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  • Streaming-Netzwerk mit über 40 Webseiten ist eine Abofalle

    Die Angst vor kostenpflichtigen Abmahnungen der Anwälte von Filmrechteinhabern treibt viele Nutzer in die Arme von Streaming-Portale wie Netflix, Maxdome und anderen, mehr oder weniger bekannten Anbietern. Dagegen ist prinzipiell nichts einzuwenden, da Kinofilme und Serien viel Geld kosten und natürlich auch Gewinn abwerfen müssen. Dubiose Streaming-Portale nutzen diese Angst vor Abmahn-Anwälten aus und locken die Zuschauer gerne in Abo-Fallen. Genau wie in diesem Fall, der durch die Verbraucherzentrale Rheinland-Pfalz entdeckt wurde.

    Viele Verbraucher beschwerten sich bei der Verbraucherzentrale über Streaming-Anbieter, die ein kostenloses, fünftägiges Testabonnement in Anspruch nahmen und anschließend trotzdem zur Zahlung eines Jahresbeitrages von 144, 238 oder 359 Euro aufgefordert wurden.

    Viele Funktionen der Webseiten sind inaktiv

    Meist funktionierte die zunächst kostenlose Registrierung nicht oder das Streaming von Filmen und Serien war nicht möglich. Die persönlichen Daten der Registrierung landeten aber trotzdem bei den Betreibern, die anschließend ihre aggressiven Zahlungsaufforderungen versendeten.

    Fehlende Verbraucherinformationen

    Ebenfalls fehlten auf den beteiligten Webseiten Verbraucherinformationen zu den Kosten, der automatischen Verlängerung oder dem Kostenpflichtig registrieren-Button. Auch die Nutzungsbedingungen sind in englisch verfasst, die hier in Deutschland nicht gültig sein dürften, da unsere Amtssprache Deutsch vorsieht.

    Gezielte Falschinformationen

    Besonders dreist an dieser Masche ist, dass die Betreiber auf YouTube Videos mit einer angeblich anwaltlichen Auskunft hochluden, dass die Forderungen rechtens seien, da der Verbraucher die Nutzungsbedingungen akzeptiert hätte.

    Streaming-Netzwerk mit 40-60 Webseiten

    In diesem Fall handelt es sich um einen Betreiber eines Streaming-Netzwerkes mit derzeit weit über 40 Streaming-Webseiten, die in ihrem Webauftritt, sowie der Registrierungs-Seite weitestgehend identisch sind. Eine Liste mit den Streaming-Webseiten findest du über das Marktwächter-Team der Verbraucherberatung Rheinland-Pfalz. Hier nur ein kleiner Auszug aus dieser Liste:

    Die Liste der URL´s ist nicht ganz auf dem neuesten Stand. Nach letzten Recherchen der Marktwächter sollen es derzeit um die 60 Webseiten geben, die aber teilweise nicht immer aktiv sind. Andere URL´s dieser Liste sind auch schon seit längerer Zeit nicht mehr erreichbar.

    Impressum ist offenbar auch ein Fake

    Neben nicht funktionierenden Streams zeigt auch das Impressum der Seiten ziemlich verdächtige Angaben. Gleicher Firmenname mit unterschiedlichen Adressen, aber identischer Telefon- und Faxnummer. Auf den über 40 Webseiten treten die Betreiber mit derzeit fünf Firmennamen auf: Turquoiz Limited, Lovelust Limited, Bizcon Limited, CIDD Limited und Anmama Limited.

    Was tun im Schadensfall?

    Wenn du zu den bereits geschädigten Nutzern gehörst, solltest du die Zahlungsaufforderung nicht ignorieren und dir am besten sofort rechtlichen Beistand durch einen Anwalt und die Verbraucherzentrale einholen. Die für dich zuständige Filiale der Verbraucherzentrale findest du hier.

  • PayPal-Käuferschutz wurde vom BGH gekippt

    Am 22.11.2017 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der PayPal-Käuferschutz nicht automatisch in Beton gegossen ist und der Verkäufer trotzdem ein Recht auf Bezahlung haben kann. Allerdings muss der Verkäufer dafür den Rechtsweg beschreiten.

    Im vorliegenden Fall handelte es sich um den Verkauf eines Mobiltelefons in Höhe von 600 Euro, dass auf dem Versandweg verloren ging. Der Käufer, der per PayPal die Ware gezahlt hat, erhielt daraufhin vom Bezahldienst sein Geld zurück. PayPal belastete im Gegenzug das Konto des Verkäufers, weil dieser keinen Versandbeleg vorweisen konnte und ein Nachforschungsauftrag erfolglos war.

    Private Verkäufer werden rechtlich gestärkt

    Daraufhin klagte der Verkäufer vor Gericht und bekam in zweiter Instanz vor dem Landgericht Recht. Da es sich hierbei um einen Privatkauf handelte, trägt der Käufer in diesem Fällen das Verlustrisiko ab Versand komplett selbst.

    Internetangebot stimmt nicht mit Ware überein

    Etwas anders liegt der Fall dann, wenn der gelieferte Artikel nicht der Verkaufsbeschreibung im Internet entspricht. Im zweiten Rechtsstreit beantragte der Käufer den Käuferschutz weil das Internetangebot einer Bandsäge nicht mit dem tatsächlich gelieferten Gerät übereinstimmte.

    Nachdem der Käufer Fotos und ein Gutachten an PayPal sendete, erhielt er sein Geld mit der Information zurück, dass die Säge nun vernichtet werden könnte. Das Konto des Verkäufers wurde in gleicher Höhe entsprechend belastet.

    Der Verkäufer klagte vor dem Amts- und Landgericht, scheiterte aber in beiden Instanzen. Es hieß dort, er müsse sich direkt an PayPal wenden.

    Gehört der Käuferschutz der Vergangenheit an?

    Der Käuferschutz ist mit dem Gerichtsurteil nicht komplett aufgehoben. PayPal wird diesen wohl weiterhin praktizieren. Der Käufer bleibt dadurch in einer erheblich besseren Position, da der Verkäufer seine Ansprüche vor Gericht geltend machen muss. Ob sich das für den Verkäufer immer lohnt, muss er von Fall zu Fall selber entscheiden.

    Die Entscheidungen des BGH können unter den Aktenzeichen VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16 nachgeschlagen werden.

  • Bei Verstößen muss YouTube die E-Mail-Adresse herausgeben

    Es gibt Neues in Sachen Urheberrecht. Das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main hat YouTube dazu verurteilt, die E-Mail-Adresse eines Uploaders herauszugeben. Dieser hatte unter einem Pseudonym illegales Filmmaterial auf YouTube hochgeladen und damit gegen das deutsche Urheberrecht verstoßen.

    Herausgabe vollständiger Kontaktdaten

    Die Rechteinhaberin bestand gegenüber YouTube und Google auf die Herausgabe des Klarnamens und der Adresse des Uploaders. Da man aber ohne diese Angaben bei der Plattform Videos hochladen kann, teilte YouTube der Klägerin mit, dass die Angaben nicht vorliegen. Danach verlangte die Rechteinhaberin die Übermittlung von E-Mail-Adresse, Telefonnummer und die IP-Adresse des betreffenden Mitglieds.

    Klägerin erzielt Teilerfolg

    Das OLG Frankfurt/Main gab der Klägerin teilweise recht und bestätigte lediglich den Anspruch auf Herausgabe der E-Mail-Adresse, aber nicht auf die Bekanntgabe der Telefonnummer und IP-Adresse.

    Es begründete die Entscheidung damit, dass eine E-Mail-Adresse Teil der Anschrift einer Person ist. Eine Telefonnummer dagegen, sei eine gänzlich andersartige Kommunikationsform und somit kein Bestandteil der Anschrift. Gleiches gilt für IP-Adressen, die lediglich einen Computer identifizieren und keine Person.

    Revision beim BGH ist zulässig

    Das Urteil vom 22. August 2017 des OLG Frankfurt am Main (AZ: 11 U 71/16), ist noch nicht rechtskräftig, eine Revision zum BGH wurde aber wegen der Bedeutung zugelassen. Da könnte sich – in die eine oder andere Richtung –  noch etwas ändern.

  • Eigene Fotos durch Wasserzeichen schützen

    Abmahnungen für unberechtigt veröffentlichte Fotos sind seit einiger Zeit in aller Munde und die verhängten Abmahngebühren können existenzbedrohend sein, wenn das einen selbst trifft. Vielleicht hast du dich auch schon mal darüber geärgert, dass jemand deine Fotos ohne Genehmigung verwendet hat. Dem kannst du recht einfach einen Riegel vorschieben. Schütze deine Bilder einfach mit einem Wasserzeichen!

    Es gibt etliche Tools, mit denen man eigene Fotos auf diese Weise personalisieren kann. Aber sie sind oft zu teuer und/oder kompliziert zu bedienen. Nicht so das Programm bulkWaterMark von PMlabs.

    Mit bulkWaterMark erstellst du eigene Wasserzeichen und fügst sie deinen Bildern, sogar per Stapelverarbeitung, schnell hinzu. Und es ist in der Basisversion sogar kostenlos.

    Außerdem enthält es eine große Palette an Grafikelementen, damit ein wirklich individuelles und kreatives Wasserzeichen erstellt werden kann. Ausführliche Hilfe und Tutorials sind natürlich auch vorhanden.

    Für eine private, nicht gewerbliche Nutzung, sollte die kostenlose Basisversion ausreichen. Wer mehr Funktionen will und mit seinen Bildern zudem Geld verdienen möchte, der greift zu einer der drei anderen, recht günstigen Versionen (Basic für 9 Euro, Pro für 29 Euro und Business für 39 Euro).

    Für nicht zufriedene Kunden gibt es sogar eine 30-tägige Geld-zurück-Garantie.

    bulkWaterMark ist kompatibel mit Windows XP, Vista, Windows 7, 8.x, 10 und .NET Framework 4.0 (und höher).

  • Nervige Spam-Mail-Versender finden

    Mit der Zeit ist die Flut der Spam-Emails zu einer immer größeren Seuche geworden. Wer gegen die Versender rechtlich vorgehen möchte, muss erst einmal herausfinden von welchem Provider die E-Mails stammen. Diese versuchen natürlich, ihren Standort mit allen Mitteln zu verschleiern. Hat man einmal die zugehörige IP-Adresse ermittelt, dann muss sie noch namentlich einem Service-Provider zugeordnet werden. Einfache Hilfe zur Identifikation einer IP-Adresse stellt der Online-Dienst „IP2Location“ kostenlos zur Verfügung.

    Vorher muss aber erst die IP-Adresse des Absenders ermittelt werden. Das ist gar nicht so schwer, wenn man weiß wie es geht. Sie ist in den „Header-Informationen“ der E-Mail enthalten. So funktioniert’s:

    1. Rufen Sie die betreffende E-Mail auf, und klicken Sie in der Menüleiste bei Outlook auf „Ansicht | Optionen“. Thunderbird-Nutzer rufen entsprechend „Ansicht | Kopfzeilen | Alle“ auf.

    2. Die IP-Adresse steht in der Zeile hinter „Received: from“. Kopieren Sie die IP-Adresse zum Beispiel mit [Strg][C], rufen Sie in Ihrem Web-Browser die Seite „www.ip2location.com/free.asp“ auf, und fügen Sie sie in das Eingabefeld bei „IP Adress“ mit [Strg][V] ein.

    3. Klicken Sie auf die Schaltfläche „Lookup“, um die IP-Adresse zu lokalisieren.

    4. Ein paar Sekunden später erscheint unterhalb des Eingabefeldes das Ergebnis. Dort sehen Sie unter anderem, das Land, den Service- und Internet-Provider sowie verschiedene zusätzliche Informationen.

    Mit dem Online-Dienst von IP2Location lassen sich 20 Suchanfragen pro Tag durchführen. Mit einer kostenlosen Registrierung lassen sich dagegen bis zu 200 Suchanfragen pro Tag erledigen.

  • Ganz legal fremde Bilder und Fotos im Internet veröffentlichen

    Egal ob auf der eigenen Homepage, bei Ebay oder bei anderen Auktionsplattformen: Veröffentlicht man fremde Bilder, können diese urheberrechtlich geschützt sein. Das kann weitreichende, rechtliche Konsequenzen haben. Hier hilft Ihnen Google, Bilder zu finden, die Sie gefahrlos verwenden können.

    Spätestens seit der Affäre um Minister zu Guttenberg wissen wir, wie problematisch es sein kann, fremdes Text- und Bildmaterial zu benutzen.

    Dazu kommen auch noch Anbieter die es darauf anlegen, dass die auf deren Internetseiten veröffentlichten Fotos herauskopiert und zum Beispiel bei Ebay-Auktionen verwendet werden. Denn dann folgen kostenpflichtige Abmahnungen. Es bleibt also nichts anderes übrig, Fotos zu finden, die für eine Wiederverwendung freigegeben sind. Dabei hilft Ihnen die Google-Suchmaschine.

    Um kostenlose Fotos und Bilder zu finden, die Sie ohne Abmahngefahr einsetzen können, gehen Sie folgendermaßen vor:

    1. Starten Sie Google und wechseln zur Bildersuche. Ersatzweise können Sie auch in die Adresszeile des Browsers „images.google.de“ eingeben.

    2. Klicken Sie, ohne einen Suchbegriff einzugeben, auf „Erweiterte Bildersuche“.

    3. In der „Erweiterten Bildersuche“ geben Sie Ihren Suchbegriff neben der Option „mit allen Wörtern“ in das Textfeld ein.

    4. Auf der gleichen Seite, unten rechts, wählen Sie die gewünschte Lizenz aus. Für private Nutzung ist es „zur Wiederverwendung gekennzeichnet“ oder für gewerbliche Nutzung „zur kommerziellen Wiederverwendung gekennzeichnet“.

    5. Klicken Sie anschließend auf „Google-Suche“ um entsprechende Bilder zu finden.

    6. Aus dem Suchergebnis wählen Sie sich das passende Bild heraus, klicken mit der linken Maustaste zum Download auf das Bild.

    Wichtiger Hinweis:

    Bevor Sie das Bild herunterladen, beachten Sie unbedingt, dass eine Weiterverwendung des Bildes nur unter bestimmten Bedingungen gestattet ist. Das kann zum Beispiel eine Nennung der Herkunft des Bildes sein. Was Sie beachten müssen, ist auf der Internetseite des Anbieters, unter der Rubrik „Lizenzieren“ nachzulesen.

    7. Sie werden zur Webseite des Anbieters weitergeleitet und suchen dort die Rubrik „Lizenzieren“. Klicken Sie auf diesen Link, um die Bedingungen einzusehen.

    8. In einem neuen Fenster öffnen sich die Bedingungen, die Sie erfüllen müssen, um das Bild auf Ihrer Webseite oder Ebay-Auktion verwenden zu dürfen.

  • Verantwortliche Person einer deutschen Webseite finden

    Immer häufiger benötigt man die verantwortliche Person einer deutschen Webseite. Normalerweise muss diese Person im Impressum genannt werden. Oft fehlen die Angaben oder sind nicht richtig. Es kommt aber auch vor, dass das Impressum im Seitenaufbau nicht sofort erkennbar ist. Man muss aber nicht lange suchen, denn auf der Seite von www.denic.de findet man ganz schnell den Verantwortlichen mit Namen, Adresse und Telefonnummer.

    Denic.de ist die zentrale Registrierungsstelle aller .de-Top-Level-Domains für deutsche Webseiten. Bei der Domain-Registrierung ist es zwingend erforderlich, die verantwortliche Person mit Adresse und Telefonnummer anzugeben.

    Die zuverlässige Angabe einer verantwortlichen Person ist besonders wichtig, wenn Sie bei einer Webseite nicht sicher sind, ob es sich um eine Internetfalle oder eine Abzocker-Seite handelt. So können Sie mit zusätzlichen Informationen Ihre Recherche vervollständigen.

    Bei Denic.de werden folgende Domain-Abfrage-Ergebnisse angezeigt:

    • Domain-Inhaber
    • Administrativer Ansprechpartner
    • Technischer Ansprechpartner
    • Zonenverwalter
    • Technische Daten (zum Beispiel Nameserver)

    So finden Sie die verantwortliche Person:

    1. Rufen Sie in Ihrem Internetbrowser die Seite www.denic.de auf.

    2. Geben Sie die gewünschte Webseite oben rechts in das Suchfeld ein. Die Eingabe erfolgt ohne „www.“ und „.de“.

    3. Die Suche startet mit Klick auf die Schaltfläche „Anfrage starten“.

    4. Im nächsten Fenster müssen Sie die Nutzungsbedingungen akzeptieren. Unter anderem bestätigen Sie auch, dass die Adressdaten nicht zu Werbezwecken genutzt werden dürfen.

    5. Danach erfolgt noch die eine Sicherheitsabfrage in der Sie einen Captcha-Code eingeben müssen. Nach dem Klick auf den Button „Lösung“, werden Ihnen die gewünschten Daten angezeigt.

    Ausländische Domains .com, .net und .org abfragen

    Bei Denic.de kann man nur deutsche Domains abfragen. Benötigen Sie aber die Daten für ausländische Webseiten, können Sie diese zum Beispiel bei den folgenden Whois-Services anzeigen lassen:

    Die umfangreichsten Informationen stellt whois.com zur Verfügung. Das Layout der Suchergebnisse ist dem von Denic.de sehr ähnlich. Auch hier ist zur Sicherheit ein Captcha-Code einzugeben.

    Noch ein Hinweis zu www.whois.net: Dieser Service funktioniert nicht mit dem Opere Internet-Browser.

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