Schlagwort: beleidigung

  • Ungerechte Bewertung bei Ebay erhalten? So antworten Sie auf eine erhaltene Bewertung.

    Seit es Ebay gibt, scheiden sich die Geister bei den Bewertungen. Dies birgt viel Konfiliktpotenzial das sich recht schnell nachteilig auf das eigene Konto auswirken kann. Schreibt man selbst eine schlechte Bewertung, erhält man ebenso oft eine schlechte (Rache-)Bewertung. Ob dies dann gerechtfertigt ist oder nicht, spielt dann kaum noch eine Rolle, wenn diese Bewertung bereits in der Liste angezeigt wird. Mit einem etwas verstecktem Antwort-Tool kann man sich zumindest wehren und falsche Behauptungen richtig stellen.

    Oft vergeblich: Auf Hilfe von Ebay warten

    Leider hat es kaum Sinn, Ebay selbst zu kontaktieren, um eine ungerechtfertigte Bewertung löschen zu lassen. Ebay löscht meist nur Bewertungen, die offensichtliche Verleumdungen oder Beleidigungen enthalten. Bei schlechten Bewertungen, die beispielsweise auf vermeintlich mangelhafte Ware/Verpackung oder auf stark verzögerte Zahlung zurückzuführen sind, werden von Ebay meist gar nicht gelöscht. Oft erhält man auf eine Anfrage nicht mal eine Antwort.

    ebay-bewertung-negativ-nicht-moeglich-als-verkaeufer-abgeben-reagieren-antworten

    Verkäufer können nicht negativ bewerten

    Leider haben gerade die Verkäufer bereits seit einiger Zeit keine Möglichkeit mehr, eine negative Bewertung abzugeben. Dies ist gegenüber den vielen seriösen Verkäufern ziemlich unfair, da sie auf Spaßbieter oder säumige Zahler nicht mehr adäquat reagieren können. Es bleibt da nur die Möglichkeit, den Sachverhalt über die positive Bewertungsfunktion niederzuschreiben.

    Sich mit der Antwortfunktion wehren

    Erhaltene Bewertungen kann man mit einer Antwortfunktion entsprechend kommentieren. Diese finden Sie am Ende der ersten Seite Ihres Bewertungsprofils. Rufen Sie Ihr Bewertungsprofil mit einem Klick auf die Zahl neben Ihrem Ebay-Namen auf.

    account-name-bewertungsprofil-aufrufen-zahl-bewertungen-ebay

    Scrollen Sie in den unteren Bereich der ersten Seite Ihres Bewertungsprofils. Klicken Sie hier auf den Link Antwort auf erhaltene Bewertungen

    antwort-auf-erhaltene-bewertungen-ebay-unten-link

    …und suchen Sie im nächsten Fenster die Bewertung aus, auf die geantwortet werden soll.

    bewertung-ebay-suchen-antworten-link-kommentar-wehren-negativ-positiv-kaeufer-verkaeufer

    Geben Sie den Antworttext ein und klicken Sie dann auf den Button Antwort hinterlassen. Die Antwort wird dann in den Bewertungsprofilen beim Käufer und Verkäufer angezeigt.

    eingeben-feld-text-antwort-ebay-bewertung-kommentar

    Tipp:

    Wenn bei einer abzugebenden Bewertung die 80 Zeichen nicht ausreichen, können Sie noch einen Ergänzungskommentar hinterlassen. Verwenden Sie dazu den Link Ergänzungskommentar für abgegebene Bewertung. Den finden Sie ebenfalls am unteren Ende der ersten Seite Ihres Bewertungsprofils.

    ergaenzung-kommentar-bewertung-ebay-80-zeichen-nicht-ausreichend

    In den beiden nachfolgenden Fenstern, wählen Sie die zu ergänzende Bewertung aus und geben die zusätzlichen Informationen ein.

    Erste Regel bei Unstimmigkeiten: Miteinander reden!

    Grundsätzlich sollte man bei Ebay-Problemen genau so handeln wie im privaten Bereich: Sachlich und höflich miteinander sprechen. So lassen sich die meisten Unstimmigkeiten einvernehmlich beseitigen.

    In dem Sinne: Gute Geschäfte auf Ebay!!

  • Jetzt kann es Falschparkern mit Ihrer Hilfe viel schneller an den Kragen gehen

    Parkmuffel sind im Straßenverkehr ein heiß diskutiertes Thema. Besonders dann, wenn an kritischen Stellen oder auf Behindertenparkplätzen widerrechtlich geparkt wird. Auch Parkverbote vor Hydranten, Feuerwehreinfahrten etc. werden gerne ignoriert. Jeder hat mit solchen „Parkkünstlern“ schon seine Erfahrungen gemacht. Spricht man diese Autofahrer auf ihr Fehlverhalten an, hört man nicht selten fadenscheinige Ausreden oder man erntet sogar Beleidigungen. Damit ist jetzt Schluss. Die Android-App „Wegeheld“ hilft Ihnen, die Kunstparker an einen Online-Pranger zu stellen.

    Der Falschparker-Pranger auf Facebook und Twitter

    Natürlich müssen vor der Veröffentlichung die Kennzeichen unkenntlich gemacht werden. Eine entsprechende Funktion ist in der App „Wegeheld“ bereits integriert.

    „Verpetzen“ beim Ordnungsamt ist auch möglich

    Die zweite Möglichkeit, die von „Wegeheld“ unterstützt wird, ist die Anzeige des Falschparkers bei dem zuständigen Ordnungsamt. Diese Option sollte aber nur dann zum Einsatz kommen, wenn „Gutes Zureden“ nicht hilft, oder man selber übel beschimpft wird.

    Laden Sie aber zuerst die App über den Google Play Store herunter.

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    Persönliche Daten und  Nickname eingeben

    Nach der Installation geben Sie Ihre persönlichen Daten (Name, Adresse, Email, Telefonnummer) an und dann kann es schon losgehen. Die persönlichen Daten werden lt. Anbieter nicht übertragen und verbleiben auf Ihrem Handy oder Tablet. Die Daten sind dann nötig, wenn Sie das Ordnungsamt einschalten wollen. Ohne diese Ihre Daten ist eine Rückfrage durch die Behörde nicht möglich und die Anzeige würde daher gelöscht werden.

    Falschparker anprangern

    Zum Dokumentieren eines Falschparkers starten Sie die App. Im Normalfall ermittelt das Programm Ihren Standort anhand der GPS-Daten des Handys, dieser kann aber auch über die Eingabemaske erfolgen. Danach tippen Sie in die Zeile „Vorfall“ und wählen aus dem Vorschlägen das passende Vergehen aus. Im Feld „Hersteller“ und „Farbe“ wählen Sie ebenfalls die passenden Einträge aus und gelangen mit der Schaltfläche „Weitere Aktionen“ zum nächsten Bildschirm.

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    Die Felder „Datum“ und „Uhrzeit“ werden automatisch eingetragen. Optionale Ergänzungen eines netten Spruchs und/oder der Schilderung Ihres Erlebnisses (z. B. Beleidigungen) tippen Sie in die entsprechenden Felder ein.

    Geben Sie dann das Kennzeichen ein und fotografieren Sie dann zur Beweissicherung das betreffende Fahrzeug. Bei Postings auf Facebook und Twitter müssen Sie das Kennzeichen schwärzen, sonst kann der Halter rechtliche Schritte gegen SIE einleiten.

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    Dann wählen Sie die Art der Veröffentlichung aus (Facebook, Twitter, Ordnungsamt). Es können sogar alle drei Optionen verwendet werden.

    Zusätzlich wird das Vergehen auf der Webseite des Entwicklers www.wegeheld.org in eine interaktive Karte eingetragen.

    Mit der Schaltfläche „Weiter“ gelangen Sie zur Zusammenfassung des gesamten Vorfalls. Der Button „Abschicken“, sowie die Bestätigung des Sicherheitshinweises versendet den Datensatz zu den ausgewählten Netzwerken oder den städtischen Behörden.

    Fazit:

    Diese und ähnliche Apps können den Eindruck des Denunziantentums wecken. Man darf aber auch nicht vergessen, dass viele Autofahrer durch das Ignorieren der Verkehrsregeln, schwächere Verkehrsteilnehmer durch ihr Verhalten einem erhöhten Gefahrenpotential aussetzen.

    Daher sollte vor dem Einsatz solcher Apps erst einmal ein freundliches Gespräch stehen. Ist der „Kunstparker“ dann noch nicht einsichtig, oder wird sogar beleidigend, dann ist der Einsatz von „Wegeheld“ durchaus sinnvoll. Schließlich muss sich ja nicht jeder den berühmt-berüchtigten Knöllchen-Horst zum Vorbild nehmen.

  • Filesharing, Abmahnungen und Co: Was darf ich im Internet und was nicht?

    Egal wo wir uns im Internet bewegen, müssen wir darauf achten, ob wir die Rechte anderer verletzen oder nicht. Abmahnungen wegen unrechtmäßigen Facebook-Postings oder widerrechtlichem Filesharing können eine der unangenehmen Folgen sein. Jedem sollte mittlerweile klar sein, dass das Internet nicht so anonym ist, wie es den Anschein hat. Über Internet-Recht, aktuelle Urteile und Trends berichtet der Rechtsanwalt Sören Siebert auf seiner Webseite „E-Recht24.de„.

    Hier werden Themen behandelt ob beispielsweise Beleidigungen des Chefs ein Kündigungsgrund ist oder man ein Hotel als Dreckstall bewertet werden darf.

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    Hier können Sie ebenfalls nachlesen was man beachten muss, wenn für eine Ebay-Auktion fremde Fotos verwendet werden sollen, oder wie man am besten auf eine Abmahnung wegen unerlaubtem Filesharings reagieren sollte.

  • Arschloch, Stinkefinger & Co: So viel kosten Beleidigungen und Ausraster im Straßenverkehr

    Auf der Straße geht’s oft ruppig zu. Das sichere Gefühl von rund einer Tonne Blech um einen herum macht viele Autofahrer zu Wutbürgern auf vier Rädern. Da fallen dann auch schon mal Beleidigungen wie „Arschloch“ und „Schlampe“, gepaart mit abfälligen Gesten wie dem Stinkefinger oder die Scheibenwischer-Geste. Doch aufgepasst: Vogel zeigen und andere Beleidigungen können teuer werden. Vor allem gegenüber Polizisten.

    Ausrasten kann teuer werden

    Wer sich am Steuer nicht beherrschen kann, muss mit saftigen Strafen rechnen. Beleidigungen sind eine Straftat nach §185 StGB und könne Geld- oder Freiheitsstrafen nach sich ziehen. Allerdings gibt es für Beleidigungen keinen klassischen Bußgeldkatalog. Wie hoch die Strafe ausfallen kann, hängt von verschiedenen Faktoren ab, etwa:

    • Die Umstände
    • Dauer des Wutanfalls
    • Tonfall
    • Was gesagt wurde
    • Was gezeigt wurde
    • Nettoeinkommen

    Ein Beispiel: Die Beschimpfung „Idiot“ stufen die meisten Gerichte als leichte Entgleisung ein. Je nach Gericht können dann als Strafe meist 15 Tagessätze fällig werden. Die Höhe des Tagessatzes richtet sich nach dem Einkommen. Bei einem Nettoeinkommen von 1.500 sind es etwa 45 Euro, insgesamt also eine Geldauflage von rund 675 Euro. Das Geld geht meist an die Landeskasse oder eine gemeinnützige Einrichtung. Zur Geldstrafe kommen Gerichtskosten sowie die Kosten für Anwälte und Aufwendungen für Zeugen. Die Rechtsschutzversicherung übernimmt die Kosten nicht, da sie bei vorsätzlichen Taten wie Beleidigungen nicht eintrittspflichtig ist.

    Indirekte Formulierungen wie „Am liebsten würde ich Arschloch zu dir sagen“ gelten vor Gerichten nicht als Ausrede. Ebenfalls kritisch wird das Zeigen des Stinkefingers in Überwachungskameras. Das Bayerische Oberlandesgericht sah darin nicht eine Beleidigung der Kamera, sonder der dahinter sitzenden Personen und verhängte eine Strafe von 30 Tagessätzen (BayObLG, 23.02.2000 – 5St RR 30/00).

    Zu einer Geldstrafe kann es schnell kommen. Erstattet der oder die Beleidigte bei der Polizei Anzeige, kann den Sachverhalt ausführlich schildern sowie Zeugen und Kennzeichen benennen, ist der Sachverhalt für die Polizei schnell geklärt. Dann muss nur noch der Halter ermittelt und der Fahrer bzw. die Fahrerin von Zeugen eindeutig identifiziert werden, und schon ist die Strafe kaum noch abzuwenden.

    So teuer kann’s werden

    Die Gerichte unterscheiden beim Strafmaß zwischen leichten und schweren Beschimpfungen und Gesten. Die meisten Juristen schätzen Beschimpfungen und Engleisungen etwa folgendermaßen ein:

    Schwere Beschimfpungen
    – Arschloch
    – Schlampe
    – Wichser
    – Blödes Schwein
    – Miststück
    – Alte Hure
    – Alte Sau
    – Stinkefinger zeigen
    – Vogel zeigen
    Strafmaß
    – ca. 40 bis 70 Tagessätze
    Leichte Beschimpfungen
    – Idiot
    – Leck mich
    – Trottel
    – Dumme Kuh
    – Bekloppter
    – Bei dir piept’s wohl
    – Scheibenwischer-Geste
    – Zunge rausstrecken
    Strafmaß
    – ca. 15 Tagessätze

    Werden Polizisten oder Politessen beleidigt, fällt die Strafe meist höher aus – hier kennen die Gerichte kaum Gnade. Selbst das Duzen eines Ordnungshüters kann mehrere hundert Euro Strafe kosten.

    Punkt für Beleidigungen in Flensburg?

    Beleidigungen kosten nicht nur Geld, sondern auch bis zu fünf Punkte in Flensburg. Zumindest bis Mai 2014. Nach Inkrafttreten der Punktereform am 1. Mai 2014 gibt es für Beleidigungen und Beschimpfungen keine Punkte mehr. Ein Freibrief ist das allerdings nicht; Beleidigungen bleiben weiterhin eine Straftat und können Einträge im Führungszeugnis zur Folge haben.

    Autofahrer Stinkefinger

    Bei Beleidigungen richtig reagieren

    Wer beleidigt und beschimpft wird, muss sich das nicht gefallen lassen. So reagieren Sie als Beleidigte(r) richtig:

    • Den Hitzkopf ausreden lassen
    • Kennzeichen und weitere Umstände notieren
    • Nicht provozieren lassen und nicht zurückpöbeln, ansonsten entstünde eine rechtliche Pattsituation
    • Zeugen benennen
    • Bei der Polizei Anzeige erstatten

    Sie sind selbst ein Hitzkopf, fahren schnell mal aus der Haut und neigen zu Ausrasten? Dann helfen folgende Tipps:

    • Ruhe bewahren
    • Sofort entschuldigen
    • Droht ein Anzeige, sich anwaltlich beraten lassen

    Beleidigungen im Ausland

    Beleidigungen und Gesten können auch im Ausland teuer werden. Der Stinkefinger gilt praktisch weltweit als Beleidigung. Vorsicht ist beim hochgestreckten Daumen geboten, der hierzulande als positiver Ausdruck verstanden wird. In Nordafrika oder im Mittleren Osten wird er allerdings als Beschimpfung interpretiert. Das Auf- und Abbewegen des Daumens gilt in vielen Mittelmeerländern und Russland und einigen Teilen Afrikas als obszöne Beleidigung.

  • Facebook & Beruf: Vorsicht beim Lästern über Chefs oder Kollegen

    Kollegen, Chef und andere Personen des beruflichen Umfelds können ganz schön nerven. Klar, dass Sie sich dann auf Facebook oder in anderen sozialen Netzwerken einmal über sie auslassen möchten – aktuelle Erfahrungen aus dem Arbeitsrecht zeigen aber, dass Sie sich das besser zweimal überlegen. Denn Beleidigungen auf Facebook können schlimmstenfalls eine fristlose Kündigung rechtfertigen.

    Beleidigung des Arbeitsumfelds

    Die Kollegen oder den Chef sollten Sie auf Facebook besser nicht beleidigen, schon gar nicht in einem öffentlich zugänglichen Post. Der Grund dafür ist einfach: derartige Posts machen schnell die Runde und können bis zu ihrer Löschung immer wieder nachgelesen werden. Im Einzelfall kommt es darauf an, ob die Öffentlichkeit oder nur die eigenen Facebook-Freunde die Beleidigungen lesen könnten und wie viele Menschen aus dem Arbeitsumfeld Sie überhaupt bei Facebook hinzugefügt haben. Nur unter besonderen Umständen kann es sein, dass Sie der fristlosen Kündigung entgehen – wobei sich dann natürlich die Frage stellt, wie wohl das Arbeitsklima ausfallen wird, nachdem der Arbeitgeber mit seinem Vorhaben der Kündigung gerichtlich nicht durchgekommen ist.

    Beleidigung der Arbeitsstelle

    Bei Facebook können Sie frei eintragen, wo und in welcher Position Sie arbeiten. Das kann dem Arbeitnehmer ebenfalls zum Verhängnis werden, denn nicht jeder trägt sachlich Firma und Berufsbezeichnung ein, sondern nutzt die Funktion, um dem Arbeitgeber eins auszuwischen. Wer die Firma auf diesem Wege beleidigt oder über die Beschreibung des Berufs bekundigt, dass er unzufrieden ist oder eine abwertende Meinung über die Arbeit hat, kann damit Strafen oder Kündigung riskieren. Eine fristlose Kündigung rechtfertigt das je nach Einzelfall zwar noch nicht, aber auch das kann passieren, wenn beispielsweise die Öffentlichkeit den Arbeitgeber so einsehen und Rückschlüsse darauf ziehen kann, um wen es sich dabei handelt. Deswegen: es kann zwar witzig gemeint sein, aber die Folgen wären auch ohne eine fristlose Kündigung sicher nicht im Sinne des weiteren Berufslebens.

    Aktuelle Urteile

    Welche Folgen Beleidigungen haben können, zeigen aktuelle Urteile der Arbeitsgerichte:

    • „Speckrolle“ und „Klugscheißer“ – Das Arbeitsgericht Duisburg hat die Kündigung gegenüber einem Arbeitnehmer, der seinen Arbeitnehmer „Speckrolle“ und „Klugscheißer“ genannt hatte, nur aufgrund der Besonderheiten des Einzelfalls für unwirksam erklärt. Die Entlassung selbst hielten die Duisburger Richter im Grunde für gerechtfertigt. (Aktenzeichen 5 Ca 949/12)
    • „Menschenschinder & Ausbeiter“ – Weil seinen Ausbildungsbetrieb und Ausbilder bei Facebook als „Menschenschinder & Ausbeuter“ betitelte und „Leibeigener Bochum“ sowie „Daemliche Scheisse fuer Mindestlohn -20% erledigen“ bei Facebook veröffentlichte, erhielt ein Auszubildender die Kündigung. (Landesarbeitsgericht Hamm, Aktenzeichen 3 Sa 644/12)
    • „Saftladen“ und „Armseliger Saftladen“ – Rechtlich zulässig, aber nur, weil der Dialog nicht öffentlich zugänglich war. (ArbG Bochum, Aktenzeichen 3 Ca 1203/11).
    • „Wixxer“, „Faules Schwein“ und „Drecksau“ – Derbe Beleidigungen führten zwar nicht nur fristlosen, aber zur fristgerechten Kündigung. (ArbG HAgen, Aktenzeichen 3 Ca 2597/11).