„Wir sehen uns vor Gericht!“ – so oder ähnlich enden oft Streitgespräche am Nachbarszaun. Oft in Unwissenheit über die tatsächlichen Rechte (und Pflichten) beim Streit mit Nachbarn. Oft lassen sich kleine Streitigkeiten bereits im Vorfeld klären: durch ein klärendes Gespräch, in dem beide Seiten ihre Meinung äußern.
Lässt sich der Streit nicht schlichten, ist es wichtig, die aktuelle Rechtslage zu kennen. Die folgende Übersicht zeigt, wie deutsche Gerichte bei den häufigsten Nachbarschaftsstreitigkeiten entschieden haben:
Kinder:
– Wohnen Kinder im Haus, müssen andere Mieter den Lärm der Kinder hinnehmen (LG München I, Aktenzeichen. 31 S 20796/04)
– Im Hausflur aufgestellte Kinderwagen berechtigen nicht zur Mietminderung (AG Minden, Aktenzeichen. 19 C 324/03)
Tiere:
– Haustiere müssen so gehalten werden, dass etwa durch das Bellen von Hunden keine Belästigung stattfindet. Kurios: Einige Gerichte verhängen für Ruhezeiten ein Bellverbot für Hunde (OLG Köln, Aktenzeichen. 12 U 40/93) – andere Gerichte halten das Bellverbot für Hunde allerdings für lebensfremd (LG Schweinfurt, Aktenzeichen. 3 S 57/96).
– Der freie Auslauf von ein bis zwei Katzen muss von Grundstückseigentümern geduldet werden (AG Neu-Ulm, Aktenzeichen. 2 C 947/97 bzw. LG Darmstadt Aktenzeichen. 9 O 597/92).
Lärm:
– Laute Musik und Streitgespräche müssen Sie als Nachbar nicht hinnehmen. Selbst das „Stöhnen beim Sexualverkehr und dabei laut ausgestoßene Yeah-Rufe“ stellen eine unzumutbare Belästigung dar (AG Warendorf, Aktenzeichen. 5 C 414/97).
– In Eigentumswohnungen ist das Musizieren erlaubt (BGH, Aktenzeichen. V ZB 11/98).
Rauchbelästigung:
– Das Rauchen auf dem Balkon kann nicht untersagt werden (AG Bonn, Aktenzeichen. 6 C 510/98).
– Je nach Mietvertrag ist das Grillen auf dem Balkon erlaubt. Einige Gerichte – etwa das Landgericht München I (Aktenzeichen. 15 S 22735/03) gestatten bis zu 16 Grilltage je Sommer.
Balkonanlage:
– Wachsen auf dem Balkon Pflanzen mit langen Trieben, müssen diese zurückgeschnitten werden, wenn sie den Nachbarn stören (LG Berlin, Aktenzeichen. 67 S 127/02).
– Als Sichtschutz dürfen keine schweren Kunststoffvorhänge angebracht werden, ein Sonnenschirm muss als Sichtschutz ausreichen (Aktenzeichen 48 C 2357/01).
Garten:
– Sollten die eigenen Bäume durch Laub, Tannennadeln und Tannezapfen die Dachrinne des Nachbarn verstopfen, kann dieser einen finanziellen Ausgleich verlangen (BGH, Aktenzeichen. V ZR 102/03).
– Bäume, die exakt auf der Grundstückgrenze stehen, stehen im Verantwortungsbereich beider Eigentümer. Jeder Eigentümer ist je zur Hälfte für mögliche Schäden haftbar (BGH, Aktenzeichen. V ZR 33/04).
Viele weitere interessante Urteile und Hilfe beim richtigen Umgang beim Streit mit dem Nachbarn bietet übrigens die Webseite Nachbarschaftsstreit.de.
Zudem informieren folgende Bücher ausführlich über Ihre Rechte als Nachbar: