So verhalten Sie sich richtig, wenn die Polizei Sie anhält

Früher oder später erwischt es Jeden: Ob routinemäßige Kontrolle, zu schnelles Fahren, Drängeln oder Behindern; irgendwann wird jeder Autofahrer einmal von der Polizei angehalten. Wenn der Beamte oder die Beamtin in grün (bzw. blau) die Kelle schwingt, ist richtiges Verhalten angesagt. Die folgende Übersicht zeigt, was erlaubt und was absolut tabu ist.

Die wichtigsten Grundregeln, wenn Sie angehalten werden:

  • Weisen Sie sich auf Verlangen mit einem gültigen Personalausweis (oder einem anderen amtlichen Dokument) aus
  • Bleiben Sie stets ruhig, sachlich und höflich.
  • Auch wenn ein Beamter auf Sie arrogant oder provizierend wirkt, bleiben Sie weiterhin ruhig und sachlich, und schlucken Sie den Ärger herunter. Sollte der Polizeibeamte tatsächlich eine Dienstvorschrift missachten, können Sie am nächsten Tag immer noch eine Dienstaufsichtsbeschwerde einrichten.
  • Jeder Polizeibeamte ist verpflichtet auf Verlangen Einheit, Name und Dienstgrad zu nennen.
  • Vermeiden Sie unbedingt Wortgefechte oder Beleidigungen. Damit tragen Sie nur schwer zur Klärung der Situation, zudem werden Beleigigungen richtig teuer. Zudem schürt eine „freche Klappe“ schnell den Verdacht auf Drogen-, Medikamenten- oder Alkoholkonsum.

Generell gilt: Wenn Sie von der Polizeit angehalten werden und Ihnen ein Delikt vorgeworfen wird, können Sie zum Vorfall auch schweigen. Sie müssen aber auf jeden Fall Angaben zur Person machen. In diesem Fall wird Ihnen per Post ein Anhörungsbogen zugeschickt, in dem Sie zum Vorfall Stellung nehmen können.

Wird der Anhörungsbogen nicht zurückgeschickt, wird in der Regel ein Bußgeldbescheid gegen Sie erlassen. Gegen den Bußgeldbescheid können Sie dann innerhalb von 14 Tagen Einspruch einlegen. Die Behörde hat dann drei Monate Zeit, gegen Sie bzw. den Fahrer zu ermitteln. Nach drei Monaten verjährt die Angelegenheit – außer bei Alkoholdelikten, hier verjährt die Angelegenheit erst nach sechs Monaten. Mit jeder Ermittlung der Behörden beginnt die Verhährungsfrist von neuem.