Kosten, die Steuerzahlern im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit entstehen, werden in der Steuererklärung als sogenannte Werbungskosten berücksichtigt und mindern die Steuerlast. Wer keine Quittungen vorlegt oder Ausgaben unter 1.000 Euro hatte, bekommt automatisch den Werbungskosten-Pauschbetrag von 1.000 Euro angerechnet. In vielen Fällen sind die Kosten aber höher – Quittungen zu sammeln zahlt sich also in barer Münze aus.
Werbungskosten, so die Definition, sind alle Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung von Einnahmen. Unser Partner steuertipps.de erklärt die Grundlagen zum Thema Werbungskosten und was alles dazugehören kann: von A wie Aktentasche bis Z wie Zweitwohnung.
Wer Werbungskosten hat, die insgesamt über dem 1.000 Euro liegen, kann statt des Pauschbetrags diese höheren Kosten geltend machen. Der Aufwand muss dann aber nachgewiesen werden. Dazu eignen sich in erster Linie Belege, zum Beispiel Rechnungen und Quittungen. Aber auch Teilnahmebestätigungen bei Auswärtstätigkeit oder der Schriftwechsel bei Bewerbungen sind für den Nachweis geeignet – je detaillierter die Aufzeichnungen und plausibler die Argumentation, desto leichter ist die Anerkennung durch das Finanzamt.
Die Werbungskosten werden in der Steuererklärung auf Seite 2 und 3 der Anlage N eingetragen. Sie können grundsätzlich nur in dem Kalenderjahr abgezogen werden, in dem sie bezahlt wurden. Von diesem Grundsatz gibt es jedoch auch Ausnahmen:
- Gegenstände wie Arbeitsmittel, die mehr als 487,90 Euro (inkl. 19,00 % USt) kosten: Deren Anschaffungskosten müssen über die Jahre der voraussichtlichen Nutzung abgeschrieben werden.
- Regelmäßig wiederkehrende Ausgaben wie z.B. Beiträge zu Berufsverbänden und Versicherungsbeiträge: Werden diese innerhalb eines Zeitraums von in der Regel bis zu 10 Tagen um den Jahreswechsel fällig und bezahlt, sind sie unabhängig vom Zahlungszeitpunkt in dem Jahr absetzbar, zu dem sie wirtschaftlich gehören. Das bedeutet: Wenn der Jahresbeitrag 2013 für eine Berufshaftpflichtversicherung am 24.12.2012 fällig und vom Konto abgebucht wird, dann ist der Beitrag erst in der Steuererklärung 2013 absetzbar.
Tipp: Einen kleinen Gestaltungsspielraum haben Steuerzahler, wenn das Datum der Rechnung und das Datum der Bezahlung auf unterschiedliche Jahre fallen: Normalerweise müssten sie diese Ausgabe im Jahr der Bezahlung geltend machen (mit Überweisungsbeleg). Doch im Allgemeinen begnügen sich die Finanzämter mit der Vorlage der Rechnung, sodass der Betrag auch bereits im Rechnungsjahr abgesetzt werden könnte.
Sind in einer Ehe beide Ehepartner berufstätig, werden die Einkünfte jedes Ehepartners getrennt ermittelt. Jeder Ehepartner füllt deshalb in der Steuererklärung eine eigene Anlage N aus. Der Ehemann kann also nur seine Werbungskosten bei seinem Arbeitslohn abziehen und die Ehefrau nur ihre Werbungskosten bei ihrem Arbeitslohn. Das gilt auch bei Zusammenveranlagung.
Kein Einkommen, aber trotzdem Werbungskosten
Werbungskosten können auch dann geltend gemacht werden, wenn im Zeitpunkt der Zahlung noch keine entsprechenden Einnahmen erzielt werden: Dann sind die Aufwendungen im Jahr der Zahlung als vorab entstandene bzw. vorweggenommene Werbungskosten abziehbar, wenn sie in einem konkreten Zusammenhang mit künftigen steuerpflichtigen Einnahmen (Arbeitslohn) stehen.
Vorweggenommene Werbungskosten entstehen zum Beispiel
- vor Beginn der Berufstätigkeit (z.B. Kosten der Stellensuche),
- bei einer vorübergehenden Unterbrechung der Berufstätigkeit, um eine Fortbildung absolvieren zu können,
- während der Elternzeit oder bei Arbeitslosigkeit. So sind Aufwendungen für Fachliteratur und sonstige Arbeitsmittel eines arbeitslosen Arbeitnehmers als vorweggenommene Werbungskosten abziehbar, wenn feststeht, dass er dem inländischen Arbeitsmarkt zur Verfügung steht.
Die Aufwendungen sind auch dann abziehbar, wenn sie nicht zu dem erhofften Erfolg führen Dann handelt es sich um vergebliche Werbungskosten. So sind zum Beispiel Bewerbungskosten auch dann absetzbar, wenn eine Bewerbung nicht erfolgreich war.