‚Solange der Vorrat reicht‘ – So groß muss der Vorrat sein

Ärgerlich: Oft wird mit einem unschlagbaren Sonderangebot geworben und beim Gang ins Geschäft ist das Schnäppchen bereits ausverkauft. Zum Glück haben Gerichte in der Vergangenheit klar geregelt, wie lange beworbene Artikel vorrätig sein müssen.

1999 entschied der Bundesgerichtshof (AZ I ZR 71/97), dass in Tageszeitungsbeilagen beworbene Computerartikel von Elektronikmärkten nicht bereits nach einer Woche ausverkauft sein dürfen. Ähnliches gilt bei Lebensmittelketten, die sortimentsfremde Ware wie Monitore oder HiFi-Anlage verkaufen. Hier müssen die beworbenen Artikel laut dem Oberlandesgericht Düsseldorf (AZ 20 U 130/01) mindestens drei Tage verfügbar sein. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb schreibt inzwischen eine Verfügbarkeit von mindestens zwei Tagen vor.

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