Internet am Arbeitsplatz – Was erlaubt ist, und was nicht

Surfen am Arbeitsplatz – das ist für viele Arbeitnehmer selbstverständlich. Schließlich sind viele Bildschirmarbeitsplätze mit einem Internetzugang ausgestattet. Das ist allerdings noch lange kein Freibrief, nach Lust und Laune im Web zu stöbern. Surfen ist nur in Grenzen erlaubt.

Es gilt der Arbeitsvertrag

Maßgeblich sind die Regelungen im Arbeitsvertrag bzw. in der Betriebsvereinbarung. Ist dort die private Nutzung des Internetzugangs untersagt oder wird dieses Verbot durch ein Rundschreiben oder eine Arbeitsanweisung ausgesprochen, stellt das private Surfen eine Pflichtverletzung dar. Selbst das kurze Prüfen auf E-Mails oder ein Blick in die laufenden eBay-Auktionen gehören dazu. Der Arbeitgeber könnte Sie dann abmahnen; sogar eine außerordentliche Kündigung ist möglich. Nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, AZ 2 AZR 386/05 vom 27.04.2006) stellt es eine erhebliche Pflichtverletzung dar, wenn Arbeitnehmer trotz bestehendem Verbot täglich zwischen 15 Minuten und knapp drei Stunden privat im Web surfen.

Fehlt im Arbeitsvertrag oder der Betriebsvereinbarung ein ausdrückliches Verbot, sollten Sie von Ihrem Arbeitgeber eine Genehmigung zum gelegentlichen privaten Surfen einholen. Nur dann sind Sie auf der sicheren Seite.

Surfen erlaubt

Gibt der Arbeitgeber die Erlaubnis zum Surfen am Arbeitsplatz, darf dieses Recht nicht ausgenutzt werden. Das private Stöbern im Web ist dann nur gestattet, wenn dem Arbeitgeber keine Mehrkosten entstehen und der betriebliche Ablauf nicht gestört wird. Surfen in der Mittagspause ist somit kein Problem.

Auch das Herunterladen von Dateien ist erlaubt, allerdings auch hier nur in Maßen und nur dann, wenn es zu keinen Beschädigungen kommt. Laden Sie beispielweise eine manipulierte Datei herunter (Trojaner, Dialer, Wurm o.ä.), und wird hierdurch beispielsweise das Betriebssystem beschädigt, kann der Arbeitgeber Sie hierfür haftbar machen. Daher sollten Sie beim privaten Surfen illegale Webseiten meiden.

Big Brother is watching you

Viele Arbeitnehmer befürchten, dass der Arbeitgeber insgeheim protokolliert, wann welche Seiten im Web betrachtet wurden. Eine solche Überwachung stellt nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (Application Number 62617/00) eine Verletzung der Menschenrechte dar. Die Überwachung der Internetnutzung ist nur zu dienstlichen Zwecken gestattet – und auch nur, wenn der Arbeitgeber den Arbeitnehmer ausdrücklich darauf hinweist. Fehlt ein solcher Hinweis, darf ein solches Protokoll nach einem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG 2 AZR 51/02 vom 27.03.2003) nicht bei einem Kündigungsprozess verwendet werden.

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