Schlagwort: beschweren

  • Schufa-Beschwerde und -Einspruch: Bei der Schufa gespeicherte Daten prüfen und sich gegen falsche Einträge wehren

    Jeder kennt die Schufa, und jeder hat – meist unbemerkt – fast täglich mit der Schufa zu tun. Wenn Sie zum Beispiel bei einem Onlinehändler einkaufen, erhalten Sie je nach Schufa-Bonität unterschiedliche Bezahlvarianten angeboten. Kunden mit guter Schufa-Bonität können auf Rechnung kaufen, mit schlechter Bonität wird nur Vorkasse oder Kreditkarte angeboten. Gleiches passiert bei Ratenkrediten: Je nach Schufa-Bonität gibt es den Kredit zu unterschiedlichen Konditionen. Ärgerlich nur, wenn bei der Schufa falsche oder längst veraltete Einträge gespeichert sind. Ob das so ist, können Sie leicht prüfen – und Faschleinträge korrigieren lassen.

    Das Prüfen und Korrigieren der eigenen Schufa-Einträge funktioniert folgendermaßen:

    1. Zuerst fordern Sie bei der Schufa eine Bonitätsauskunft an. Die gibt es für jeden einmal im Jahr kostenlos. Das korrekte Formular zur kostenlosen Schufaauskunft finden Sie auf der Seite https://www.meineschufa.de/index.php?site=11_3_1. Wie es genau funktioniert und worauf Sie bei der Bestellung der „Datenübersicht nach §34 BDSG“ achten müssen, steht ausführlich im Tipp „Schufa Auskunft kostenlos: Bei der Schufa eine kostenlose Selbstauskunft anfordern/einholen„.

    2. Nach wenigen Tagen erhalten Sie per Post die kostenlose Bonitätsauskunft der Schufa. Prüfen Sie, ob alle Daten korrekt sind und keine wichtigen Daten fehlen, vor allem Hinweise auf bereits abbezahlte Kredite oder unberechtigte Forderungen. Bei unberechtigten Forderungen gibt es allerdings Ausnahmen: Wenn Sie gerichtlichen Bescheiden nicht widersprechen, werden auch unberechtigte Forderungen rechtskräftig. Gleiches gilt, wenn Sie zwei Mal angemahnt wurden, zwischen erster Mahnung und der Schufa-Meldung vier Wochen Zeit lagen und Sie der Forderung nie widersprochen haben.

    3. Sollten die Bonitätsauskunft falsche Einträge aufweisen, können Sie sich schriftlich beschweren. Dazu fotokopieren Sie alle Unterlagen, die den Falscheintrag nachweisen und schicken sie per Post an die Schufa. Die Schufa muss dann alle strittigen Einträge bis zur endgültigen Klärung sperren.

    4. Sollte sich die Schufa nicht bewegen, können Sie im nächsten Schritt den Schufa-Ombudsmann einschalten. Unter www.schufa-verbraucherbeirat.de/de/home finden Sie weitere Informationen zum Verfahren. Wichtig: Der Ombudsmann wird erst tätig, wenn Sie sich zuvor bei der Schufa beschwert haben, diese sich aber weigert, den Fall zu klären.

    schufa-auskunft-einholen-und-sich-bei-der-schufa-oder-dem-ombudsmann-beschweren

    5. Sollte auch das Einschalten des Ombudsmanns nicht zum Erfolg führen, können Sie sich im letzten Schritt an den Datenschutzbeauftragten Ihres Bundeslandes wenden. Wer für Ihr Bundesland zuständig ist, erfahren Sie auf der Webseite datenschutz-ratgeber.info/aufsichtsbehoerden.html.

    schufa-auskunft-einholen-und-sich-bei-der-schufa-oder-dem-ombudsmann-beschweren-2

  • Facebook: Schutz vor Mobbing – Nutzer und Seiten melden

    Lästereien, Beschimpfungen und Mobbing sind auch bei Facebook keine Seltenheit. Jeder kann über jeden herziehen und ihn bzw. sie schikanieren oder falsche Informationen verbreiten. Das muss man sich nicht bieten lassen. Sie können sich sowohl über Fan-Seiten und Apps als auch über Profile und Beiträge beschweren und eine Löschung beantragen.

    Personen melden

    Falls ein „Freund“ oder eine andere Person Sie schikaniert, beschimpft, verunglimpft oder unangebrachte Profilbilder und Pinwandeinträge veröffentlicht, können Sie den Vorfall folgendermaßen melden:

    1. Öffnen Sie in Facebook das Profil der jeweiligen Person.

    2. Dann klicken Sie ganz unten in der linken Spalte auf „Diese Person melden/blockieren“.

    3. Im folgenden Fenster können Sie die Person als Freund/Freundin entfernen oder blockieren. Wenn Sie eine Person blockieren, können Sie diese nicht mehr auf Facebook sehen; umgekehrt kann er/sie auch nicht mehr sehen und kontaktieren.

    Im unteren Teil des Fensters können Sie Facebook folgende Fehlverhalten melden:

    • Der Freund/die Freundin nervt
    • Das Profil gibt vor, jemand anders zu sein oder ist gefälscht
    • Unangebrachtes Profilbild
    • Unagebrachte Profilinformationen
    • Einer der Freunde belästigt oder schikaniert sie

    Seiten und Anwendungen melden

    Nicht nur Personen, auch Fan-Seiten und Anwendungen/Spiele lassen sich melden. Hierzu klicken Sie ganz unten auf der jeweiligen Seite oder in der linken Spalte auf „Seite melden“ bzw. „Anwendung melden“.

    Bei Facebook-Seiten können Sie folgendes melden:

    • Spam oder Betrug
    • Hassrede oder persönlicher Angriff
    • Gewalt oder verletzendes Verhalten
    • Sexuell explizite Inhalte
    • Doppelte oder falsch kategorisierte Seite

    Bei Facebook-Anwendungen oder Spielen können Sie sich über folgendes beschweren:

    • Privatsphäre-Problem
    • Unangemessener oder pornografischer Inhalt
    • Werbeangelegenheit
    • Spam
    • Mobbing/Belästigung
    • Sonstiges

    Verbreitet die Seite zum Beispiel Pornos oder gewaltverherrlichende Inhalte, können Sie zudem über die Schaltfläche „Datei auswählen“ einen Screenshot hochladen.  Facebook prüft dann die Inhalte und sperrt oder löscht sie gegebenenfalls.

  • Google Street View Einspruch/Widerspruch: Formular, Adressen, Ansprechpartner, Musterbriefe und Muster-E-Mails

    Googles Straßen-Foto-Dienst „Google Street View“ steht in den Startlöchern. Und schlägt hohe Wellen. Datenschützer sind besorgt, dass Google ungefragt Privathäuser und Wohnungen fotografiert und ins Netz stellt. Wer das nicht möchte, kann bei Google Einspruch einlegen und Fotos des eigenen Hauses unkenntlich machen lassen. Wie zeigen, wie es geht.

    Damit keine Fotos des eigenen Hauses oder der eigenen Wohnung ins Netz gestellt und mit Google Street View betrachtet werden können, können Sie bei Google Einspruch einlegen. Drei Wege sind möglich:

    Einspruch/Widerspruch per Formular

    Am einfachsten ist der Weg über das Einspruchsformular von Google Street View. Der Google-Street-View-Einspruch über das Formular ist bis zum 15.10.2010 möglich. Der Widerspruch/Einspruch per Formular funktioniert folgendermaßen:

    1. Rufen Sie die Internetseite https://streetview-deutschland.appspot.com/submission auf.

    2. Klicken Sie auf „Weiter“.

    3. Auf der nächsten Seite geben Sie die Adresse des Gebäudes oder Grundstücks ein, das Ihnen gehört oder das Sie bewohnen und bei Google Street View verpixelt (unkenntlich gemacht) werden soll. Dann klicken Sie auf „Karte aktualisieren“, um die Adresse in der Karte anzuzeigen.

    4. Ziehen Sie die roten Markierung mit gedrückter Maustaste mittig auf das Dach Ihres Hauses. Nur so kann Google Streetview genau erkennen, welches Gebäude verpixelt werden soll.

    5. Da die Google-Streetview-Autos beim Fotografieren nicht immer die Hausnummern erfassen, geben Sie im unteren Teil des Formulars geben Sie weitere Details zum Gebäude an. Das ist wichtig, damit Ihr Haus genau identifiziert werden kann. Falls Sie das nicht möchte, kreuzen Sie das Kontrollkästchen „Ich möchte keine näheren Angaben zum Gebäude/Grundstück machen“ an. Klicken Sie auf „Weiter“.

    6. Im letzten Schritt geben Sie in das Einspruch/Widerspruch-Formular Ihre E-Mail-Adresse und Ihren Namen an, und wählen Sie die Option „Brief an die Adresse des unkenntlich zu machenden Gebäudes/Grundstückes schicken“. Füllen Sie das Feld „Sicherheitsabfrage“ aus, und schicken Sie den Einspruch/Widerspruch per Klick auf „Einreichen“ ab.

    Das war’s fast. Um Missbrauch zu vermeiden und damit Unbefugte nicht jedes beliebige Haus angeben können, schickt Google schickt Ihnen per Briefpost einen Verifizierungscode zu. So sieht der Brief zur Verifizierung im Original aus:

    Sobald Sie nach einigen Tagen den Brief erhalten, rufen Sie die im Brief angegeben Internetseite auf und geben den Verifizierungscode ein. Der Einspruch/Widerspruch ist damit abgeschlossen – Ihr Haus wird bei Google Street View unkenntlich gemacht.

    Einspruch/Widerspruch per E-Mail

    Falls Ihnen der Weg über das Einspruch-/Widerspruch-Formular zu kompliziert ist oder das Formular nicht mehr verfügbar ist (weil zum Beispiel die Einspruchsfrist 15.10.2010 verstrichen ist), können Sie den Einspruch auch per E-Mail einreichen. Schreiben Sie eine E-Mail an die Adresse

    streetview-deutschland@google.com

    Als Mail-Text verwenden Sie folgendes Muster:

    ———————————–
    Sehr geehrte Damen & Herren,

    hiermit widerspreche ich der Aufnahme, auf jeden Fall aber der Wiedergabe, von Abbildern meines Hauses in ihrem Dienst Google-Streetview. Betroffen ist die Anschrift [Straße Hausnummer] in [PLZ Ortsname],

    Mit freundlichen Grüßen,
    Name
    ———————————–

    Einspruch/Widerspruch per Brief

    Sie können auch schriftlich per Briefpost gegen eine Veröffentlichung bei Google Street View Einspruch einlegen. Die Postadresse von Google lautet:

    Google Germany GmbH
    betr.: Street View
    ABC-Straße 19
    20354 Hamburg

    Als Brieftext verwenden Sie zum Beispiel folgenden Mustertext:

    ———————————–
    Widerspruch gegen Veröffentlichungen durch den Internetdienst Google Street View

    Sehr geehrte Damen und Herren,

    hiermit widerspreche ich der Speicherung und Veröffentlichung von Abbildungen meines/des von mir bewohnten Hauses durch den Internetdienst Google Street View.

    Es handelt sich um das Gebäude/die Liegenschaft:

    [Straße Hausnummer]
    [PLZ Ortsname]

    Diese Daten dürfen nur zur Bearbeitung des Widerspruchs verwendet werden. Einer Nutzung oder Verarbeitung zu anderen Zwecken widerspreche ich ausdrücklich.

    Bitte bestätigen Sie den Eingangs und die Berücksichtigung meines Widerspruchs.

    Mit freundlichen Grüßen

    [Unterschrift]
    ———————————–