Mietkosten senken bei Lärmbelästigung

Der Straßenverkehr in Deutschland hält für den einen oder anderen Anwohner ja bekanntermaßen so einige Überraschungen bereit. Vor allem Umleitungen durch eigentlich sehr ruhige Nebenstraßen können für viele Bewohner zu einem echten Problem werden. Viele Mieter greifen in diesem Fall darauf zurück, die Mietkosten eigenständig zu senken. Doch ist dies legitim und in welcher Höhe darf die Miete gemindert werden?

Gerichte unterscheiden unterschiedlich

Wie so oft, kann auch hier ein Präzedenzfall genannt werden. Erst kürzlich entschied der Bundesgerichtshof (Az.: VIII ZR 152/12) für einen Mieter, der in Berlin aufgrund einer siebenmonatigen Umleitung durch die Anwohnerstraße vom höllischen Lärm vorbeirasender Autos gequält wurde. Infolgedessen beschloss der Anwohner, seine Miete zu kürzen. Der Vermieter wollte den fehlenden Mietbetrag daraufhin einklagen, wurde vom Gericht jedoch abgewiesen. Lediglich eine geringe Nachzahlung war durch den Mieter zu leisten.

Kurze Zeit später gab es jedoch auch eine andere Entscheidung, wieder getroffen durch den Bundesgerichtshof. Dieses Mal hieß es, dass eine lediglich vorübergehende Lärmbelästigung nicht dazu berechtige, die Miete dauerhaft zu mindern. Und zwar unter der Voraussetzung, dass der Verkehrslärm sich innerhalb der üblichen und zu erwartenden Grenzen bewege. Abweichungen hiervon seien nur möglich, wenn bei Vertragsabschluss eine sogenannte Beschaffenheitsvereinbarung zwischen den Parteien getroffen worden sei, in der festgehalten werden müsse, dass vor allem der geringe Lärmpegel maßgeblich zur Entscheidung für die Mietaufnahme der Wohnung beigetragen habe. Daher gilt für Betroffene: Aussicht auf Erfolg bei hoher Lärmbelästigung gibt es im Grunde nur, wenn sich die Lautstärke weit über dem eigentlichen Maß befindet oder vorab eine Beschaffenheitsvereinbarung getroffen worden ist.

schlaflos

Selbstverständlich können auch andere Gründe vorherrschen, weswegen es innerhalb eines Wohngebäudes zu einer Lärmbelästigung kommt. So gab es beispielsweise den Fall, dass jemand im Wohnkomplex und innerhalb seiner eigenen Wohnung Gitarrenunterricht gab. Auch hier musste der Bundesgerichtshof eingreifen und entschied, dass der Unterricht, welcher an mehr als drei Werktagen stattfand, den betroffenen Mieter berechtigt, den Mietvertrag fristlos zu kündigen (Az.: VIII ZR 213/12). Begründet wurde dies vor allem dadurch, dass die Wohnung vor allem zu Wohnzwecken angemietet wurde und eine gewerbliche Nutzung nicht vorgesehen war.

Vor der Mietkostensenkung den Anwalt befragen

Letztendlich ist es jedoch egal, weswegen eine Lärmbelästigung stattfindet. Mieter sollten sich dies nicht gefallen lassen. Doch bevor der Schritt gewagt wird, die Miete zu kürzen, sollten anderweitige Maßnahmen getroffen werden. Oftmals helfen bereits die einfache Kommunikation oder Absprachen. Wer sich dennoch dazu entschließen sollte, die Miete eigenständig zu kürzen, sollte wenigstens vorab mit seinem Anwalt über Höhe der Kürzung und mögliche Konsequenzen reden.

Die mobile Version verlassen