Schlagwort: befreiung

  • GEZ: Der Härtefall beim neuen Rundfunkbeitrag

    In die Beitragsbefreiung für den neuen Rundfunkbeitrag gehört auch der sogenannte Härtefall. Das betrifft jene Menschen, deren Einkommen über dem sozialrechtlichen Regelsatz hinaus nicht mehr als 17,98 Euro beträgt, was dem monatlichen Grundbeitrag entspricht. Doch auch dazu muss der Antrag form- und fristgerecht gestellt werden.

    Seit 1. Januar 2013 löst der neue Rundfunkbeitrag die bisherige GEZ-Gebühr ab. Pro Haushalt wird jetzt eine monatliche Grundpauschale von 17,98 Euro erhoben, unabhängig davon, wie viele Personen im Haushalt leben und wie viele Rundfunk- und TV-Geräte sowie Computer genutzt werden. Zur Kasse werden Sie aber auch dann gebeten, wenn Sie weder über TV-Gerät und Radio noch über einen Computer verfügen.

    Betragsbefreiung bei Härtefällen

    Vom Beitrag befreit sind weiterhin Empfänger von Sozialgeld, Arbeitslosengeld II und der Altersgrundsicherung sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Studenten und Pflegebedürftige. Für die Befreiung ist rechtzeitig ein Antrag mit Beilage des aktuellen Bescheides über den Leistungsbezug zu stellen. Wer keinen Anspruch auf derartige Sozialleistungen hat, kann unter Umständen dennoch von der Beitragszahlung befreit werden. Wenn Sie mit der Zahlung des monatlichen Beitrags von 17,98 Euro in den Sozialbezug kämen, liegt der sogenannte Härtefall vor, der Sie vor der Zahlungsleistung bewahrt.

    So wird der Antrag beim Härtefall gestellt

    Um im Härtefall von der Beitragszahlung befreit werden zu können, müssen sie einen entsprechenden formlosen Antrag beim Beitragsservice stellen und einen Bescheid der Sozialbehörde beilegen. Das Antragsformular für Härtefälle finden Sie hier. Hierin muss die Ablehnung von Leistungen nach Hartz IV durch die Arbeitsagentur dokumentiert sein. Um sicher zu gehen, dass Ihre Rechte in dieser Beziehung auch erfolgreich und rasch wirksam werden, sollten Sie den unterschriebenen Antrag per Einschreiben und Rückschein versenden.

    rundfunkbeitrag-gez-haertefall-ermaessigung-antrag-formular-pdf-download

    Befreiung vom Rundfunkbeitrag wegen Leistungsbezug und wegen Härtefall ohne Leistungsbezug sind zwar voneinander zu trennen, für beide Möglichkeiten der Beitragsbefreiung ist aber grundsätzlich darauf zu achten, dass der Antrag rechtzeitig und formell korrekt gestellt wird.

  • GEZ Hausverbot: GEZ-Mitarbeitern per Musterformular Hausverbot erteilen

    Zurzeit macht im Web die schockierende Geschichte einer Kindertagesstätte die Runde, der 4.000 Euro Rundfunkgebühren nachzahlen musste, obwohl die Einrichtung von den Rundfunkgebühren befreit ist. Und das nur, weil ein GEZ-Mitarbeiter hartnäckig nachgefragt hat. Wer sich davor schützen möchte, kann den GEZ-Mitarbeitern per Musterformular Hausverbot erteilen. Das schützt zumindest vor unangemeldeten Besuchen.

    4.000 Euro trotz Gebührenbefreiung

    So soll es passiert sein: Beim Besuch der GEZ teilte die Kindertagesstätte mit, dass die Einrichtung von der Rundfunkgebühr befreit ist. Der Ordnung halber wollte der GEZ-Mitarbeiter aber trotzdem die Geräte erfassen und wissen wie lange sie denn dort schon stehen. Zehn Jahre. Kurze Zeit später kam eine GEZ-Rechnung über 4.000 Euro, da die Gebührenbefreiung nicht rückwirkend möglich sei – wohl aber die Gebührenpflicht.

    Und tatsächlich: Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts München (Urteil vom 03.07.1996, AZ 7 B 94.708) wurde die Verjährungsfrist für Rundfunkgebührennachzahlungen praktisch außer Kraft gesetzt. Die Nachzahlung trotz Befreiung ist rechtens.

    Hausverbot für die GEZ

    Wer erst gar nicht in so eine Situation kommen möchte, sollte aufpassen, was er dem GEZ-Mitarbeiter beim plötzlichen und unerwarteten Besuch an der Haustüre mitteilt. Oder es besser gar nicht dazu kommen lassen. Das Amtsgericht Bremen-Blumenthal (Aktenzeichen 42 C 34/10) hat am 23.08.2010 entschieden, dass jedermann allen freien Mitarbeitern der GEZ oder sonst von der Gebühreneinzugszentrale beauftragten Personen Hausverbot erteilen kann; bei Verstößen dagegen besteht Unterlassungsanspruch.

    Um das Hausverbot auszusprechen, müssen dazu nur das passende Musterschreiben für Ihr Bundesland herunterladen, ausdrucken, ausfüllen und per Post verschicken. Passende Musterformulare gibt es auf den Webseiten der Rechtsanwälte Sievers & Coll. Trotz Auskunftsrecht hat die GEZ aber weiterhin ein Auskunftsrecht. Ein Besuch ist allerdings nur noch nach schriftlicher Anmeldung und Bestätigung gestattet. Das Hausverbot betrifft nur die unangemeldeten Besuche.