Nie mehr GEZ-Gebühren zahlen

Ob Fernseher, Radio oder internetfähiger PC, die GEZ-Gebühren sind generell für alle Bundesbürger fällig. Wirklich für alle? Nicht ganz. Unter gewissen Umständen, können Sie sich von den Rundfunkgebühren befreien lassen.

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Wer soziale Leistungen erhält, kann von der Rundfunkgebührenpflicht befreit werden. Zu den sozialen Leistungen gehören: ALG II (Arbeitslosengeld 2), Sozialgeld, BaföG sowie Grundsicherung. Auch Schwerbehinderte, in deren Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen RF eingetragen ist, sind von der GEZ-Gebühr befreit. Befreit werden können dabei der Haushaltsvorstand, dessen Ehegatte oder ein Haushaltangehöriger für von ihm selbst zum Empfang bereitgehaltene Geräte.

Im Einzelnen gelten folgende Befreiungsvoraussetzungen:

1. Empfänger von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches (Sozialhilfe) oder nach § 27 a oder 27 d des Bundesversorgungsgesetzes. Nachweis durch: Aktueller Sozialhilfebescheid

2. Empfänger von Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung (Viertes Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches). Nachweis durch: Aktueller Bescheid über den Bezug von Grundsicherung

3. Empfänger von Sozialgeld oder Arbeitslosengeld II einschließlich Leistungen nach § 22 ohne Zuschläge nach § 24 des Zweiten Buches des Sozialgesetzbuches. Nachweis durch: Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von ALG II oder Sozialgeld sowie das Blatt des Berechnungsbogens, aus dem ersichtlich ist, ob Zuschläge nach § 24 Zweites Buch des Sozialgesetzbuches gewährt werden oder nicht.

4. Empfänger von Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Nachweis durch: Aktueller Bescheid über den Bezug von Asylbewerberleistungen

5. Empfänger von Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz, die nicht bei den Eltern leben: Nachweis durch: Aktueller BAföG-Bescheid

6. Sonderfürsorgeberechtigte im Sinne des § 27 e des Bundesversorgungsgesetzes: Nachweis durch: Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 27 e BVG

7. Blinde oder nicht vorübergehend wesentlich sehbehinderte Menschen mit einem Grad der Behinderung von 60% allein wegen der Sehbehinderung: Nachweis durch Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“ oder Bescheinigung des Versorgungsamtes.

7 b. Hörgeschädigte Menschen, die gehörlos sind oder denen eine ausreichende Verständigung über das Gehör auch mit Hörhilfen nicht möglich ist: Nachweis durch: Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“ oder Bescheinigung des Versorgungsamtes

8. behinderte Menschen, deren Grad der Behinderung nicht nur vorübergehend wenigstens 80% beträgt und die wegen ihres Leidens an öffentlichen Veranstaltungen ständig nicht teilnehmen können: Nachweis durch: Aktueller Schwerbehindertenausweis mit „RF-Merkzeichen“ oder Bescheinigung des Versorgungsamtes

9. Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Siebten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches oder von Hilfe zur Pflege als Leistung der Kriegsopferfürsorge nach dem Bundesversorgungsgesetz oder von Pflegegeld nach den landesgesetzlichen Vorschriften: Nachweis durch: Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Hilfe zur Pflege nach dem SGB oder dem BVG.

10. Empfänger von Pflegezulagen nach § 267 Abs. 1 des Lastenausgleichgesetzes oder Personen, denen wegen Pflegebedürftigkeit nach § 267 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 Buchstabe c des Lastenausgleichsgesetzes ein Freibetrag zuerkannt wird. Nachweis durch: Aktueller Bewilligungsbescheid über den Bezug von Leistungen nach § 267 LAG.

Wichtig dabei: Die Befreiung muss beantrag werden. Antragsformulare finden Sie direkt bei der GEZ oder über das Service-Telefon (0180/57910). Dem Antrag muss eine beglaubigte Kopie des jeweiligen Bewilligungsbescheides beigefügt werden. Die Befreigung gilt ab dem Folgemonat. Eine rückwirkende Befreiung ist leider nicht möglich.

>> Hier gibt es die Anträge zur Gebührenbefreiung

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