen muss, kann den Selbstbehalt ebenfalls in der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung absetzen. Das gilt auch, wenn die Versicherung nur einen Teil zahlt. Die darüber hinaus gehende eigene finanzielle Belastung wirkt sich ebenfalls steuermindernd aus.

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