Offene Finanzgeschäfte: Das Bankgeheimnis, das keines ist

Bei fast allen Geldgeschäften werden neben Geld auch persönliche Daten ausgetauscht. Wer bargeldlos mit EC/Maestro-Karte oder Kreditkarte bezahlt, hinterlässt bei jedem Bezahlvorgang eine Fußspur. Banken, Kreditkartengesellschafte und Strafverfolgungsbehörden können exakt nachvollziehen, an welcher Tankstelle getankt, welche Reise gebucht oder in welchem Hotel übernachtet wurde. Das Konsumverhalten wird lückenlos dokumentiert.

Anonym bezahlen

Es geht aber auch anonym. Wer beim Einkaufen keine Spuren hinterlassen möchte, sollte die Barzahlung bevorzugen. Zwar gibt es bereits Bestrebungen, auch Geldscheine mit RFID-Funkchips auszustatten, bislang ist das aber noch Zukunftsmusik. Wichtig beim anonymen Einkauf mit Bargeld: Die Kunden- oder Rabattkarte sollte bei Barzahlung ebenfalls im Portmonee bleiben – sonst ließe sich über diesen „Umweg“ nachvollziehen, wann Sie welche Waren gekauft haben.

SWIFT – Gespeicherte Finanztransaktionen

Bankgeschäfte lassen sich nicht anonym abwickeln. Alle Überweisungen – ob per Onlinebanking oder Überweisungsträger – werden von den beteiligten Banken gespeichert. Bei Auslandsüberweisungen wandern die Daten zusätzlich durch das Zahlungsverkehrsnetzwerk SWIFT (Society für worldwide interbank financial telecommunination, www.swift.com). SWIFT ist eine weltweit tätige Genossenschaft zur Übermittlung internationaler Zahlungsanweisungen. Alle Überweisungsdaten werden für knapp vier Monate in zwei Rechenzentren in Europa und den USA gespeichert.

Datenschützer kritisieren, dass seit den Attentaten vom 11. September 2001 SWIFT Überweisungsdaten an US-amerikanische Behörden übermittelt werden. Selbst bei einer Überweisung von Deutschland nach Österreich erhalten US-Behörden die Namen der Sender und Empfänger der Zahlungsanweisung. Aus Sicht der Datenschutzaufsichtsbehörden der EU-Mitgliedsstaaten ist die Übermittlung der Überweisungsdaten – es geht um ein Volumen von mehreren Billionen Euro täglich – unzulässig.

Möglich ist der direkte Zugriff auf die Finanzdaten, da SWIFT sämtliche Daten auch in einem Rechenzentrum in den USA speichert, das amerikanischen Rechtsvorschriften unterliegt. Ende 2007 entschloss sich SWIFT, die EU-Daten dem Zugriff der amerikanischen Behörden zu entziehen. In der Schweiz entsteht zurzeit ein neues SWIFT-Rechenzentrum; dort sollen ab 2012 die Überweisungen aus der Eurozone abzuwickeln. Eine Spiegelung der europäischen Überweisungsdaten auf die US-amerikanischen SWIFT-Server soll dann nicht mehr erfolgen.

Das Bankgeheimnis, das keines ist

Im Rahmen der Diskussionen über den staatlichen Zugriff auf Finanzdaten wird gerne vom Bankgeheimnis gesprochen. Der Begriff Bankgeheimnis wird dabei oft missverstanden. Anders als in Schweiz und in Österreich gibt es in Deutschland keinen gesetzlichen Schutz für Daten über den Zahlungsverkehr. Das Bankgeheimnis beruht auf einer vertraglichen Zusicherung der Kreditwirtschaft gegenüber ihren Bankkunden. Die Verschwiegenheitspflicht und das Recht der Auskunftsverweigerung gegenüber Dritten ist lediglich Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).

Ganz wichtig: Das Bankgeheimnis gilt nicht für staatliche Stellen. Im Rahmen von Durchsuchung- und Beschlagnahmeverfügungen erhalten Strafverfolgungs- und Polizeibehörden, Zollbehörden und Nachrichtendienste wie Verfassungsschutz, Bundenachrichtendienst und Militärischer Abschirmdienst Auskunft und Zugriff auf Finanzdaten. Die Zugriffsbefugnisse wurden in den letzten Jahren mit den Gesetzen zur Terrorismusbekämpfung sowie dem Gesetz zur Förderung der Steuerehrlichkeit weiter ausgedehnt. Um einen automatisierten Kontenabruf zu ermöglichen, wurden alle Kreditinstitute verpflichtet, sämtliche Kontoinformationen in einer speziellen Datei zu führen. Gespeichert werden hier Namen der Kontoinhaber und Verfügungsberechtigten, Kontonummer, Eröffnungs- und Auflösungsdatum. Kontostände und Umsätze werden nicht gespeichert.

Zugriff auf die hat die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin), die die Daten seit April 2003 an Finanzämter und weitere Behörden weiterleitet. Kann oder will ein Steuerpflichtiger keine Angaben über seine Einkommensverhältnisse geben, können die Finanzbehörden mit einem Kontenabruf sofort feststellen, welche Bankkonten existieren. Ausführliche Informationen zum Verfahren finden Sie auf der Internetseite des Bundeszentralamts für Steuern (www.bzst.de) im Bereich „Kontenabrufverfahren„.

datenschutz-aufsichtsbehoerden-kontenabrufverfahren

Nach oben scrollen