Online-Händler müssen auf gebrauchte Smartphones hinweisen

Häufig liest man bei Amazon und anderen Online-Händlern die Zusatzbeschreibung Refurbished oder Refurbished Certificate. Diese Begriffe weisen auf gebrauchte Geräte hin. Doch das reicht zukünftig nicht mehr aus um gebrauchte Smartphones zu beschreiben.

Der Bundesverband der Verbraucherzentrale mahnte letztes Jahr (2018) den Online-Händler Amazon ab, der gebrauchte Smartphones nur mit der englischsprachigen Bezeichnung Refurbished Certificate zum Verkauf anbot.

Wie so oft, reagierte das Unternehmen weder auf die Abmahnung, noch auf die ebenfalls geforderte Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Daraufhin gab das Landgericht München I der Klage statt (Urteil 30.07.2018 Az. 33 O 12885/17).

Als Begründung führten die Richter an, dass es sich in diesem Fall um eine Irreführung der Kunden gemäß §§ 3, 5a UWG handelt. Die ausschließliche Verwendung des Begriffs Refurbished Certificate ist nicht eindeutig genug. In der Artikelbeschreibung muss eindeutig auf gebrauchte Ware hinweisen.

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