Steuern auf Online-Verkäufe zahlen? – Finanzamt prüft E-Bay- und Amazon-Verkäufer

Dass gewerbliche Händler auf ihre Online-Verkäufe Steuern zahlen, ist bekannt. Nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofes müssen Internetplattformen wie eBay oder Amazon den Steuerbehörden Auskunft über ihre Händler geben. So kann es passieren, dass auch private Verkäufer Steuern an das Finanzamt zahlen müssen. Wann ist der Verkauf nun ein Privatverkauf und wann werden Steuern fällig?

XPider lockt Verkäufer in die Falle

Mit der nicht öffentlich zugänglichen Suchmaschine XPider durchsuchen Beamte des Bundeszentralamtes für Steuern das Internet nach Händlern und nach Privatpersonen, die im großen Stil bei Online-Händlern wie eBay, Amazon, Mobile.de, Autoscout24.de, MyHammer.de und weiteren Anbietern verkaufen. Es werden Querverbindungen zum Finanzamt hergestellt und der Frage nachgegangen, ob die Online-Verkäufe dort angegeben wurden. Wenn nicht, können die Beamten dort konkret nachforschen. Selbst Pseudonyme nützen nichts: ein Ehepaar hatte per Pseudonym innerhalb von drei Jahren über 1.200 gesammelte Gegenstände bei eBay verkauft und damit zwischen 20.000 und 35.000 Euro verdient – und musste rund 11.000 Euro Umsatzsteuer nachzahlen (BFH, Aktenzeichen V R 2/11).

Was dürfen Sie verkaufen?

Solange Sie Ihre eigenen Dinge, egal ob gebraucht oder neu, verkaufen, sind das Privatverkäufe. Auch geerbte Sachen können über Online-Verkäufe gehandelt werden. Wenn Sie für Ihre Online-Verkäufe aber extra Waren kaufen und diese mit Gewinn weiterverkaufen wollen, werden Sie zum steuerpflichtigen Händler. Von Sammlungen können Sie entweder einzelne Stücke oder auch die ganze Sammlung verkaufen, ohne dass es das Finanzamt interessiert. Wenn Sie aber zum Beispiel eine Münze kaufen und diese innerhalb eines Jahres weiterverkaufen, kann sich das Finanzamt einschalten. Wenn Sie von Büchern mehrmals denselben Titel oder mehrmals das gleiche Kleidungsstück verkaufen, können Sie ebenfalls ins Visier der Steuerbehörden geraten.

Belege sammeln

Es ist wichtig, Belege über die Ausgaben für Ihre Online-Verkäufe aufzubewahren. Haben Sie keine, kann das Finanzamt die Umsätze und Gewinne schätzen und das kann teuer werden (Nieder­sächsisches Finanzge­richt Az. 10 K 200/09). Sind Online-Verkäufe Ihr Haupteinkommen, müssen Sie Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen, wenn Ihr Gewinn 2013 mehr als 8130 Euro beträgt. Als Arbeitnehmer haben Sie einen Freibetrag auf den Gewinn von 410 Euro. Oberhalb dieser Grenze müssen Steuern an das Finanzamt entrichtet werden. Weitere Steuern für Online-Verkäufe müssen Sie meist nicht entrichten.

Wenn Sie häufig Online-Verkäufe tätigen und so in das Visier vom Finanzamt geraten, ist es wichtig, dass Sie Belege über den Gewinn vorlegen, um vor unangenehmen Überraschungen geschützt zu sein.

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