In die Beitragsbefreiung für den neuen Rundfunkbeitrag gehört auch der sogenannte Härtefall. Das betrifft jene Menschen, deren Einkommen über dem sozialrechtlichen Regelsatz hinaus nicht mehr als 17,98 Euro beträgt, was dem monatlichen Grundbeitrag entspricht. Doch auch dazu muss der Antrag form- und fristgerecht gestellt werden.
Seit 1. Januar 2013 löst der neue Rundfunkbeitrag die bisherige GEZ-Gebühr ab. Pro Haushalt wird jetzt eine monatliche Grundpauschale von 17,98 Euro erhoben, unabhängig davon, wie viele Personen im Haushalt leben und wie viele Rundfunk- und TV-Geräte sowie Computer genutzt werden. Zur Kasse werden Sie aber auch dann gebeten, wenn Sie weder über TV-Gerät und Radio noch über einen Computer verfügen.
Betragsbefreiung bei Härtefällen
Vom Beitrag befreit sind weiterhin Empfänger von Sozialgeld, Arbeitslosengeld II und der Altersgrundsicherung sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Studenten und Pflegebedürftige. Für die Befreiung ist rechtzeitig ein Antrag mit Beilage des aktuellen Bescheides über den Leistungsbezug zu stellen. Wer keinen Anspruch auf derartige Sozialleistungen hat, kann unter Umständen dennoch von der Beitragszahlung befreit werden. Wenn Sie mit der Zahlung des monatlichen Beitrags von 17,98 Euro in den Sozialbezug kämen, liegt der sogenannte Härtefall vor, der Sie vor der Zahlungsleistung bewahrt.
So wird der Antrag beim Härtefall gestellt
Um im Härtefall von der Beitragszahlung befreit werden zu können, müssen sie einen entsprechenden formlosen Antrag beim Beitragsservice stellen und einen Bescheid der Sozialbehörde beilegen. Das Antragsformular für Härtefälle finden Sie hier. Hierin muss die Ablehnung von Leistungen nach Hartz IV durch die Arbeitsagentur dokumentiert sein. Um sicher zu gehen, dass Ihre Rechte in dieser Beziehung auch erfolgreich und rasch wirksam werden, sollten Sie den unterschriebenen Antrag per Einschreiben und Rückschein versenden.
Befreiung vom Rundfunkbeitrag wegen Leistungsbezug und wegen Härtefall ohne Leistungsbezug sind zwar voneinander zu trennen, für beide Möglichkeiten der Beitragsbefreiung ist aber grundsätzlich darauf zu achten, dass der Antrag rechtzeitig und formell korrekt gestellt wird.