Nachgelagerte Besteuerung – Mythen und Irrtümer rund um die Rentenbesteuerung

Mit der Einführung der nachgelagerten Besteuerung 2005 sahen sich viele Rentner auf einmal mit dem Problem einer Steuererklärung konfrontiert. Dieses beinhaltete zudem eine Reihe an Mythen, denen im Folgenden auf dem Grund gegangen werden soll.

Mythos 1: Rentner wurden noch nie besteuert

Diese Aussage trifft leider nicht zu. Grundsätzlich ist jede deutsche und natürliche Person einkommenssteuerpflichtig. Da machen auch Rentner keinen Unterschied. Selbst Kinder müssten diese Steuer zahlen. Bei diesen Steuerbescheiden werden weiterhin dieselben Steuersätze wie für alle anderen Menschen angewandt. Lediglich der Altersentlastungsbetrag stellt hierbei eine Ausnahmeregelung dar.

Dennoch waren Renteneinkünfte auch vor 2005 steuerpflichtig. Allerdings konnte ein Großteil der Einkünfte steuerbefreit bleiben, was nun nicht mehr der Fall ist. Ab dem Jahr 2025 sollen dann auch Renten in voller Höhe besteuert werden.

rentnerpärchen im feld

Mythos 2:  (Kein) Schutz vor Doppelbesteuerung

Im Ausland ansässige und lebende Rentner wundert sich immer häufiger, warum sie urplötzlich Steuern aus Deutschland zahlen sollen. Dabei gilt, dass der Quellstaat, in welchem die Einkünfte erzielt werden, auch berechtigt ist, Steuern zu erheben. So zum Beispiel für Einnahmen auch Vermietung oder Verpachtung. Damit es nicht zu einer doppelten Besteuerung kommt, gibt es unter den Staaten ein Abkommen, in welchem geregelt ist, in welchem konkreten Fall welcher Staat Steuern erheben darf und wann nicht.

Wer sich im Ausland befindet, mag sich jedoch fragen, warum er eine Steuererklärung abgeben sollte. Letztendlich ist er weit weg und im Ausland
könne ihn der deutsche Staat nicht belangen. Dies ist allerdings ein grundsätzliches Fehlurteil, denn der Staat kann eine Steuererklärung fordern und ihn sogar mit einem Zwangsgeld belegen.

Zusätzlich kann das zuständige Finanzamt auch ohne die Abgabe einer Steuererklärung die Höhe der fälligen Steuern ermitteln. Bei dieser Schätzung werden verständlicherweise großzügige Maßstäbe angewandt. Zusätzlich werden hierbei noch Nachzahlungszinsen fällig oder auch ein Verspätungszuschlag.

Mythos 3: Rentner sind nicht abzugsberechtigt

Auch dies ist ein Fehlurteil. Zwar können Rentner keine Werbekosten mehr absetzen, allerdings gibt es eine ganze Reihe an anderen Möglichkeiten, Aufwendungen von der Steuer abzusetzen. Hierzu gehören beispielsweise Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, außergewöhnliche Belastungen wie unter anderem Arztkosten, Unterhaltszahlungen und Spenden.

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