KFZ-Versicherung: Sonderkündigungsrecht

Alle Jahre wieder ist am 30. November Schluss: Nach diesem Datum ist kein Wechsel zu einem anderen KFZ-Versicherer mehr möglich. Was ist jedoch, wenn im neuen Jahr die Kosten für die Versicherung plötzlich steigen? Dann können Sie vom Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen.

Die Unsicherheit ist groß, wenn Sie von Ihrem Versicherer eine satte Erhöhung der KFZ-Beiträge präsentiert bekommen. In den meisten Fällen genügt ein Gespräch mit einem Berater und das Aushandeln einer niedrigeren Summe — das geht in der Regel aber nur, falls Sie Ihr Fahrzeug schon über mehrere Jahre beim gleichen Anbieter versichern lassen. In anderen Fällen müssen Sie schnell handeln, denn dann können Sie von einem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen. Das lästige Warten bis zum nächsten 30. November entfällt Allerdings gibt es bei der Sonderkündigung ein paar Dinge zu beachten. Das Verbraucherportal TopTarif hat einige Infos zusammengestellt:

1. Die Sonderkündigung hat nur dann Gültigkeit, wenn für eine erhöhte Prämie keine Leistungsänderungen und beitragsspezifische Anpassungen vorgenommen werden.

2. Das Datum der neuen Rechnung ist wichtig: Ab diesem haben Sie vier Wochen Zeit, um die Sonderkündigung Ihrem KFZ-Versicherer zukommen zu lassen. Scheuen Sie keine höheren Portokosten und schicken Sie Ihre Unterlagen per Einschreiben mit Rückschein. So haben Sie den Eingang Ihrer Sendung schwarz auf weiß.

3. Vergleichen Sie in der Zeit unbedingt Tarife, damit Sie so schnell wie möglich nach Erhalt der bestätigten Kündigung bei einem anderen KFZ-Versicherer unterkommen.

4. Haben Sie die Frist von einem Monat verpasst, können Sie nur noch kündigen, wenn sie auch Ihr Fahrzeug wechseln. Diese Regelung ist allgemeingültig und kann auch ohne eine Prämienerhöhung vorgenommen werden.

5. Auch ein Unfall oder Schaden kann zum Anlass genommen werden, eine Sonderkündigung einzureichen (das gleiche Recht hat im Übrigen auch der Versicherer Ihnen gegenüber) Doch Vorsicht: In manchen Fällen behält der Versicherer bei der unfallbedingten Sonderkündigung die Jahresprämie — und hofft auf Unwissen der Versicherten. Seit 2008 jedoch haben Sie das Recht darauf, sich die Differenz zurückerstatten zu lassen.

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