Liefertermin „Bald verfügbar“ ist nicht zulässig

Der Elektronik-Markt ist hart umkämpft. Neue Geräte, die bald auf den Markt kommen werden, kann man online teilweise schon weit vorher bestellen. Der genaue Liefertermin wird dabei aber nicht genannt. Meist heißt es dann nur so oder ähnlich: Das Gerät ist noch nicht verfügbar. Sichern Sie sich diesen Artikel schon jetzt. Gegen solche ungenauen Formulierungen haben nordrhein-westfälische Verbraucherschützer beim Oberlandesgericht in München geklagt.

Und sie haben gegen MediaMarkt gewonnen. Die Richter folgten der Argumentation der Verbraucherzentrale NRW, dass eine unbestimmte Lieferangabe bei Onlinebestellungen gegen die Informationspflicht des Verkäufers verstößt und somit unzulässig ist. Beim Klick auf den Kaufen-Button muss der Kunde erfahren, bis zu welchem Zeitpunkt mit der Lieferung spätestens gerechnet werden kann.

Ein ungenauer Lieferzeitpunkt, mit Wartezeiten von mehreren Tagen, Wochen oder Monaten reicht nicht aus.

Präzendenzfall?

Da nicht nur MediaMarkt mit dieser Art von Lieferzeitangeben arbeitet, könnte die Entscheidung des OLG München einen Präzendenzfall geschaffen haben.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, auch wenn eine Revision beim Bundesgerichtshof nicht zugelassen wurde. MediaMarkt kann noch Beschwerde einlegen. Ob das aber noch passiert, wurde noch nicht bekannt gegeben.

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