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  • Tschüss WLAN-Wüste Deutschland! Die Störerhaftung ist endlich weg.

    Freies WLAN in Restaurants, Cafe´s und Shopping Malls ist in Deutschland bisher kaum verfügbar gewesen. Grund dafür ist unter anderem auch das Urheberrecht. Dort wo Gratis-WLAN angeboten wurde, sind Passwörter erforderlich gewesen und Nutzerdaten wurden gespeichert. Damit wollte man Urheberrechtsverletzungen vorbeugen und die unerlaubte Verbreitung per Filesharing am Hotspot verhindern. Bei Verstößen wurde dann der Restaurant-Betreiber abgemahnt und abkassiert. Diese sogenannte Störerhaftung ist am 13. Oktober 2017 abgeschafft worden.

    Betreiber haftet nicht mehr für Nutzer

    Ab sofort ist der Anbieter eines offenen WLAN-Netzwerkes nicht mehr dafür verantwortlich, was ein Nutzer in seinem Funknetzwerk treibt. Kostenpflichtige Abmahnungen (für Betreiber) sind damit hoffentlich vom Tisch.

    Zusätzlich darf der Betreiber eines WLANs auch behördlich nicht mehr verpflichtet werden, User zu registrieren oder die Eingabe eines Passwortes zu verlangen. Auch Vorschaltseiten oder Verschlüsselungen sind nicht notwendig. Dies kann aber auf freiwilliger Basis weiterhin praktiziert werden, wenn der Betreiber es für sinnvoll erachtet, um sein WLAN-Angebot nur für Mitarbeiter und/oder Gäste zugänglich zu machen.

    Rechteinhaber sind aber nicht ganz schutzlos

    Allerdings hat der Gesetzgeber auch ein Zugeständnis an die Rechteinhaber gemacht. Bei Verstößen, die sich wiederholen könnten, muss der Betreiber die betreffende URL sperren. Dies ist bei den meisten Routern kaum ein Problem. Dazu ist natürlich eine offizielle Anordnung notwendig, die der Rechteinhaber beantragen muss. Die Kosten für diese Anordnung muss er aber selbst tragen. Das dürfte der Musik-und Filmindustrie wohl sauer aufstoßen.

    Netzsperre muss zumutbar sein

    Eine Netzsperre darf nur die letzte Möglichkeit sein, wenn der eigentliche Täter oder ein Hoster von geschützten Inhalten nicht ermittelt werden kann. Sie muss dann im konkreten Einzelfall zumutbar und verhältnismäßig sein, damit Netzsperren nicht zu einem Overblocking führen.

    Wer befürchtet, dass in seinem Lieblings-Cafe zu viele Webseiten gesperrt wurden, der kann ja immer noch einen VPN-Server nutzen. Die sind ja (noch) nicht verboten. Oder man verwendet direkt einen Webbrowser mit eingebautem VPN-Client, wie beispielsweise den Opera.

    Private WLAN-Anbieter

    Auch private, nicht gewerbliche Anbieter von offenen WLAN-Netzwerken haben hierbei gute Karten. Dies ist aber kein Freibrief für Otto Normalverbraucher und sein privates Umfeld, rechtswidrige Download-Partys zu veranstalten. Hier werden die Gerichte auch zukünftig etwas genauer hinschauen, wer welche Daten heruntergeladen oder angeboten hat.

  • Die gute Nachricht für alle Urlauber: Keine Roaminggebühren bei E-Plus-Marken wie Aldi Talk, Ortel oder Ay Yildiz

    Seit dem 11. April 2014 sind die Roaming-Gebühren innerhalb der Europäischen Union und der Schweiz für das E-Plus-Netz abgeschafft worden. Eingehende Telefonate werden nicht mehr berechnet und abgehende Gespräche kosten dann auch nicht mehr als innerdeutsche.

    E-Plus-Marken wie NettoKom, Ay Yildiz, blau.de, Aldi Talk und Ortel sind die ersten, die das Roaming faktisch abschaffen.

    Die Gesprächsgebühren aus dem europäischen Ausland nach Deutschland werden dann ca bei 9 Cent pro Minute liegen. Eine SMS kostet dann 7 Cent und 1 MB Datentransfer für mobiles Internet 23 Cent.

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    Die Konkurrenz (Vodafone, Telekom, O2) nutzt die Zeitspanne bis zum Sommerurlaub 2015 wohl noch voll aus und kassiert bei Ihren Kunden kräfitg ab. Erst dann sind Roaming-Gebühren lt. EU-Bestimmung unzulässig.

  • Abschaffung der Praxisgebühr – das ändert sich für Sie

    Lange schon wurde die Abschaffung der Praxisgebühr gefordert, nun ist sie endlich beschlossen. Diese Gebühr, die Versicherte davon abhalten sollte, wegen jeder Kleinigkeit einen Arzt aufzusuchen, hat nicht nur ihre Wirkung verfehlt, sondern sogar zu vermehrten Arztbesuchen geführt. Doch was bedeutet die Abschaffung der Praxisgebühr für Sie als Versicherte oder Versicherter genau?

    Die einzelnen Änderungen im Vergleich

    Ab 2013 haben Sie weder bei Ihrem Hausarzt, Ihrem Zahnarzt, noch bei einem anderen Facharzt die Praxisgebühr zu zahlen, die bislang bei jedem ersten Arztbesuch im Quartal fällig war. Für Sie bedeutet dies gleichzeitig, dass Sie nicht zunächst zu Ihrem Hausarzt müssen, wenn Sie einen Facharzt aufsuchen möchten. Bislang war hierfür eine Überweisung nötig, um die zehn Euro Praxisgebühr beim Facharzt nicht noch einmal zahlen zu müssen. Sie können daher beliebig viele Fachärzte aufsuchen, ohne ihren Hausarzt hiervon in Kenntnis zu setzen. Eine Ausnahme bilden allerdings einige Spezialisten wie die Radiologen. Für diese Ärzte benötigen Sie weiterhin eine Überweisung Ihres Hausarztes. Eine weitere Einschränkung gilt für alle Kassenpatienten, die an einem Hausarztmodell ihrer Krankenkasse teilnehmen. Wenn Sie ein Hausarztmodell mit ihrer Krankenkasse vereinbart haben, müssen Sie in der Regel immer zuerst Ihren Hausarzt aufsuchen. Die Regelungen der einzelnen Krankenkassen sind jedoch unterschiedlich, erkunden Sie sich daher bei Fragen immer bei Ihrer eigenen Krankenkasse.

    Was heißt das konkret?

    Ob Sie durch die Aufhebung der Praxisgebühr langfristig Geld sparen, wird sich erst in den folgenden Jahren zeigen. Den Krankenkassen fehlen durch die Abschaffung der Gebühr pro Jahr rund 1,8 Milliarden Euro. Gleichzeitig wurden aber auch die Bundeszuschüsse gekürzt, mit denen der Bund die Krankenkassen aus Steuermitteln bezuschusst. Sollten die Krankenkassen mit den geringeren Einnahmen nicht auskommen, werden sie daher sicherlich die Beitragssätze erhöhen oder Zusatzbeiträge erheben.

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