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§ 911 BGB „Überfall“: Früchte aus Nachbars Garten

Wem gehören die Früchte, die von Nachbars Garten aufs eigene Grundstück fallen? Genau diese Frage regelt der §911 des BGB (Bürgerlichen Gesetzbuchs) unter der bedrohlich klingenden Formulierung „Überfall“. Der genaue Wortlaut:

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