Rechtliche Folgen für das Heiratsversprechen zur Verlobung

Verlobungen liegen nach Jahrzehnten der Bedeutungslosigkeit seit einiger Zeit wieder im Trend. Der alte Brauch lebt wieder auf. Es werden Ringe ausgetauscht und Verlobungsfeste gefeiert. Doch das Heiratsversprechen zur Verlobung kann heute auch rechtliche Konsequenzen haben.

Verlobungen kommen wieder in Mode

Das scheinbar altmodische Verlobungsfest mit dem Heiratsversprechen lebt in der heutigen Zeit wieder neu auf. Es werden wieder mehr Verlobungsringe gekauft und Verlobungsfeste organisiert. Man kann schon von einem neuen Trend sprechen. Die Verlobung ist ein höchst emotionales Ereignis, denn hier wird die Verbundenheit zum Partner mit einem Heiratsversprechen zum Ausdruck gebracht. Dieses Versprechen an sich ist in der Regel heute allerdings nicht mehr einklagbar. Währenddessen früher Entschädigungszahlungen an die Frau durchaus üblich waren, muss heute niemand mehr mit rechtlichen Konsequenzen rechnen, wenn das Heiratsversprechen nicht eingehalten wird.

Wedding rings

Ersatzpflicht bei plötzlicher Trennung

Nichtsdestotrotz gibt es auch Situationen, in denen es rechtliche Konsequenzen gibt, wenn das Heiratsversprechen zur Verlobung nicht gehalten wird. Das ist dann der Fall, wenn die Hochzeit bereits so weit geplant ist, dass Kosten entstanden sind. Löst dann einer der Beteiligten die Verlobung auf, so hat der andere Partner rechtlichen Anspruch auf Schadenersatz. Das können Aufwendungen für das Brautkleid und den Hochzeitsanzug genauso sein wie die bereits bezahlte Hochzeitsreise oder die Saalmiete für die Hochzeitsfeier. Diese als Ersatzpflicht bezeichnete Ausgleichszahlung wird aber nicht fällig, wenn die Verlobung aufgrund von Gewalttätigkeiten oder wegen Fremdgehens gelöst wird.

Verlobt auch ohne Verlobungsringe

Auch Verlobungsgeschenke dürfen dann zurückverlangt werden, wenn das Heiratsversprechen ohne triftigen Grund nicht eingehalten wird und die Verlobung gelöst wird. Dabei ist es unerheblich, ob die Verlobung überhaupt stattgefunden hat. Für die Gesetzgebung gelten Sie dann als verlobt, wenn Sie beim Standesamt das Aufgebot bestellt haben.

Für entstandene Kosten in der Hochzeitsvorbereitung können vom Gesetz her bereits Schadenersatzansprüche geltend gemacht werden, wenn das Heiratsversprechen zur Verlobung nicht eingehalten wird.

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