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  • Sichere Ausweis-Kopie anlegen

    Jedes Jahr passiert es tausenden Urlaubern. Man verliert seinen Geldbeutel oder er wird gestohlen. Der Verlust des Geldes ist schon ärgerlich genug. Wenn aber der Reisepass oder der Ausweis ebenfalls weg sind, kommt man meist nicht mehr nach Hause. Für diesen Fall sollte jeder eine sichere Kopie der Ausweispapiere erstellen.

    Damit aber nicht genug. Man muss unterwegs auch in der Lage sein, jederzeit auf seine Ausweiskopien zugreifen zu können. Aber alles der Reihe nach.

    Ausweisdokumente digital verfügbar machen

    Zuerst scannst du beide Seiten deines Ausweises und speicherst sie auf deinem Computer. Anschließend erstellst du mit einem Komprimierungsprogramm (z. B. 7Zip) eine ZIP-Datei, die du mit einem sicheren Passwort verschlüsselst. Je nach Programm ist der zuständige Passwort-Schutz direkt im Komprimierungsdialog aktivierbar.

    Abschließend lädst du die verschlüsselte Ausweisdatei in deine Cloud (z. B. Google Drive) hoch, damit sie jederzeit online für dich verfügbar ist.

    Hinweis: Ein einfacher Ausdruck dieser Kopie ist keine legale Alternative. Sie dient bei der deutschen Auslandsvertretung nur als Identifikation deiner Person.

    Deutsche Auslandsvertretungen helfen

    Wenn du dich im Verlustfall deiner Ausweispapiere im Ausland befindest, wird dir die örtliche Polizei keinen gültigen Ersatz ausstellen können. Dafür sind die deutschen Auslandsvertretungen zuständig. Das Verzeichnis aller deutschen Konsulate und Botschaften inklusive Kontaktdaten findest du auf der Webseite des Auswärtigen Amtes.

  • Biometrische Passfotos selber erstellen

    Mindestens drei Monate vor einem Auslandsurlaub solltest du kontrollieren, wie lange dein Reisepass und Personalausweis noch gültig sind. Das Ausstellen eines neuen Ausweisdokuments dauert in der Regel drei bis sechs Wochen. Manchmal auch länger. Abgesehen davon, benötigst du biometrische Passbilder, die festgelegten Standards zwingend entsprechen müssen. Sechs Bilder vom Fotografen erstellt, kosten bis zu 30 Euro. Das geht aber wesentlich günstiger, wenn man sie selber anfertigt.

    90 Euro kostet ein neuer Reisepass

    Nun kann man sagen, dreißig Euro alle 10 Jahre ist ok und wer´s billiger haben will geht an einen Fotoautomaten. Sind aber für mehrere Personen neue Ausweispapiere notwendig, sind schnell mal 120 Euro weg, die dann in der Urlaubskasse fehlen. Und die Fotos aus den Automaten sind zudem meist unterirdisch schlecht.

    Hinzu kommen ja noch weitere Kosten, die die ausstellende Behörde erhebt. Für einen Standard-Reisepass werden 60 Euro und für den Personalausweis 28,80 Euro verlangt. Personen unter 24 Jahre zahlen etwas weniger.

    Der Passbild-Generator

    Mittlerweile ist die Software für biometrische Fotos so gut und einfach zu bedienen, dass es nicht mehr als ein paar Minuten dauert, behördentaugliche Bilder zu erstellen, die nur ein paar Cent kosten.

    So ein Programm ist der Passbild-Generator von Vitalij Schäfer (Codenia). Das Programm ist auf der Webseite als kostenloser Download im ZIP-Format erhältlich.

    Nach der Installation öffnest du ein bereits vorhandenes Porträt-Foto und das Programm führt dich anhand von Schablonen durch die Anfertigung des biometrischen Fotos. Dann nur noch auf Fotopapier ausdrucken, ausschneiden und fertig ist das Passbild.

    Sollte dein Drucker nicht die erforderliche Druckqualität erfüllen, dann speichere das Bild auf einem USB-Stick oder SD-Karte und drucke es in einem der Drogeriemärkte wie DM oder Rossmann aus.

    Tipp:

    Bei der Auswahl des Porträt-Fotos müssen bestimmte Vorgaben beachtet werden. Darunter fallen beispielsweise die Wahl des Hintergrundes, ein neutraler Gesichtsausdruck und das Größenverhältnis von Gesicht zum Bildformat. Eine ausführliche Anleitung findest du ebenfalls auf der Seite des Passbild-Generators.

    Weitere Informationen rund um den Personalausweis und Reisepass erfährst du auf der Webseite des Bundesministerium des Inneren (BMI).

  • GEZ: Der Härtefall beim neuen Rundfunkbeitrag

    In die Beitragsbefreiung für den neuen Rundfunkbeitrag gehört auch der sogenannte Härtefall. Das betrifft jene Menschen, deren Einkommen über dem sozialrechtlichen Regelsatz hinaus nicht mehr als 17,98 Euro beträgt, was dem monatlichen Grundbeitrag entspricht. Doch auch dazu muss der Antrag form- und fristgerecht gestellt werden.

    Seit 1. Januar 2013 löst der neue Rundfunkbeitrag die bisherige GEZ-Gebühr ab. Pro Haushalt wird jetzt eine monatliche Grundpauschale von 17,98 Euro erhoben, unabhängig davon, wie viele Personen im Haushalt leben und wie viele Rundfunk- und TV-Geräte sowie Computer genutzt werden. Zur Kasse werden Sie aber auch dann gebeten, wenn Sie weder über TV-Gerät und Radio noch über einen Computer verfügen.

    Betragsbefreiung bei Härtefällen

    Vom Beitrag befreit sind weiterhin Empfänger von Sozialgeld, Arbeitslosengeld II und der Altersgrundsicherung sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Studenten und Pflegebedürftige. Für die Befreiung ist rechtzeitig ein Antrag mit Beilage des aktuellen Bescheides über den Leistungsbezug zu stellen. Wer keinen Anspruch auf derartige Sozialleistungen hat, kann unter Umständen dennoch von der Beitragszahlung befreit werden. Wenn Sie mit der Zahlung des monatlichen Beitrags von 17,98 Euro in den Sozialbezug kämen, liegt der sogenannte Härtefall vor, der Sie vor der Zahlungsleistung bewahrt.

    So wird der Antrag beim Härtefall gestellt

    Um im Härtefall von der Beitragszahlung befreit werden zu können, müssen sie einen entsprechenden formlosen Antrag beim Beitragsservice stellen und einen Bescheid der Sozialbehörde beilegen. Das Antragsformular für Härtefälle finden Sie hier. Hierin muss die Ablehnung von Leistungen nach Hartz IV durch die Arbeitsagentur dokumentiert sein. Um sicher zu gehen, dass Ihre Rechte in dieser Beziehung auch erfolgreich und rasch wirksam werden, sollten Sie den unterschriebenen Antrag per Einschreiben und Rückschein versenden.

    rundfunkbeitrag-gez-haertefall-ermaessigung-antrag-formular-pdf-download

    Befreiung vom Rundfunkbeitrag wegen Leistungsbezug und wegen Härtefall ohne Leistungsbezug sind zwar voneinander zu trennen, für beide Möglichkeiten der Beitragsbefreiung ist aber grundsätzlich darauf zu achten, dass der Antrag rechtzeitig und formell korrekt gestellt wird.

  • Windows 7 kostenlos für Schüler, Studenten und Dozenten

    Windows 7 ist nicht billig. Genau so sieht’s Microsoft und macht Schülern, Studenten und Dozenten ein unschlagbares Angebot. Windows 7 gibt es kostenlos. Allerdings nur für Universitäten, Hochschulen und IT-Ausbildungsstätten, die eng mit Microsoft zusammenarbeiten.

    Sofern die eigene Uni oder Hochschule an Microsofts „MSDN Academic Alliance (AA) angeschlossen ist, gibt’s viele Microsoft-Produkte kostenlos. Darunter auch Windows 7. Schüler, Studenten und Dozenten der Unis und Hochschulen können die Vollversion von Windows 7 ganz legal kostenlos erhalten.

    Der einfachste Weg, um ans kostenlose Windows 7 zu kommen: Fragen Sie Ihren Kursleiter oder Dozenten, ob die eigene Uni oder Hochschule mitmacht. Alternativ können Sie im folgendem MSDN-Formular abfragen, ob die eigene Hochschule mit dabei ist:

    Falls ja, können Sie über Ihre Uni oder Hochschule einen Login beantragen und die Vollversion von Windows 7 kostenlos als ISO-Datei und Lizenznummer downloaden. Die ISO-Datei brennen Sie dann auf eine DVD und haben kostenlos die Vollversion von Windows 7 in Händen.

    Weitere Informationen über das Uni- und Hochschulprogramm „MSDN AA“ finden Sie auf der Webseite „MSDN Academic Alliance School Member Search“:

    Warum gibt’s Windows 7 kostenlos? Ganz einfach aus Eigennutz. Microsoft möchte Studenten bereits früh die eigenen Produkte in die Hand geben – damit Sie später im Berufsleben ebenfalls Microsoft-Produkte einsetzen; dann natürlich die kostenpflichtigen Varianten.

  • Online-Testament: Was im Todesfall mit den Online-Konten von Google, Facebook, GMX, Microsoft, Twitter und Yahoo passiert

    Das Internet und zig Onlinekonten bei Facebook, Amazon, Google & Co. sind so selbstverständlich wie ein Bankkonto oder der Telefonanschluss. Doch was passiert eigentlich im Todesfall mit den eigenen Daten im Netz? Während bei Bankkonten oder Mietverträgen die Sache klar ist, gibt es beim digitalen Nachlass noch etliche Baustellen. Viele Onlineanbieter wie Google oder Facebook haben mittlerweile reagiert und auch an das virtuelle Leben nach dem Tod gedacht.

    Googles Online-Testament

    Im bisherigen Verfahren war es für Angehörige recht mühsam, als Angehöriger an die Daten des Google-Kontos zu gelangen. Google macht vor, wie es auch einfacher geht. Im Todesfall war es bislang schwierig bis unmöglich auf die E-Mail-Konten und Online-Profile Verstorbener zuzugreifen. Google-Kunden können vorsorgen und mit dem „Kontoinaktivitäts-Manager“ selbst festlegen, was im Todesfall mit den Daten geschehen soll.

    Google-Kunden rufen dazu einfach die Seite www.google.com/settings/u/0/account/inactive auf. Auf der Startseite wird zunächst die Funktionsweise der Nachlass-Automatik erläutert. Die Grundprinzipien:

    • Sie können eine Frist festlegen, nach der Ihr Konto als inaktiv eingestuft wird, wahlweise nach 3, 6, 9 oder 12 Monaten. Google informiert per E-Mail oder SMS, bevor die Ablauffrist für das Konto endet.
    • Wer möchte, kann die sämtliche Daten nach Ablauf der Frist automatisch löschen lassen, darunter auch alle öffentlichen Kommentare bei Google+, YouTube-Videos und Artikel auf Blogger.com.
    • Wer möchte, kann bis zu zehn vertrauenswürdige Personen angeben, die über die Inaktivität des Kontos benachrichtigt werden sollen. Auf Wunsch erhalten die ausgesuchten Personen Zugriff auf das Konto und können in einem Zeitraum von drei Monaten die persönliche Daten von den Google-Servern herunterladen.

    Facebook-Gedenkzustand

    Bei Facebook können Sie im Todesfall einen Antrag auf Herstellung des Gedenkzustands stellen. Bei Konten im Gedenkzustand kann sich niemand mehr anmelden, und es werden keine neue Freunde mehr akzeptiert. Allerdings kann jeder weiterhin private Nachrichten an das Konto des Verstorbenen schicken. Vom Verstorbenen geteilte Inhalte wie Fotos und Beiträge bleiben ebenfalls sichtbar.

     

    Alternativ können Hinterblieben auch einen Antrag auf das Entfernen eines Facebook-Kontos stellen. Facebook benötigt dazu als Nachweise die Geburtsurkunde des Verstorbenen, die Sterbeurkunde des Verstorbenen oder einen rechtsgültigen Nachweis darüber, dass man der rechtmäßige Vertreter des Verstorbenen oder von dessen Nachlass ist.

    GMX: Löschung und Kündigung im Todesfall

    Bei GMX können Sie auf Antrag Konten Verstorbener löschen und Verträge kündigen. Als Nachweis reicht die Sterbeurkunde. Zugang zum Postfach erlangen ausschließlich Erbberechtigte, die einen Erbschein vorlegen.

    Microsoft-Konten (Hotmail, Outlook & Co.) im Todesfall

    Nach Vorlage einer Sterbeurkunde und einer Vollmacht oder eines Testaments können Familienangehörige von verstorbenen Microsoft-Kunden eine Kopie aller Inhalte von Microsofts E-Mail-Diensten herunterladen. Weitere Informationen zur Vorgehensweise erläutert Microsoft auf der Seite answers.microsoft.com.

    Yahoo-Konten schließen

    Bei Yahoo erhalten Angehörige keinen Zugriff auf die Konten Verstorbener. Als einzige Möglichkeit bleibt ein Antrag auf Schließung des Kontos. Hierzu müssen Angehörige einen schriftlichen Antrag mit der Bitte um Schließung des Kontos, der Yahoo-ID des Verstorbene und eine Kopie der Sterbeurkunde stellen.

    Twitter-Konto deaktivieren

    Auch Twitter gewährt Angehörigen keinen Zugriff auf die Konten Verstorbener. Auch hier bleibt nur, bei Twitter in San Francisco die Schließung des Kontos zu beantragen. Dem Antrag muss eine Kopie des Totenscheins und eine notariell beglaubigte Erklärung beiliegen. Welche Dokumente notwendig sind und wohin sie geschickt werden müssen, steht ausführlich im Twitter-Hilfe-Center.

  • Schufa Auskunft kostenlos: Bei der Schufa eine kostenlose Selbstauskunft anfordern/einholen – So geht’s (Video)

    Seit einigen Jahren müssen Auskunfteien kostenlos Auskunft über die gespeicherten Daten geben. Das machen Schufa & Co. natürlich nicht gerne. Und verstecken die notwendigen Infos und Formulare auf den Webseiten. Wir zeigen, wie Sie Schritt für Schritt an die kostenlose Selbstauskunft der Schufa kommen.

    Schufa Auskunft kostenlos

    Die Schufa hat die Selbstauskunft als amtsdeutsche „Datenübersicht nach §34 Bundesdatenschutzgesetz“ getarnt und tief in der Schufa-Webseite gesteckt. So kommen Sie dran:

    1. Rufen Sie die Webseite https://www.meineschufa.de auf.

    2. Klicken Sie auf „Service“ und dann auf „Formulare und Broschüren“.

    3. Anschließend klicken Sie ganz unten in der rechten Spalten unter „Bestellformular: Datenübersicht nach §34 Bundesdatenschutzgesetz“ auf das Flaggensymbol.

    Aufgepasst: Unter „Produkte | Datenübersicht nach §34 Bundesdatenschutzgesetz“ kommen Sie auch zum Formular. Aber Vorsicht: Hier steht die kostenpflichtige Variante (Auskunft online für 18,50€) direkt neben der kostenlosen (Datenübersicht nach §34 BDSG).

    3. Per Klick auf das Flaggensymbol laden Sie die notwendige PDF-Datei herunter. Sie können das Selbstauskunft-Formular auch direkt von dieser Seite herunterladen:

    https://www.meineschufa.de/index.php?site=11_3_1

    4. Öffnen Sie die PDF-Datei, und drucken Sie das Formular aus. So sieht’s das Selbstauskunft-Formular übrigens aus:

    5. Füllen Sie das Formular aus.

    Achtung: Lassen Sie das umrahmte Feld unten rechts im Formular leer und kreuzen Sie nicht das Kästchen „Bestellung Bonitätsauskunft“ an. Hierbei handelt es sich um eine kostenpflichtige Variante der Auskunft für 18,50 Euro.

    6. Kopieren Sie Ihren Personalausweis (oder alternativ den Reisepass plus Meldebescheinigung).

    7. Schicken Sie das Formular sowie den kopierten Reisepass per Brief an folgende Adresse:

    SCHUFA Holding AG
    Postfach 61 04 10
    10927 Berlin

    Einige Tage später landet die kostenlose Selbstauskunft in Ihrem Briefkasten.

    Wie die Bestellung der Schufa-Auskunft funktioniert und worauf Sie achten müssen, sehen Sie im Detail in folgendem Video:

    Das enthält die Selbstauskunft – so sieht die Selbstauskunft aus

    Zur Selbstauskunft gehören alle Daten, die die Schufa über Sie gespeichert hat, zum Beispiel auch Schufanoten, Kundennummer, Namen, Geburtsdatum und -ort oder die aktuelle und frühere Anschriften. Zudem gibt es eine Übersicht aller Kreditinstitute und Unternehmen, an die die Schufa Informationen geliefert hat sowie eine Auflistung der gemeldeten Kredite, Girokonten, Kreditkarten und Telefon-/Handy-Verträge. Interessant ist der Score-Wert, der das persönliche Risiko der eigenen Zahlungsunfähigkeit widerspiegelt. So sieht die Selbstauskunft zum Beispiel aus (zum vergrößern aufs Bild klicken):

    Wichtig sind die Spalten „Scorewert“, „Ratingstufe“ und „Erfüllungswahrscheinlichkeiten“:

    • Scorewert: Der Scorewert stellt auf der Grundlage von statistisch-mathematischen Analyseverfahren in Punkten eine Prognose über das künftige Verhalten auf.  Je höher der Wert, desto besser. Bei den Versionen 1.0 reicht die Spanne von 0 bis 1.000. Bei der Version 2.0 (seit 2008) von 0 bis 10.000.
    • Ratingstufe: Gibt Ihr Schufa-Ranking an von A bis F an, wobei A die beste und F die schlechteste Stufe ist.
    • Erfüllungswahrscheinlichkeit: Die Erfüllungswahrscheinlichkeit gibt an, wie wahrscheinlich es ist, dass ein Kredit oder eine Verbindlichkeit zurückgezahlt wird. Die Werte reichen von 0% bis 100%, wobei 100% der beste Wert ist.
    Die Prozentangabe der Erfüllungswahrscheinlichkeit verrät, in welcher Risikogruppe Sie eingeteilt sind. Je nach Prozentangabe gehören Sie zu einer der folgenden Risikogruppen:
    • größer 97,5% – Sehr geringes Risiko
    • 95% bis 97,5% – Geringes bis überschaubares Risiko
    • 90% bis 95% – Zufriedenstellendes bis erhöhtes Risiko
    • 80% bis 90% – Deutlich erhöhtes bis erhöhtes Risiko
    • 50% bis 80% – Sehr hohes Risiko
    • kleiner 50% – Sehr kritisches Risiko

    Weiterführende Literatur, Bücher und Ratgeber rund um die Schufa

    Die Schufa ist für viele ein Buch mit sieben Siegeln. Das muss nicht so bleiben. Wer weitere Informationen zur Schufa braucht, sich über Kreditscoring, Scorewertbildung, datenschutzrechtliche Zulässigkeiten informieren möchte, findet im Buchhandel jede Menge gute Bücher rund um die Schufa.

    Eine Auswahl guter Schufa-Bücher und Ratgeber finden Sie zum Beispiel hier:

    Amazon.de: Alle Schufa-Ratgeber

    Hier gibt’s zum Beispiel auch den sehr guten Ratgeber „Geschafft: Schuldenfrei“ der Verbraucherzentralen mit jede Menge Tipps und Hilfestellungen, um Schulden wieder loszuwerden. Weitere seriöse Ratgeber rund um Geldprobleme haben wir hier für Sie zusammengestellt:

    Amazon.de: Bücher und Ratgeber zum Thema „Schuldenfrei“

  • Privatsphäre im Web: Daten und Fotos aus dem Internet löschen – oder von Profis löschen lassen

    Das Internet vergisst nichts. Alles, was jemals im Internet „gesagt“ oder veröffentlicht wurde, bleibt im Internet. Daher sollte man aufpassen, was man bei Facebook & Co. oder auf der eigenen Webseite veröffentlicht. Schließlich geht es um die digitale Reputation. Niemand kann garantieren, dass die peinlichen Partyfotos oder Beschimpfungen nicht auch vom Vorgesetzten gefunden werden. Mögliche Folgen: Karriereknick, Namensmissbrauch oder Mobbing. Die gute Nachricht für alle, die Peinliches bereits veröffentlicht haben: Auch wenn Daten und Fotos bereits im Netz sind, gibt es eine Chance, die unliebsamen Einträge wieder zu löschen. Vor allem, wenn es um Fotos oder Informationen geht, die andere über Sie ins Netz gestellt haben.

    Was weiß das Netz über mich?

    Fotos ins Netz stellen, Wunschzettel anlegen, in sozialen Netzen mitmachen – die Liste der Möglichkeiten des Mitmach-Webs sind lang. Was dabei oft vergessen wird: die einmal veröffentlichten Daten lassen nur schwer wieder löschen. Ebenfalls kritisch: viele Daten sind für jedermann sichtbar. Folgende Informationen sind zum Beispiel problemlos über die Google-Suchmaschine auffindbar:

    • Name und Profilfoto bei Facebook, Xing und mySpace
    • Telefonnummer und Adresse aus dem Telefonbuch
    • Amazon-Wunschzettel
    • Lieblingsmusik bei last.fm
    • Forenbeiträge

    Wer wissen möchte, was alles über einen selbst (oder andere) gespeichert ist, kann es ausprobieren: Einfach die Personensuchmaschine www.123people.de aufrufen, den eigenen Namen (oder den von Freunden) eingeben – und erstaunt sein, was bereits für jedermann sichtbar im Netz steht.

    Wenn Fremde Fotos und Daten veröffentlichen: Löschung beantragen

    Kritisch wird’s, wenn Fremde Fotos und Daten über einen selbst im Web veröffentlichen. Während Sie bei Facebook & Co. die eigenen Beiträge meist selbst wieder entfernen können, wird’s bei Daten, die von anderen ins Netz gestellt wurde, schwieriger. Unmöglich ist es aber nicht. Hat jemand zum Beispiel ohne Ihre Zustimmung ein Foto von Ihnen veröffentlicht, können Sie folgendermaßen die Löschung veranlassen:

    1. Im ersten Schritt ermitteln Sie den Webseitenbetreiber, auf dessen Webseite das Foto oder die kompromittierenden Informationen veröffentlicht wurden. Den Betreiber erfahren Sie im Impressum der Webseite.

    Fehlt das Impressum, finden Sie bei Webseiten mit der Endung „.de“ den Inhaber über die Webseite www.nic.de heraus. Bei internationalen Webseiten mit der Endung „.com“ verwenden Sie Suchfunktion der Webseite www.allwhois.com.

    2. Fordern Sie den Webseitenbetreiber schriftlich dazu auf, die jeweiligen Fotos oder Daten zu löschen. Einen Musterbrief zur Datenlöschung (Abmahnung wegen Persönlichkeitsverletzung, Verpflichtung zur Löschung gemäß § 35 Abs. II BDSG.) und die dazu passende Unterlassungserklärung finden Sie auf der Downloadseite von ComputerBild.

    3. Sollte der Webseitenbetreiber der Aufforderung zum Löschen nicht nachkommen, wenden Sie sich im nächsten Schritt an den Datenschutzbeauftragten Ihres Bundeslandes. Die Adressen und Kontaktdaten finden Sie auf der Webseite datenschutz-ratgeber.info/aufsichtsbehoerden.

    4. Damit die gelöschten Daten auch aus den Google-Suchtreffern verschwinden, können Sie zusätzlich bei Google die Löschung beantragen. Hierzu rufen Sie die Webseite https://www.google.com/webmasters/tools/removals auf, melden sich mit Ihren Google-Zugangsdaten an und beantragen per Klick auf „New removal request“ die Löschung.

    Professionelle Löschdienste

    Statt die Löschung der Daten selbst in die Hand zu nehmen, können Sie alternativ auch kommerzielle Löschdienste beauftragen. Die übernehmen gegen eine Gebühr die Löschung der Daten. Pro Löschauftrag sind rund 30 Euro fällig – allerdings ohne Erfolgsgarantie. Ob die Daten danach wirklich verschwunden sind, garantiert keiner der kommerziellen Löschanbieter wie Ruflotse oder Mein Ruf im Netz.

  • Facebook Gesichtserkennung: Alle bisher gesammelten Fotoinformationen und Gesichtserkennungen auf Antrag entfernen lassen

    Gestern haben wir berichtet, wie Sie bei Facebook die automatische Gesichtserkennung abschalten. Damit verhindern Sie zwar, dass Facebook Ihren Namen nicht mehr automatisch vorschlägt. Allerdings bleiben die bei Facebook bisher gespeicherten Fotoinformationen weiterhin bestehen. Das heißt: Facebook speichert weiterhin Informationen zu Gesichtern. Wenn Ihnen das nicht schmeckt, können Sie die Löschung der gesammelten Fotoinformationen beantragen.

    Gespeicherte Informationen über Fotos und Gesichtserkennung löschen

    Auf Wunsch können Sie die Zusammenfassung der über Sie bei Markierungsvorschlägen gespeicherten Informationen löschen lassen. Leider gibt es hierfür keine Einstellung oder Checkbox in den Optionen. Die Löschung müssen Sie per E-Mail beantragen. Und zwar so:

    1. Loggen Sie sich mit Ihren Zugangsdaten bei Facebook ein.

    2. Rufen Sie folgende Webseite auf:

    https://www.facebook.com/help/?faq=225110000848463

    3. Hier klicken Sie auf „uns kontaktieren“.

    4. Es erscheint eine vorgefertige E-Mail an das Facebook-Fototeam mit folgendem Mailtext:

    Bitte entferne alle zusammengefassten Informationen zu Fotos, die mit meinem Konto verknüpft sind und für Fotovorschläge verwenden werden können.

    Bestätigen Sie das Fenster mit OK, um die Mail abzuschicken.

    Ob und wann Facebook der Aufforderung nachkommt und die zusammengefassten informationen Fotoinformationen aus der Facebook-Datenbank löscht (und und damit nicht mehr für Gesichtsvorschläge nutzen kann), lässt sich leider nicht kontrollieren. Da ist man mal wieder auf das Wohlwollen der Facebook-Betreiber angewiesen.

    Wichtig: Auch wenn die gesammelten Informationen gelöscht wurden, bleiben die bisherigen Fotomarkierungen (eigene und die von Freunden) weiterhin bestehen. Auch können Freunde weiterhin Fotos mit Ihrem Namen „taggen“ – allerdings nur manuell.

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