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  • Ab sofort kann jeder seine Punkte in Flensburg online abfragen

    Fleißige Punktesammler können Ihren Kontostand online abfragen. Das gilt für die Payback-Punkte und ab sofort auch für die Punkte beim Kraftfahrtbundesamt (KBA) in Flensburg. Seit gestern, dem 08. Dezember 2016, kann man seinen Punktestand über´s Internet abfragen.

    Bevor du die Online-Abfrage des Kraftfahrtbundesamtes nutzen kannst, müssen ein paar Voraussetzungen erfüllt sein. Einfach nur Namen, Wohnort und Ausweisnummer eingeben reicht nicht aus und wäre datenschutzrechtlich ziemlich bedenklich.

    Das brauchst du für eine Online-Auskunft

    Du benötigst einen neuen Personalausweis in Scheckkartenformat, ausgestellt nach dem 01.11.2010. Außerdem muss im Personalausweis die Online-Ausweisfunktion aktiviert sein. Zudem benötigst du einen Kartenleser für Personalausweise und die AusweisApp2-Software für deinen PC. Eine Liste passender Kartenlesegeräte findest du hier oder kannst du in deinem Bezirksamt erfragen.

    Um deinen Punktestand abzurufen, muss der Kartenleser am Computer angeschlossen und betriebsbereit sein. Die AusweisApp-Software ist installiert, wurde gestartet und hat den Personalausweis (oder elektronischen Aufenthaltstitel) erkannt.

    Außerdem führt dich der Online-Assistent ganz bequem durch den Antrag der Punkteauskunft. Am Ende der Ausweis-Prozedur wird die Auskunft in Form einer PDF-Datei für den Download zur Verfügung gestellt. Die Datei enthält alle Einträge und den Grund, warum du den Punkt bekommen hast.

    Voraussetzung nicht erfüllt?

    Wurde nur eine der Voraussetzungen nicht erfüllt, ist eine Onlineabfrage beim Kraftfahrtbundesamt in Flensburg nicht möglich. Dann bleibt dir nur die herkömmliche Methode per Post. Das Antragsformular findest du direkt hier oder über die Webseite des Kraftfahrtbundesamts.

    Einfach ausdrucken, ausfüllen, eine Kopie des Personalausweises (Vorder- und Rückseite) beifügen und an das KBA in Flensburg absenden. Mit einer Antwort kannst du dann nach 10 – 14 Tagen rechnen.

    Übrigens: Alle Auskunftsvarianten sind kostenfrei.

    Tipp:

    Der schnellste Weg zur Punkteauskunft ist jedoch der Service vor Ort. Im Auskunftspavillon des Kraftfahrtbundesamtes auf der Fördestr. 16, 24944 Flensburg kannst du mit Vorlage deines Personalausweises auch einen Antrag auf Auskunft stellen.

    Diese Variante steht nicht nur Flensburger Bürgern zu Verfügung, auch Urlauber können natürlich diese Möglichkeit nutzen.

    Flensburg ist übrigens wirklich eine Reise wert. Schöne Stadt, freundliche Menschen und der Ostseestrand lädt zum Baden ein. Allen Bierfreunden empfehle ich darüber hinaus eine Besichtigung der Flensburger Brauerei. Prost!

  • Die Welcome App Germany, nicht nur für Migranten…

    …sondern auch für alle anderen Menschen mit oder ohne Migrationshintergrund. Es ist schon ein Armutszeugnis für unsere Politiker, die seit Jahren von Integration reden und es nicht einmal schaffen, auf digitalem Wege Neuankömmlinge wichtige Informationen über Land, Leute, Behörden und Kontaktstellen zur Verfügung zu stellen. Dazu bedarf es mal wieder der Eigeninitiative privater Firmen, mit Arbeitskraft und Geld eine Willkommens-App zu programmieren.

    Die beiden Softwareschmieden Saxonia Systems AG und Heinrich & Reuter Solutions GmbH gehen hier mit gutem Beispiel voran. Ihre App, die Welcome App Germany ist für Android, iPhone/iPad und das Windows Phone kostenlos erhältlich.

    Wissenswertes aus Deuschland

    Sie bietet Informationen über das Leben und Arbeiten in Deutschland, die Menschen, regionale und bundesweite Geographie. Außerdem enthält die Welcome App Germany viele weitere Themen, auch allgemeine und rechtliche Hilfen sowie Kontaktstellen zu Behörden. Spezielle Informationen zur Asyl-Thematik dürfen natürlich auch nicht fehlen.

    Die Inhalte sind teilweise auch offline verfügbar. Die Spracheinstellung stellt sich automatisch auf die gewählte Muttersprache im Gerät ein. Die zur Verfügung stehenden Sprachen sind neben deutsch und englisch auch französisch, arabisch russisch und farsi.

    Nachhaltiges Konzept

    Das Konzept der App ist auf Nachhaltigkeit ausgelegt. Alle Themen werden ständig aktualisiert und erweitert. Das betrifft insbesondere die regionalen Informationen von Städten und Landkreisen.

    Umfassendere Informationen gibt es auch zum Nachlesen auf der Webseite www.welcome-app-concept.de.

    Nicht nur für Migranten

    Die Welcome App Germany richtet sich nicht nur an Migranten und Flüchtlinge. Helfer, Berater, Behörden, städtische Einrichtungen, Vereine und Firmen können die App nutzen um die Integration ausländischer Mitbürger besser zu bewältigen.

    Kurzum: Die Welcome App Germany ist für alle Menschen ein unverzichtbares Mittel im Umgang mit fremden Kulturen.

  • Google Löschantrag: Bei Google einen Antrag auf Löschung einer Seite stellen – So geht’s

    Der Europäische Gerichtshof hat Mitte Mai entschieden, dass Google in bestimmten Fällen sensible persönliche Daten auf Antrag aus dem Suchindex entfernen muss. Wer zum Beispiel im Internet beleidigt wird, kann bei Google einen Antrag auf Löschen der verunglimpfenden Seite aus den Suchergebnissen stellen. Google hat hierzu extra eine Seite mit einem Löschantrag ins Netz gestellt.

    Das Urteil der EU: Recht auf Vergessenwerden

    Darum geht’s im Urteil der EU: Jeder Nutzer in Europa hat das Recht, von Suchmaschinen die Entfernung von Suchergebnissen zu verlangen, die ihren Namen enthalten, sofern diese Ergebnisse „in Anbetracht aller Umstände des Einzelfalls, insbesondere der verstrichenen Zeit, den Zwecken, für die sie verarbeitet worden sind, nicht entsprechen, dafür nicht oder nicht mehr erheblich sind oder darüber hinausgehen“.

    Im Klartext: Jeder kann bei Google beantragen, dass eine Seite, die den eigenen Namen enthält, aus dem Suchindex verschwindet. Allerdings passiert das nicht automatisch. Google kann jeden Antrag prüfen und zwischen den Datenschutzrechten des Einzelnen und dem Recht der Öffentlichkeit auf Auskunft und Informationsweitergabe abwägen.

    Bitte löschen: Der Löschantrag von Google

    Den Antrag zum Löschen einer Webseite aus dem Google-Index finden Sie auf der Seite

    https://support.google.com/legal/contact/lr_eudpa?product=websearch

    Im Antragsformular müssen Sie folgende Informationen eintragen:

    – Angaben zu Ihrer Person (Name und E-Mail-Adresse)

    – Die mit Ihrem Namen verbundenen Links, die entfernt werden sollen. Sie können auch mehrere URLs zur Löschung in Auftrag geben.

    – Den Grund für die Entfernung

    Zudem müssen Sie eine Kopie Ihres gültigen Führerscheins, Personalausweises oder eines anderen gültigen Lichtbildausweises als Dateianhang beifügen. Google möchte damit sicherstellen, dass kein Fremder in fremden Namen einen Löschantrag für andere Personen einreicht.

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  • Flensburger Verkehrssünderkartei: Den eigenen Punktestand in Flensburg abfragen

    Jeder Autofahrer hat im Verkehrszentralregister des Kraftfahrt-Bundesamts (KBA) in Flensburg ein eigenes Punktekonto. Haben sich dort zu viele Punkte angesammelt, wird ein Aufbauseminar fällig (ab 14 Punkten) oder der Führerschein entzogen (ab 18 Punkten). Doch wie viele Punkte hat man eigentlich in Flensburg? Diese Frage beantwortet das Auskunftsformular des Verkehrszentralregisters.

    Punkte in Flensburg erfragen

    Ab acht Punkten erhalten Sie automatisch eine schriftliche Verwarnung und Informationen über den aktuellen Punktestand. Wenn Sie zwischendurch erfahren möchte, ob und wie viele Punkte Sie in Flensburg angesammelt haben, können Sie kostenlos den eigenen Punktestand abfragen. Und zwar folgendermaßen:

    1. Rufen Sie die Webseite http://www.kba.de auf.

    2. Klicken Sie in der oberen Menüleiste auf Zentrale Register und dann in der linken Spalte auf Fahreignungsregister und Auskunft aus dem Fahreigungsregister.

    Alternativ hierzu können Sie auch direkt die folgende Webseite aufrufen:

    http://www.kba.de/DE/ZentraleRegister/FAER/Auskunft/faer_auskunft_node.html

    3. Klicken Sie auf Antragsvordruck auf Auskunft aus dem Fahreignungsregister (pdf), um das Antragsformular zu öffnen. Sie können das Formular auch direkt über folgende Adresse herunterladen:

    http://www.kba.de/DE/ZentraleRegister/FAER/Auskunft/formular_pdf.pdf?__blob=publicationFile&v=5

    4. Drucken Sie das Antragsformular aus, und füllen Sie es aus.

    5. Das ausgefüllte Antragsformular schicken Sie dann zusammen mit einer Kopie des gültigen Personalausweises (Vorder- und Rückseite) oder einer amtlich beglaubigten Unterschriftskopie an die folgende Adresse:

    Kraftfahrt-Bundesamt
    24932 Flensburg

    Nach wenigen Tagen erhalten Sie per Post Ihren aktuellen Punktestand in Flensburg.

  • GEZ: Der Härtefall beim neuen Rundfunkbeitrag

    In die Beitragsbefreiung für den neuen Rundfunkbeitrag gehört auch der sogenannte Härtefall. Das betrifft jene Menschen, deren Einkommen über dem sozialrechtlichen Regelsatz hinaus nicht mehr als 17,98 Euro beträgt, was dem monatlichen Grundbeitrag entspricht. Doch auch dazu muss der Antrag form- und fristgerecht gestellt werden.

    Seit 1. Januar 2013 löst der neue Rundfunkbeitrag die bisherige GEZ-Gebühr ab. Pro Haushalt wird jetzt eine monatliche Grundpauschale von 17,98 Euro erhoben, unabhängig davon, wie viele Personen im Haushalt leben und wie viele Rundfunk- und TV-Geräte sowie Computer genutzt werden. Zur Kasse werden Sie aber auch dann gebeten, wenn Sie weder über TV-Gerät und Radio noch über einen Computer verfügen.

    Betragsbefreiung bei Härtefällen

    Vom Beitrag befreit sind weiterhin Empfänger von Sozialgeld, Arbeitslosengeld II und der Altersgrundsicherung sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Studenten und Pflegebedürftige. Für die Befreiung ist rechtzeitig ein Antrag mit Beilage des aktuellen Bescheides über den Leistungsbezug zu stellen. Wer keinen Anspruch auf derartige Sozialleistungen hat, kann unter Umständen dennoch von der Beitragszahlung befreit werden. Wenn Sie mit der Zahlung des monatlichen Beitrags von 17,98 Euro in den Sozialbezug kämen, liegt der sogenannte Härtefall vor, der Sie vor der Zahlungsleistung bewahrt.

    So wird der Antrag beim Härtefall gestellt

    Um im Härtefall von der Beitragszahlung befreit werden zu können, müssen sie einen entsprechenden formlosen Antrag beim Beitragsservice stellen und einen Bescheid der Sozialbehörde beilegen. Das Antragsformular für Härtefälle finden Sie hier. Hierin muss die Ablehnung von Leistungen nach Hartz IV durch die Arbeitsagentur dokumentiert sein. Um sicher zu gehen, dass Ihre Rechte in dieser Beziehung auch erfolgreich und rasch wirksam werden, sollten Sie den unterschriebenen Antrag per Einschreiben und Rückschein versenden.

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    Befreiung vom Rundfunkbeitrag wegen Leistungsbezug und wegen Härtefall ohne Leistungsbezug sind zwar voneinander zu trennen, für beide Möglichkeiten der Beitragsbefreiung ist aber grundsätzlich darauf zu achten, dass der Antrag rechtzeitig und formell korrekt gestellt wird.

  • Windows 7 kostenlos für Schüler, Studenten und Dozenten

    Windows 7 ist nicht billig. Genau so sieht’s Microsoft und macht Schülern, Studenten und Dozenten ein unschlagbares Angebot. Windows 7 gibt es kostenlos. Allerdings nur für Universitäten, Hochschulen und IT-Ausbildungsstätten, die eng mit Microsoft zusammenarbeiten.

    Sofern die eigene Uni oder Hochschule an Microsofts „MSDN Academic Alliance (AA) angeschlossen ist, gibt’s viele Microsoft-Produkte kostenlos. Darunter auch Windows 7. Schüler, Studenten und Dozenten der Unis und Hochschulen können die Vollversion von Windows 7 ganz legal kostenlos erhalten.

    Der einfachste Weg, um ans kostenlose Windows 7 zu kommen: Fragen Sie Ihren Kursleiter oder Dozenten, ob die eigene Uni oder Hochschule mitmacht. Alternativ können Sie im folgendem MSDN-Formular abfragen, ob die eigene Hochschule mit dabei ist:

    Falls ja, können Sie über Ihre Uni oder Hochschule einen Login beantragen und die Vollversion von Windows 7 kostenlos als ISO-Datei und Lizenznummer downloaden. Die ISO-Datei brennen Sie dann auf eine DVD und haben kostenlos die Vollversion von Windows 7 in Händen.

    Weitere Informationen über das Uni- und Hochschulprogramm „MSDN AA“ finden Sie auf der Webseite „MSDN Academic Alliance School Member Search“:

    Warum gibt’s Windows 7 kostenlos? Ganz einfach aus Eigennutz. Microsoft möchte Studenten bereits früh die eigenen Produkte in die Hand geben – damit Sie später im Berufsleben ebenfalls Microsoft-Produkte einsetzen; dann natürlich die kostenpflichtigen Varianten.

  • Online-Testament: Was im Todesfall mit den Online-Konten von Google, Facebook, GMX, Microsoft, Twitter und Yahoo passiert

    Das Internet und zig Onlinekonten bei Facebook, Amazon, Google & Co. sind so selbstverständlich wie ein Bankkonto oder der Telefonanschluss. Doch was passiert eigentlich im Todesfall mit den eigenen Daten im Netz? Während bei Bankkonten oder Mietverträgen die Sache klar ist, gibt es beim digitalen Nachlass noch etliche Baustellen. Viele Onlineanbieter wie Google oder Facebook haben mittlerweile reagiert und auch an das virtuelle Leben nach dem Tod gedacht.

    Googles Online-Testament

    Im bisherigen Verfahren war es für Angehörige recht mühsam, als Angehöriger an die Daten des Google-Kontos zu gelangen. Google macht vor, wie es auch einfacher geht. Im Todesfall war es bislang schwierig bis unmöglich auf die E-Mail-Konten und Online-Profile Verstorbener zuzugreifen. Google-Kunden können vorsorgen und mit dem „Kontoinaktivitäts-Manager“ selbst festlegen, was im Todesfall mit den Daten geschehen soll.

    Google-Kunden rufen dazu einfach die Seite www.google.com/settings/u/0/account/inactive auf. Auf der Startseite wird zunächst die Funktionsweise der Nachlass-Automatik erläutert. Die Grundprinzipien:

    • Sie können eine Frist festlegen, nach der Ihr Konto als inaktiv eingestuft wird, wahlweise nach 3, 6, 9 oder 12 Monaten. Google informiert per E-Mail oder SMS, bevor die Ablauffrist für das Konto endet.
    • Wer möchte, kann die sämtliche Daten nach Ablauf der Frist automatisch löschen lassen, darunter auch alle öffentlichen Kommentare bei Google+, YouTube-Videos und Artikel auf Blogger.com.
    • Wer möchte, kann bis zu zehn vertrauenswürdige Personen angeben, die über die Inaktivität des Kontos benachrichtigt werden sollen. Auf Wunsch erhalten die ausgesuchten Personen Zugriff auf das Konto und können in einem Zeitraum von drei Monaten die persönliche Daten von den Google-Servern herunterladen.

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    Facebook-Gedenkzustand

    Bei Facebook können Sie im Todesfall einen Antrag auf Herstellung des Gedenkzustands stellen. Bei Konten im Gedenkzustand kann sich niemand mehr anmelden, und es werden keine neue Freunde mehr akzeptiert. Allerdings kann jeder weiterhin private Nachrichten an das Konto des Verstorbenen schicken. Vom Verstorbenen geteilte Inhalte wie Fotos und Beiträge bleiben ebenfalls sichtbar.

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    Alternativ können Hinterblieben auch einen Antrag auf das Entfernen eines Facebook-Kontos stellen. Facebook benötigt dazu als Nachweise die Geburtsurkunde des Verstorbenen, die Sterbeurkunde des Verstorbenen oder einen rechtsgültigen Nachweis darüber, dass man der rechtmäßige Vertreter des Verstorbenen oder von dessen Nachlass ist.

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    GMX: Löschung und Kündigung im Todesfall

    Bei GMX können Sie auf Antrag Konten Verstorbener löschen und Verträge kündigen. Als Nachweis reicht die Sterbeurkunde. Zugang zum Postfach erlangen ausschließlich Erbberechtigte, die einen Erbschein vorlegen.

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    Microsoft-Konten (Hotmail, Outlook & Co.) im Todesfall

    Nach Vorlage einer Sterbeurkunde und einer Vollmacht oder eines Testaments können Familienangehörige von verstorbenen Microsoft-Kunden eine Kopie aller Inhalte von Microsofts E-Mail-Diensten herunterladen. Weitere Informationen zur Vorgehensweise erläutert Microsoft auf der Seite answers.microsoft.com.

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    Yahoo-Konten schließen

    Bei Yahoo erhalten Angehörige keinen Zugriff auf die Konten Verstorbener. Als einzige Möglichkeit bleibt ein Antrag auf Schließung des Kontos. Hierzu müssen Angehörige einen schriftlichen Antrag mit der Bitte um Schließung des Kontos, der Yahoo-ID des Verstorbene und eine Kopie der Sterbeurkunde stellen.

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    Twitter-Konto deaktivieren

    Auch Twitter gewährt Angehörigen keinen Zugriff auf die Konten Verstorbener. Auch hier bleibt nur, bei Twitter in San Francisco die Schließung des Kontos zu beantragen. Dem Antrag muss eine Kopie des Totenscheins und eine notariell beglaubigte Erklärung beiliegen. Welche Dokumente notwendig sind und wohin sie geschickt werden müssen, steht ausführlich im Twitter-Hilfe-Center.

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  • Schwarze Liste der Versicherungen: Kostenlose Selbstauskunft beim HIS-System der Versicherungen anfordern

    Die Schufa-Liste kennt jeder. Hier sammeln Banken Informationen über Kredite und Kreditanträge. Weniger bekannt aber genau so brisant ist die Schwarze Liste der Versicherungen. Über rund zehn Millionen Bundesbürger haben die Versicherungen im sogenannten HIS (Hinweis- und Informationssystem) Daten gespeichert. Ob auch Ihre Daten erfasst sind, können Sie mit einer kostenlosen Selbstauskunft ganz einfach herausfinden.

    Böser, böser Versicherungskunde

    Das HIS-Informationssytem ist praktisch die Schufa der Versicherungen. Die Schwarze Liste (offiziell nennen die Versicherer die Liste natürlich nicht so) ist in sieben Sparten unterteilt:

    • KFZ-Versicherungen
    • Unfall-Versicherungen
    • Rechtsschutz-Versicherungen
    • Sachversicherungen
    • Lebensversicherungen
    • Transportversicherungen
    • Haftpflicht-Versicherung.

    Pro Sparte merken sich die Versicherungen unterschiedliche Daten und speichern zum Beispiel, wer innerhalb eines bestimmten Zeitraums eine gewisse Anzahl von Schäden meldet. Oder wer wiederholt die Rechtsschutzversicherung in Anspruch nimmt. In der Lebensversicherungs-Akte landen alle Kunden, die für Versicherungen als erhöhter Risikofall eingestuft wurden. In der KFZ-Sparte sind zum Beispiel auffällige Schäden notiert oder alle Schäden, die auf Gutachterbasis abgerechnet wurden.

    Die Versicherungsbranche möchte mit der Schwarzen Liste potenziellen Versicherungsbetrügern das Handwerk legen. Doch aufgepasst: Wer einmal auf der Schwarzen Liste der Versicherer steht, kann Probleme bekommen. Sobald Sie eine neue Versicherung abschließen möchten, schaut der Versicherer im HIS nach, ob Sie auf der Schwarzen Liste stehen. Falls ja, wird der Antrag meist ohne Angabe von Gründen abgelehnt. Oft wird noch nicht einmal nach dem genauen Grund geschaut – ein Eintrag im HIS (egal aus welchem Grund) reicht dann für die Ablehnung.

    Steh‘ ich drauf? –  Selbstauskunft einholen

    Die gute Nachricht: Einmal pro Jahr können Sie eine kostenlose Selbstauskunft beantragen und damit prüfen, ob Sie auf der Schwarzen Liste stehen und ob die Einträge gerechtfertigt sind. Die Schwarze Liste wird von der „informa Insurance Risk and Fraud Prevention GmbH“ geführt. Informationen zur Selbstauskunft finden Sie auf der Seite www.informa-irfp.de/selbstauskunft-und-datenschutz/selbstauskunft/.

    Die Selbstauskunft gibt es nur postalisch. Um die Selbstauskunft zu beantragen, schreiben Sie einen Brief an folgende Adresse:

    informa Insurance Risk and Fraud Prevention GmbH
    Abteilung Datenschutz
    Rheinstraße 99
    76532 Baden-Baden

    Wichtig: Um den Antrag bearbeiten zu können, sollten die Anfrage folgende Informationen enthalten:

    • Lesbare Kopie Ihres Personalausweises
    • Nachname und ggf. Geburtsname
    • Vorname(n)
    • Geburtsdatum
    • Aktuelle Anschrift (keine Postfachanschrift)
    • Voranschriften der letzten 5 Jahre (erhöhen die Vollständigkeit der Selbstauskunft)

    Bei Anfragen zu Auto-Versicherungen, sind zudem folgende Informationen notwendig:

    • die Fahrzeugidentifikationsnummer Ihres Kfz (zu finden in Ihrem Fahrzeugschein oder am Fahrzeug selbst, meist im Motorraum)
    • zusätzlich das Kfz-Kennzeichen
    • einen Nachweis, dass es sich bei Ihrer Person um den Halter des Fahrzeugs handelt (z.B. durch eine Kopie des Fahrzeugscheins)

    Geht es um Immobilien, müssen Sie mittels einer Kopie des Grundbuchauszugs nachweisen, dass Sie Eigentümer der Immobilie sind.

    Musterbriefe als PDF herunterladen

    Auf der rechten Seite der informa-Webseite finden Sie die Links zu den passenden Musterschreiben. Oder Sie klicken auf die folgenden Direktlinks:

    Falscher Einträge auf der Schwarzen Liste?

    In der Regel dauert es nur wenige Tage, bis die Selbstauskunft im Briefkasten landet. Alle dort gespeicherten Daten bleiben für mindestens fünf Jahre gespeichert. Sofern keine erneute Meldung erfolgt, werden die Einträge nach fünf Jahren automatisch gelöscht.

    Doch was tun, wenn dort falsche Einträge vorhanden sind? Dann sollten Sie sowohl bei der informa Insurance Risk and Fraud Prevention GmbH als auch bei der jeweiligen Versicherung beschweren, die für den Eintrag verantwortlich ist. Passiert nichts, wenden Sie sich beim Landesbeauftragten für den Datenschutz.

  • Der Schutzmechanismus von PayPal für Käufer und Verkäufer

    Mit PayPal den Einkauf bei Ebay bezahlen ist schon eine gute Sache. Auch für den Verkäufer ist diese Bezahlmethode trotz der Gebührenordnung vorteilhaft. Direkt nach der Auktion ist das Geld da und der Artikel kann noch am gleichen Tag versendet werden. So profitieren beide Vertragsparteien. Was aber ist zu tun, wenn der Artikel beim Käufer nicht ankommt, oder der Käufer nach Erhalt der Ware eine Rücklastschrift oder eine Kreditkartenrückbuchung veranlasst? Hier hilft der Käuferschutz von PayPal weiter und übernimmt die Konfliktlösung.

    Gekapertes PayPal-Konto? Kein Problem!

    Der PayPal-Schutz tritt sogar dann in Kraft, wenn ein PayPal-Konto gekapert wurde und damit unrechtmäßig Waren gekauft wurden. Das gilt für Käufe bei Ebay und für die anderen Online-Shops, die PayPal als Zahlungsmethode akzeptieren.

    Ausschlusskriterien

    Natürlich hat der PayPal-Schutz auch Grenzen. Immaterielle Güter, wie beispielsweise Softwarelizenzen, eBooks, Dienstleistungen und Geschenkgutscheine, sowie nicht versandfähige Güter wie Autos, Boote und Flugzeuge fallen nicht unter den PayPal-Schutz.

    Voraussetzung: Kommunikation mit dem Geschäftspartner

    Egal aus welchem Grund, ob Käufer oder Verkäufer, über den Button „Konfliktlösungen“ bei Ihrem PayPal-Konto gelangen Sie zur Abwicklung des Problemfalls.

    Voraussetzung für eine eventuelle Kaufpreiserstattung ist, dass der Verkäufer innerhalb von 45 Tagen nach Kaufdatum kontaktiert wird. Das geschieht im nächsten Fenster. Klicken Sie auf „Problem melden“. Sind noch offene Fälle vorhanden, werden sie unten im Bereich „PayPal-Fälle“ und „eBay-Fälle“ angezeigt.

    Problemfall eröffnen

    Im nun folgenden Fenster wählen Sie, je nach Problem, die entsprechende Option „Käuferschutz“ oder „Fremder Kontozugriff“ aus. Mit dem Button „Weiter“ wechseln Sie zum nächsten Bearbeitungsschritt.

    Geben Sie im nächsten Schritt den PayPal-Transaktionscode ein, oder suchen ihn über die entsprechende Schaltfläche. Anschließend klicken Sie auf „Weiter“.

    Im folgenden Fenster finden Sie unter „Transaktionsinformationen“ die Einzelheiten zu Ihrem Kauf per PayPal. Wählen Sie darunter eine der Optionen aus, die den Grund des Konfliktes am besten beschreiben. Mit „Weiter“ bestätigen Sie die Eingaben.

    Der nächste Schritt erfordert die Kategorisierung des gekauften Artikels, den Sie hier über das Drop-Down-Menü festlegen können. Optional können Sie im Textfeld darunter dem Verkäufer noch eine Information zukommen lassen. Mit „Weiter“ schließen Sie die Eröffnung des Konfliktfalles ab.

    Fristen für Käufer und Verkäufer

    Ab sofort läuft die 20-Tage-Frist, nach der, sollte es zu keiner Einigung mit dem Verkäufer kommen, der Antrag auf Käuferschutz gestellt werden kann. Der Termin, der in der abschließenden Meldung genannt wird, müssen Sie sich gut merken und auf Wiedervorlage legen. Mit dem Ablauf des Termins wird der Problemfall automatisch als erledigt geschlossen.

    Zugegeben, die 20-Tages-Frist ist sehr lang. Geben Sie dem Verkäufer aber trotzdem eine Woche Zeit zum Antworten. Sollte er sich innerhalb dieser Frist nicht melden, senden Sie ihm eine Erinnerung und setzten eine letzte Frist von maximal sieben Tagen. Die erste Frist können Sie im Übrigen schon im optionalen Text mit eingeben.

    Wenn die Unstimmigkeiten durch die oben angeführten Arbeitsschritte nicht beigelegt wurden, können Sie den „Antrag auf Käuferschutz“ stellen. Dazu rufen Sie Ihr PayPal-Konto auf und klicken wieder auf „Konfliktlösungen“.

    Der Antrag auf Käuferschutz

    Ganz unten auf der Seite, unter der Rubrik „PayPal-Fälle“, beziehungsweise „eBay-Fälle“, suchen Sie sich den betreffenden Vorgang aus und klicken ganz rechts unter „Aktion“ den Link „Anzeigen“ an. In den darauffolgenden Seiten werden Sie Schritt für Schritt durch den Antrag geleitet.

    Bei Verkäufern, die feststellen, dass der Kaufpreis vom Käufer wieder zurück gebucht wurde, gehen auf die gleiche Art und Weise vor. Die Arbeitsschritte sind hier identisch.

    Nützliche Tipps und Hinweise

    Sollten Sie als Käufer festgestellt haben, dass Ihr PayPal-Konto gekapert wurde, sollten Sie sofort reagieren. Als erstes sperren Sie Ihre, bei PayPal hinterlegte Kreditkarte und/oder Girokarte. Nutzen Sie hier den kostenlosen Sperrnotruf 116116 (international: +49 116116). Anschließend loggen Sie sich in Ihr PayPal-Konto ein und ändern das Passwort. Sollten Sie keinen Zugriff mehr auf Ihr Account haben, kontaktieren Sie PayPal telefonisch unter der kostenpflichtigen Rufnummer 0180 500 66 27.

    Für die kostenpflichtigen Service-Rufnummern, egal von welchen Anbietern, gibt es meistens auch eine kostengünstigere Festnetznummer (bei einer Festnetz-Flat ist sie sogar kostenlos), oder sogar eine kostenfreie 0800-Rufnummer. Wie das funktioniert und wie Sie die Ersatznummern finden, lesen Sie in dem Artikel „Schluss mit teuren 0180-Nummern“.

  • Privatsphäre im Web: Daten und Fotos aus dem Internet löschen – oder von Profis löschen lassen

    Das Internet vergisst nichts. Alles, was jemals im Internet „gesagt“ oder veröffentlicht wurde, bleibt im Internet. Daher sollte man aufpassen, was man bei Facebook & Co. oder auf der eigenen Webseite veröffentlicht. Schließlich geht es um die digitale Reputation. Niemand kann garantieren, dass die peinlichen Partyfotos oder Beschimpfungen nicht auch vom Vorgesetzten gefunden werden. Mögliche Folgen: Karriereknick, Namensmissbrauch oder Mobbing. Die gute Nachricht für alle, die Peinliches bereits veröffentlicht haben: Auch wenn Daten und Fotos bereits im Netz sind, gibt es eine Chance, die unliebsamen Einträge wieder zu löschen. Vor allem, wenn es um Fotos oder Informationen geht, die andere über Sie ins Netz gestellt haben.

    Was weiß das Netz über mich?

    Fotos ins Netz stellen, Wunschzettel anlegen, in sozialen Netzen mitmachen – die Liste der Möglichkeiten des Mitmach-Webs sind lang. Was dabei oft vergessen wird: die einmal veröffentlichten Daten lassen nur schwer wieder löschen. Ebenfalls kritisch: viele Daten sind für jedermann sichtbar. Folgende Informationen sind zum Beispiel problemlos über die Google-Suchmaschine auffindbar:

    • Name und Profilfoto bei Facebook, Xing und mySpace
    • Telefonnummer und Adresse aus dem Telefonbuch
    • Amazon-Wunschzettel
    • Lieblingsmusik bei last.fm
    • Forenbeiträge

    Wer wissen möchte, was alles über einen selbst (oder andere) gespeichert ist, kann es ausprobieren: Einfach die Personensuchmaschine www.123people.de aufrufen, den eigenen Namen (oder den von Freunden) eingeben – und erstaunt sein, was bereits für jedermann sichtbar im Netz steht.

    Wenn Fremde Fotos und Daten veröffentlichen: Löschung beantragen

    Kritisch wird’s, wenn Fremde Fotos und Daten über einen selbst im Web veröffentlichen. Während Sie bei Facebook & Co. die eigenen Beiträge meist selbst wieder entfernen können, wird’s bei Daten, die von anderen ins Netz gestellt wurde, schwieriger. Unmöglich ist es aber nicht. Hat jemand zum Beispiel ohne Ihre Zustimmung ein Foto von Ihnen veröffentlicht, können Sie folgendermaßen die Löschung veranlassen:

    1. Im ersten Schritt ermitteln Sie den Webseitenbetreiber, auf dessen Webseite das Foto oder die kompromittierenden Informationen veröffentlicht wurden. Den Betreiber erfahren Sie im Impressum der Webseite.

    Fehlt das Impressum, finden Sie bei Webseiten mit der Endung „.de“ den Inhaber über die Webseite www.nic.de heraus. Bei internationalen Webseiten mit der Endung „.com“ verwenden Sie Suchfunktion der Webseite www.allwhois.com.

    2. Fordern Sie den Webseitenbetreiber schriftlich dazu auf, die jeweiligen Fotos oder Daten zu löschen. Einen Musterbrief zur Datenlöschung (Abmahnung wegen Persönlichkeitsverletzung, Verpflichtung zur Löschung gemäß § 35 Abs. II BDSG.) und die dazu passende Unterlassungserklärung finden Sie auf der Downloadseite von ComputerBild.

    3. Sollte der Webseitenbetreiber der Aufforderung zum Löschen nicht nachkommen, wenden Sie sich im nächsten Schritt an den Datenschutzbeauftragten Ihres Bundeslandes. Die Adressen und Kontaktdaten finden Sie auf der Webseite datenschutz-ratgeber.info/aufsichtsbehoerden.

    4. Damit die gelöschten Daten auch aus den Google-Suchtreffern verschwinden, können Sie zusätzlich bei Google die Löschung beantragen. Hierzu rufen Sie die Webseite https://www.google.com/webmasters/tools/removals auf, melden sich mit Ihren Google-Zugangsdaten an und beantragen per Klick auf „New removal request“ die Löschung.

    Professionelle Löschdienste

    Statt die Löschung der Daten selbst in die Hand zu nehmen, können Sie alternativ auch kommerzielle Löschdienste beauftragen. Die übernehmen gegen eine Gebühr die Löschung der Daten. Pro Löschauftrag sind rund 30 Euro fällig – allerdings ohne Erfolgsgarantie. Ob die Daten danach wirklich verschwunden sind, garantiert keiner der kommerziellen Löschanbieter wie Ruflotse oder Mein Ruf im Netz.