Schnee vor dem Haus – das sind Ihre Pflichten

Viele Menschen freuen sich über den Schnee im Winter. Als Eigentümer eines Hauses und eventuell auch als Mieter sollten Sie aber zunächst Ihre Pflichten erfüllen, bevor Sie einen Spaziergang durch die schöne Winterlandschaft machen.

So sichern Sie sich ab

Als Hauseigentümer haften Sie für Unfälle, die auf verschneiten und glatten Gehwegen vor Ihrem Haus passieren. Die Kosten für den Arzt oder einen Krankenhausaufenthalt können immens hoch sein, daher sollten Sie dafür sorgen, dass andere Verkehrsteilnehmer die Wege problemlos beschreiten können. Welche Pflichten Sie zu erfüllen haben, ist in jeder Gemeinde unterschiedlich geregelt, erkundigen Sie sich daher am besten bei der Stadtverwaltung Ihres Ortes.

Im Allgemeinen gilt jedoch, dass die Gehwege vor den Häusern tagsüber, also zwischen 7 und 20 Uhr begehbar sein müssen. Dies gilt auch am Wochenende, das ein oder andere Mal werden Sie daher auf das Ausschlafen am Samstag oder Sonntag verzichten müssen. Als Mieter sind Sie normalerweise nicht zum Schneeräumen verpflichtet. Eine Ausnahme besteht allerdings dann, wenn Sie den Winterdienst übernommen und dies in Ihrem Mietvertrag schriftlich festgehalten haben.

So machen Sie die Wege sicher

Sie müssen nicht den ganzen Gehweg vor Ihrem Haus von Schnee befreien. Es reicht völlig aus, wenn Sie eine Breite von etwa eineinhalb Metern freihalten, sodass zwei Fußgänger, die sich entgegenkommen, genügend Platz haben. Soweit möglich schaufeln Sie den Schnee in Ihren Vorgarten oder Garten. Alternativ können Sie ihn auch auf einer Hälfte des Gehwegs auftürmen, soweit er dort niemand anderen behindert. Streusalz dürfen Sie in den meisten Gemeinden aus Gründen des Umweltschutzes bei Glatteis nicht mehr verwenden. Stattdessen streuen Sie am besten ein Granulat aus dem Handel oder einfachen Sand, damit niemand ausrutschen und sich dabei verletzen kann.

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