Es gibt Neues in Sachen Urheberrecht. Das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main hat YouTube dazu verurteilt, die E-Mail-Adresse eines Uploaders herauszugeben. Dieser hatte unter einem Pseudonym illegales Filmmaterial auf YouTube hochgeladen und damit gegen das deutsche Urheberrecht verstoßen.
Herausgabe vollständiger Kontaktdaten
Die Rechteinhaberin bestand gegenüber YouTube und Google auf die Herausgabe des Klarnamens und der Adresse des Uploaders. Da man aber ohne diese Angaben bei der Plattform Videos hochladen kann, teilte YouTube der Klägerin mit, dass die Angaben nicht vorliegen. Danach verlangte die Rechteinhaberin die Übermittlung von E-Mail-Adresse, Telefonnummer und die IP-Adresse des betreffenden Mitglieds.
Es begründete die Entscheidung damit, dass eine E-Mail-Adresse Teil der Anschrift einer Person ist. Eine Telefonnummer dagegen, sei eine gänzlich andersartige Kommunikationsform und somit kein Bestandteil der Anschrift. Gleiches gilt für IP-Adressen, die lediglich einen Computer identifizieren und keine Person.
Revision beim BGH ist zulässig
Das Urteil vom 22. August 2017 des OLG Frankfurt am Main (AZ: 11 U 71/16), ist noch nicht rechtskräftig, eine Revision zum BGH wurde aber wegen der Bedeutung zugelassen. Da könnte sich – in die eine oder andere Richtung – noch etwas ändern.
Eine Bildersuche im Internet ist nicht besonders kompliziert. Und schon gar nicht, wenn man die Suchmaschine Google oder den Chrome-Browser dazu verwendet. Egal, ob du die Quelle eines unbekannten Fotos oder die Webseite finden willst, die unberechtigt eines deiner Bilder verwendet.
Google-Suche
Öffne in deinem bevorzugten Browser die Google-Bildersuche, klicke auf das Kamerasymbol in der Suchzeile und öffne über das Register Bild hochladen das gespeicherte Foto. Nach dem Upload-Vorgang startet der Suchvorgang automatisch.
Nach ein paar Augenblicken wird das Suchergebnis angezeigt. Es enthält neben den Treffern auch Bilder, die dem Gesuchten ähnlich sehen. Wähle per Mausklick das betreffende Bild aus und du wirst auf die dazugehörige Webseite weitergeleitet.
Chrome Browser
Wer den Chrome-Browser nutzt, der hat es etwas einfacher. Navigiere im Windows Explorer zum gewünschten Bild, klicke mit der rechten Maustaste auf die Bilddatei, und wähle im Kontextmenü Öffnen mit | Google Chrome aus.
Das Bild wird nun im Chrome Browser geöffnet. Mit einem weiteren Rechtsklick auf das Foto startest du die Websuche über den Eintrag Mit Google nach Bild suchen.
Tipp:
Da eine Google nicht immer die gewünschten Ergebnisse liefert, kann man auch einen, auf Bildersuche spezialisierten Onlinedienst nutzen. Lade einfach nur das gesuchte Bild auf die Webseite von TinEye hoch. Der Suchvorgang startet nach dem Upload, wie bei Google auch, automatisch. Unterhalb der Suchergebnisse kann man dann mit dem Link Compare Match das Originalbild mit dem Fundstück vergleichen.
Wie unterschiedlich die Suchergebnisse ausfallen können, zeigt mein eigenes Ergebnis der Google Suche und das von TinEye. Google hat in diesem Fall leider nicht das richtige Ergebnis geliefert.
Abmahnungen für unberechtigt veröffentlichte Fotos sind seit einiger Zeit in aller Munde und die verhängten Abmahngebühren können existenzbedrohend sein, wenn das einen selbst trifft. Vielleicht hast du dich auch schon mal darüber geärgert, dass jemand deine Fotos ohne Genehmigung verwendet hat. Dem kannst du recht einfach einen Riegel vorschieben. Schütze deine Bilder einfach mit einem Wasserzeichen!
Es gibt etliche Tools, mit denen man eigene Fotos auf diese Weise personalisieren kann. Aber sie sind oft zu teuer und/oder kompliziert zu bedienen. Nicht so das Programm bulkWaterMark von PMlabs.
Mit bulkWaterMark erstellst du eigene Wasserzeichen und fügst sie deinen Bildern, sogar per Stapelverarbeitung, schnell hinzu. Und es ist in der Basisversion sogar kostenlos.
Außerdem enthält es eine große Palette an Grafikelementen, damit ein wirklich individuelles und kreatives Wasserzeichen erstellt werden kann. Ausführliche Hilfe und Tutorials sind natürlich auch vorhanden.
Für eine private, nicht gewerbliche Nutzung, sollte die kostenlose Basisversion ausreichen. Wer mehr Funktionen will und mit seinen Bildern zudem Geld verdienen möchte, der greift zu einer der drei anderen, recht günstigen Versionen (Basic für 9 Euro, Pro für 29 Euro und Business für 39 Euro).
Für nicht zufriedene Kunden gibt es sogar eine 30-tägige Geld-zurück-Garantie.
bulkWaterMark ist kompatibel mit Windows XP, Vista, Windows 7, 8.x, 10 und .NET Framework 4.0 (und höher).
Egal wo wir uns im Internet bewegen, müssen wir darauf achten, ob wir die Rechte anderer verletzen oder nicht. Abmahnungen wegen unrechtmäßigen Facebook-Postings oder widerrechtlichem Filesharing können eine der unangenehmen Folgen sein. Jedem sollte mittlerweile klar sein, dass das Internet nicht so anonym ist, wie es den Anschein hat. Über Internet-Recht, aktuelle Urteile und Trends berichtet der Rechtsanwalt Sören Siebert auf seiner Webseite „E-Recht24.de„.
Hier werden Themen behandelt ob beispielsweise Beleidigungen des Chefs ein Kündigungsgrund ist oder man ein Hotel als Dreckstall bewertet werden darf.
Hier können Sie ebenfalls nachlesen was man beachten muss, wenn für eine Ebay-Auktion fremde Fotos verwendet werden sollen, oder wie man am besten auf eine Abmahnung wegen unerlaubtem Filesharings reagieren sollte.
Abmahnungen kannte man bislang nur von illegalen Downloads, meist Musik und Filmen. Neu ist die Masche, nicht nur den Download und Besitz illegaler Musik und Filme abzumahnen, sondern auch das Streaming, also das Live-Anschauen im Browser. So geschehen bei Nutzern des Erotikportals RedTube. Sie erhielten eine Abmahnung der Anwaltskanzlei A+C (Urmann + Collegen) für das Streamen bestimmter Filme. Kostenpunkt pro Abmahnung: rund 250 Euro.
RedTube-Abmahnungen
Nutzer berichten, dass es sich bei den Abmahnungen nicht um Einzelfälle, sondern eine wahre Abmahnwelle handelt. Rechtsanwalt Christian Solmecke twitterte, dass ihn innerhalb weniger Tage 300 Betroffene zum Thema Porno-Abmahnungen angerufen haben. Schätzungen gehen von insgesamt 10.000 Abmahnungen aus.
Porno Abmahnwelle! Allein gestern haben uns über 300 Leute angerufen. Und das wegen Redtube-Streaming! http://t.co/nYIzktN60m
Mittlerweile sind es über 600 Abgemahnte, die sich an die Rechtsanwälte gewandt haben. Tendenz steigend. Nach bisherigem Kenntnisstand haben vor allem Kunden der Deutschen Telekom eine Abuse Mail (DTAG Abuse Mail) erhalten. Zudem wird vermutet, dass die Betroffenen die Domain wohl über die Vertipper-Domain redtube . net erreicht haben, die automatisch auf redtube . com weitergeleitet wird.
Was wird abgemahnt?
Neu im aktuellen Abmahnfall ist der Abmahngegenstand. Bislang wurden lediglich Nutzer illegaler Tauschbörsen abgemahnt. Jetzt trifft es auch normale Websurfer, die sich über Streaming-Plattformen wie jetzt RedTube, YouPorn, XHamster, X-Hamster, Beeg.com & Co. bestimmte urheberrechtlich geschützte Filme anschauen. Das Streaming folgender Filme wird derzeit aufgrund von Urheberrechtsverletzungen abgemahnt:
Miriam´s Adventures
Hot Stories
Amanda´s Secret
Dream Trip
Vielsurfer fragen sich, welche Pornoseiten noch sicher sind. Die Rechtslage ist derzeit umstritten. Eine aktuelle Einschätzung der Gesetzeslage und Durchsetzbarkeit der Abmahnungen gibt es auf der sehr informativen Info-Seite der Rechtsanwälte Wilde Beuger Solmecke. Hier informiert die Kanzlei mit regelmäßigen Updates stets über den aktuellen Stand.
Redtube ist nur der Anfang
Laut einem Bericht der Welt ist die Redtube-Abmahnwelle nur der Anfang. Die abmahnende Rechtsanwaltskanzlei spricht von einem Testballon. Neben Redtube habe die Kanzlei bereits Nutzer andere Erotik-, Porno- und Sexportale im Visier. Der abmahnende Anwalt Thomas Urmann wird im Welt-Artikel mit folgenden Worten zitiert: „Wir haben auch in anderen Portalen bereits ermittelt, deswegen rechne ich damit, in den kommenden Monaten auch Nutzer der anderen Portale anzuschreiben.“
Virus in der Abmahn-E-Mail
Vorsicht: Mittlerweile reiten auch die Viren-Programmierer und Hacker auf der Porno-Abmahnwelle und verschicken vermeintliche Abmahnungen per E-Mail. Im Anhang steckt aber nicht etwa die Abmahnung, sondern ein Virus. Wer den Anhang unbedarft öffnet, hat den Virus bereits installiert und seinen Rechner infiziert. Daher unser Rat: Abmahnungen, die per E-Mail kommen, sofort und ungelesen löschen. Echte Abmahnungen kommen ausschließlich per Briefpost.
Hilfe von der Verbraucherzentrale
Falls Sie nicht sicher sind, ob das Treiben legal ist und was Sie im Falle einer Abmahnung machen sollen, bietet die Verbraucherzentrale Hamburg Hilfe an. Weitere Infos dazu finden Sie auf der Webseite www.vzhh.de/telekommunikation/325173/massenweise-pornoabmahnungen.
Weitere Entwicklungen im Fall RedTube und Porno-Streaming-Abmahnungen
Der Fall RedTube schlägt im Netz und bei den Internet-Anwälten hohe Wellen. Fast täglich kommen Experten zu neuen Einschätzungen. Die aktuelle Entwicklung:
Manchmal kann man nicht verhindern, dass Dritte den Login bei Facebook beobachten. Insbesondere gilt das für den Arbeitsplatz. Da können Kollegen schon mal etwas genauer hinschauen. Die Folgen können gravierend sein. Es können gefälschte Fotos oder Kommentare eingestellt werden. Und was das für Konsequenzen nach sich zieht, zeigen die Nachrichten im Fernsehen oder im Radio. Viele Anwälte durchforsten Postings um einen Grund zu finden, Ihre überteuerten Abmahnungen zu versenden. Aber auch die Fahndungsarbeit der Polizei lässt Facebook nicht außen vor. Die Einrichtung einer zweites Sicherheitsabfrage erschwert hier den Zugriffsversuch durch unberechtigte Personen.
Die zweite Sicherheitsabfrage ist bei der Registrierung standardmäßig deaktiviert. Mit ein paar Änderungen in den Einstellungen wird die erhöhte Sicherheit eingeschaltet. Sie erhalten nach der Einrichtung der zusätzlichen Authentifizierung einen Code per SMS auf Ihr Handy. Alternativ können Sie die Sicherheitsfreigabe auch per App vornehmen.
Melden Sie sich als erstes bei Facebook mit Ihren normalen Zugangsdaten an. Danach klicken Sie auf das Zahnradsymbol der „Einstellungen“ und wählen im Kontextmenü die Option „Kontoeinstellungen“.
Wechseln Sie zur Kategorie „Sicherheit“ und klicken Sie bei „Anmeldebestätigungen“ auf den Link „Bearbeiten“.
Setzen Sie in die Checkbox das Häkchen um die zusätzliche Sicherheitsstufe (Code per SMS) einzurichten.
Danach wird direkt das erste Dialogfenster eingeblendet. Mit dem Button „Los geht´s“ startet der Einrichtungsassistent. Im nachfolgenden Fenster wählen Sie zur SMS-Benachrichtigung die Option „Andere“ aus. Danach klicken Sie auf „Weiter“. Wenn Sie noch zusätzlich per App die Bestätigung nutzen möchten, wählen Sie hier „Android, iPhone oder iPod Touch“ aus. Danach folgen Sie den Anweisungen um den Codegenerator auf dem Mobilgerät zu aktivieren.
Im nächsten Fenster geben Sie Ihre Handy-Nummer ein und bestätigen mit „Weiter“.
Kurz darauf erhalten Sie eine SMS mit einem Code…
…den Sie dann in die Bestätigungsmeldung eintragen. Mit der Schaltfläche „Bestätigung“ schließen Sie die Einrichtung der zweifachen Authentifizierung ab.
Sollte dann jemand versuchen, sich mit den ausgespähten Login-Daten auf Ihrem Facbook-Account Zugriff zu verschaffen, wird der zusätzliche Bestätigungscode verlangt.
Im gleichen Augenblick erhalten Sie per SMS einen Zugangscode. Dies ist das Zeichen, dass jemand versucht hat auf Ihr Facebook-Account zuzugreifen. Nun sollten Sie schnellstens Ihre Zugangsdaten ändern.
Vielleicht haben auch Sie sich schon einmal krank gemeldet, obwohl es Ihnen gut ging oder haben dies in näherer Zukunft vor. Damit sind Sie nicht allein, denn vor allem in den Wintermonaten steigt die Zahl der Krankmeldungen regelmäßig an. Bevor Sie sich einen freien Tag auf Krankenschein gönnen, sollten Sie allerdings auch die möglichen Konsequenzen bedenken.
Macht es Sinn, eine Krankheit vorzutäuschen?
Wenn Sie sich bei Ihrem Arbeitgeber krank melden, obwohl Sie kerngesund sind, handelt es sich um Betrug. Die Strafe hierfür ist dementsprechend hoch, dass heißt, Ihr Arbeitgeber kann Ihnen fristlos kündigen, wenn er Ihnen diesen Betrug beweisen kann. Besonders leicht wird ihm dies gelingen, wenn Sie planen, sich krank schreiben zu lassen, um dann in Urlaub zu fahren. Alternativ zur fristlosen Kündigung kann er Ihnen aber auch eine Abmahnung erteilen. Diese wird in Ihre Personalakte aufgenommen und führt im Wiederholungsfall zu einer ordentlichen Kündigung. Eine Abmahnung ist jedoch keine Voraussetzung dafür, dass Ihr Arbeitgeber Ihnen schon beim ersten Blaumachen fristlos kündigen kann.
Die Folgen für weitere Krankheiten
Sollte Ihr Arbeitgeber vermuten, dass Sie sich krank gemeldet haben, ohne wirklich krank zu sein, hat er inzwischen auch die Möglichkeit, schon ab dem ersten Krankheitstag ein Attest zu verlangen. Grundlage für diese Regelung ist ein Urteil des Bundesgerichtshofs aus dem November 2012. Gegen diese Forderung können Sie keinen Einspruch erheben, denn laut Bundesgerichtshof ist Ihr Arbeitgeber nicht dazu verpflichtet, seine Gründe hierfür zu nennen. Ebenso kann er nur von Ihnen ab dem ersten Tag ein Attest verlangen, während für Ihre Kollegen weiterhin die alte Regelung gilt. Eine vorgetäuschte Krankheit kann daher dazu führen, dass Sie bei jeder folgenden Erkrankung schon am ersten Tag einen Arzt aufsuchen müssen.
Kollegen, Chef und andere Personen des beruflichen Umfelds können ganz schön nerven. Klar, dass Sie sich dann auf Facebook oder in anderen sozialen Netzwerken einmal über sie auslassen möchten – aktuelle Erfahrungen aus dem Arbeitsrecht zeigen aber, dass Sie sich das besser zweimal überlegen. Denn Beleidigungen auf Facebook können schlimmstenfalls eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Beleidigung des Arbeitsumfelds
Die Kollegen oder den Chef sollten Sie auf Facebook besser nicht beleidigen, schon gar nicht in einem öffentlich zugänglichen Post. Der Grund dafür ist einfach: derartige Posts machen schnell die Runde und können bis zu ihrer Löschung immer wieder nachgelesen werden. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob die Öffentlichkeit oder nur die eigenen Facebook-Freunde die Beleidigungen lesen könnten und wie viele Menschen aus dem Arbeitsumfeld Sie überhaupt bei Facebook hinzugefügt haben. Nur unter besonderen Umständen kann es sein, dass Sie der fristlosen Kündigung entgehen – wobei sich dann natürlich die Frage stellt, wie wohl das Arbeitsklima ausfallen wird, nachdem der Arbeitgeber mit seinem Vorhaben der Kündigung gerichtlich nicht durchgekommen ist.
Beleidigung der Arbeitsstelle
Bei Facebook können Sie frei eintragen, wo und in welcher Position Sie arbeiten. Das kann dem Arbeitnehmer ebenfalls zum Verhängnis werden, denn nicht jeder trägt sachlich Firma und Berufsbezeichnung ein, sondern nutzt die Funktion, um dem Arbeitgeber eins auszuwischen. Wer die Firma auf diesem Wege beleidigt oder über die Beschreibung des Berufs bekundigt, dass er unzufrieden ist oder eine abwertende Meinung über die Arbeit hat, kann damit Strafen oder Kündigung riskieren. Eine fristlose Kündigung rechtfertigt das je nach Einzelfall zwar noch nicht, aber auch das kann passieren, wenn beispielsweise die Öffentlichkeit den Arbeitgeber so einsehen und Rückschlüsse darauf ziehen kann, um wen es sich dabei handelt. Deswegen: es kann zwar witzig gemeint sein, aber die Folgen wären auch ohne eine fristlose Kündigung sicher nicht im Sinne des weiteren Berufslebens.
Aktuelle Urteile
Welche Folgen Beleidigungen haben können, zeigen aktuelle Urteile der Arbeitsgerichte:
„Speckrolle“ und „Klugscheißer“ – Das Arbeitsgericht Duisburg hat die Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer, der seinen Arbeitnehmer „Speckrolle“ und „Klugscheißer“ genannt hatte, nur aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls für unwirksam erklärt. Die Entlassung selbst hielten die Duisburger Richter im Grunde für gerechtfertigt. (Aktenzeichen 5 Ca 949/12)
„Menschenschinder & Ausbeiter“ – Weil seinen Ausbildungsbetrieb und Ausbilder bei Facebook als „Menschenschinder & Ausbeuter“ betitelte und „Leibeigener Bochum“ sowie „Daemliche Scheisse fuer Mindestlohn -20% erledigen“ bei Facebook veröffentlichte, erhielt ein Auszubildender die Kündigung. (Landesarbeitsgericht Hamm, Aktenzeichen 3 Sa 644/12)
„Saftladen“ und „Armseliger Saftladen“ – Rechtlich zulässig, aber nur, weil der Dialog nicht öffentlich zugänglich war. (ArbG Bochum, Aktenzeichen 3 Ca 1203/11).
„Wixxer“, „Faules Schwein“ und „Drecksau“ – Derbe Beleidigungen führten zwar nicht nur fristlosen, aber zur fristgerechten Kündigung. (ArbG HAgen, Aktenzeichen 3 Ca 2597/11).
Brückentage erleichtern den Umgang mit Feiertagen und sind eine motivierende Geste, die wieder Lust auf die Arbeit macht. Allerdings regelt das Bundesurlaubsgesetz nicht, wie der Arbeitgeber mit ihnen umzugehen hat. Deswegen sollten Sie sich als Angestellter in Sachen Brückentage an die individuellen Abmachungen halten und einige häufige Fehler vermeiden.
Kein Anspruch auf Brückentage
Letztendlich zählt die Entscheidung des Vorgesetzten, der um den Brückentag gebeten wird. Es muss wie bei jedem anderen Urlaub ein schriftlicher Antrag eingereicht werden. Diesem kann der Vorgesetzte dann zustimmen – oder auch nicht. Aufgrund des fehlenden Anspruchs gerade auf einzelne Brückentage sollten Sie daher lieber zurückhaltend mit ihren Forderungen umgehen und sich darüber freuen, wenn der Brückentag genehmigt wird. Auf eigene Faust fort zu bleiben oder darauf zu bestehen und einen Streit zu riskieren wäre dagegen nicht empfehlenswert. Anders verhält es sich bei einer mündlichen Zusage, die der Arbeitnehmer vielleicht sogar als Anlass genommen hat, bereits Ausgaben für seine Planung am Brückentag zu tätigen. In diesem Fall muss der Arbeitgeber den freien Tag entweder gewähren, auch wenn schriftlich keine Bestätigung vorliegt, oder er wird schadenersatzpflichtig.
Können Sie „blaumachen“?
Wer unentschuldigt am Brückentag von der Arbeit fernbleibt, obwohl dieser freie Tag nicht genehmigt wurde, rechtfertigt eine fristlose Kündigung. Natürlich sind viele Arbeitnehmer verärgert und frustriert und würden gerne einfach zu Hause bleiben, wenn sie am Brückentag trotzdem zur Arbeit erscheinen müssen. Fristlose Kündigungen machen sich jedoch nicht gut im Lebenslauf. Auch eine spontane Erkrankung sollten Sie lieber nicht vortäuschen – vor allem dann nicht, wenn der Urlaubsantrag gescheitert ist und vielleicht sogar die Kollegen mitbekommen haben, wie begeistert Sie darüber waren – oder auch nicht. Denn dann kann der Arbeitgeber auf die Idee kommen, einen Nachweis über die Krankheit einzufordern und nachzuforschen, was denn los war. Brückentags-Blues sind nach wie vor keine Erkrankung, die ein Arzt attestieren würde.
Besitzer von WLAN-Routern sollten diese grundsätzlich verschlüsselt betreiben. Ein Gericht bestätigte vor kurzem in einem Urteil die Zahlung einer hohen Abmahngebühr für einen illegalen Download. Der Besitzer des WLAN-Netzwerkes hatte den Download aber selber gar nicht durchgeführt. Als Begründung führte das Gericht die fehlende Verschlüsselung an, für die jeder WLAN-Besitzer selber sorgen muss. Mit einer einfachen Gedächtnisstütze können Sie ein bis zu 63 Zeichen langes WPA2-Passwort erstellen und es sich sogar merken. Solche Passwörter sind auf normalem Wege praktisch nicht zu knacken.
Passwörter, die nur Namen oder Geburtstage von Familienmitgliedern oder Haustieren enthalten, sind leider nicht sicher genug. Diese können vom „bösen Nachbarn“ leicht erraten werden.
Man benötigt für ein extra langes und sicheres Passwort eine alphanumerische Zeichenfolge. Wer möchte, kann dieser Kombination von Zahlen und Buchstaben, die Groß- und Kleinschreibung, sowie Sonderzeichen (Punkt, Komma, Semikolon, etc.) hinzufügen.
Damit man ein Passwort dieser Länge sich gut merken kann, benutzt man dazu am besten einen Satz wie beispielsweise „Mein Kater Henry ist sehr witzig“ und eine beliebige Zahlenfolge wie „12345678“.
Setzen Sie nun nach jedem dritten Buchstaben eine Zahl ein. In diesem Beispiel sieht das dann so aus:
Mei1nKa2ter3Hen4ryis5tseh6rwi7tzi8g
Zur übersichtlicheren Passworteingabe aktivieren Sie am besten die Funktion „Zeichen anzeigen“. Nur mit dieser Funktion lässt sich das Passwort in Klarschrift darstellen, sonst sieht man standardmäßig nur einen neutralen Platzhalter anstelle des Buchstabens.
Auch wenn in diesem Beispiel das Passwort „nur“ 35 Zeichen lang ist, kann man bei der WPA2-Verschlüsselung bis zu 63 Zeichen nutzen, die in Verbindung mit Groß- und Kleinbuchstaben maximalen Schutz gewährleisten.
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