Springer-Verlag verliert bei Gericht gegen AdBlockPlus

Der Axel Springer Verlag (Bild-Zeitung) hat gegen die Anbieter des AdBlocker Plus vor Gericht wieder einmal verloren. Diesmal vor dem obersten Gericht der Bundesrepublik Deutschland, dem Bundesgerichtshof.

Angeblich 20 Prozent weniger Werbeeinnahmen

Zur Erinnerung: Der Axel Springer Verlag sieht den Umsatz seines Online-Auftritts durch Schaltung von Werbung schwinden und versucht(e) den Einsatz von Adblockern gerichtlich zu verbieten.

Auch andere Kläger scheiterten bereits

Zuvor waren neben der Klage von Axel Springer auch schon andere Medienunternehmen vor Gericht gescheitert. Darunter befinden sich auch die Süddeutsche Zeitung, RTL Interactive und Pro Sieben Sat1 Media.

Der Springer-Verlag sieht im Urteil die geschützte Pressefreiheit bedroht, da die Finanzierung des Online-Angebots durch die Adblock-Software zerstört würde. Allerdings erlaubt das Urteil Gegenmaßnahmen zu den Adblockern seitens des Webseitenbetreibers.

Keine Werbung = keine Artikel lesen

Das bedeutet im Klartext: Der Inhalt der Webseite bleibt gesperrt, bis der Adblocker ausgeschaltet wird. Andere Webseiten (z. B. Focus Online) erlauben gegen das Abspielen eines Werbespots, zeitlich begrenzten Zugang zu den Inhalten.

Meines Erachtens ist dies vollkommen in Ordnung. Schließlich muss man beim Kiosk ja auch für die Bild-Zeitung bezahlen, wenn man sie lesen möchte.

Für uns Nutzer ist aber viel wichtiger, dass das BGH in der Urteilsbegründung (Az. I ZR 154/16) bestätigt, dass der Einsatz von AdBlock Plus in der autonomen Entscheidung des Internetnutzers liegt und somit nicht illegal ist.

Natürlich sehen die Axel Springer und seine Anwälte dies anders und wollen Verfassungsbeschwerde einlegen. Gestützt werden soll die Beschwerde durch Gutachter, die der Überzeugung sind, dass AdBlock Plus den urheberrechtlich geschützten Originaltext umschreibt. Das würde ein Verstoß gegen das Urheberrecht darstellen.

Ob das von Erfolg gekrönt sein wird, bleibt abzuwarten. Schließlich wurde vom Gericht bereits festgestellt, dass das Programm nicht unmittelbar auf die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen einwirkt.

Wer möchte, der kann die komplette Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes zum Urteil vom 19. April 2018 – I ZR 154/16 hier lesen.

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