Die Reise ist gebucht und der Termin rückt immer näher. Doch was passiert, wenn im Urlaubsland etwas Unvorhergesehenes passiert, wie eine Naturkatastrophe, massive politische Unruhen oder, schlimmer, ein terroristischer Anschlag? Muss die Reise in diesem Fall angetreten werden, oder haben Sie das Recht, diese zu stornieren? Wenn auch Sie sich schon einmal diese Frage stellen mussten oder es aktuell tun, wird Sie der folgende Artikel sicherlich interessieren.
Fakt ist: Im Falle einer sogenannten höheren Gewalt haben Sie das Recht darauf, auf den Antritt der Reise zu verzichten und können Ihr bereits bezahltes Geld zurück verlangen. Die Voraussetzung jedoch ist das Vorhandensein von Gefahr für Ihr körperliches Wohl, wenn Sie in dieses Land reisen. Hierbei muss aber objektiv betrachtet werden, ob eine Gefahrensituation vorliegt, denn persönliche Ängste oder ein schlechtes Gefühl reichen in der Regel nicht aus, eine mögliche Gefahrensituation zu begründen und das Recht zugesprochen zu bekommen, die Reisekosten erstattet zu kriegen.
Das Auswärtige Amt kann helfen
Bei Unsicherheit lohnt es sich immer, das Auswärtige Amt nach der Situation im Urlaubsland zu fragen und die Entscheidung auf der Grundlage der Informationen noch einmal zu überdenken. Aktuelle Reisewarnungen des Auswärtigen Amts gibt es auf der Seite
www.auswaertiges-amt.de/DE/Laenderinformationen/01-Reisewarnungen-Liste_node.html
Sollte das Auswärtige Amt vor einer Einreise nicht abraten, Sie die Reise aber trotzdem nicht antreten wollen, dann heißt es: Entweder die Stornokosten in Kauf nehmen oder es auf eine gerichtliche Auseinandersetzung ankommen lassen. Dabei sollten Sie jedoch beachten, dass die Gerichte zwar der Einschätzung des Auswärtigen Amtes nicht folgen müssen, dies jedoch in den meisten Fällen tun.
Wissenswertes
Eine gerichtliche Auseinandersetzung nimmt viel Zeit in Anspruch und selbst bei Fällen, wie den 11. September, den Kosovo-Krieg oder den Ausbruch von SARS in Asien wurden erst Monate später entschieden ob eine höhere Gewalt vorlag und in welchem Umfang.
Eine Reiserücktrittsversicherung greift in Fällen von höherer Gewalt nicht, denn diese gilt nur für den Fall einer schwerwiegenden Erkrankung oder dem Tod eines nahen Angehörigen.