Freies WLAN in Restaurants, Cafe´s und Shopping Malls ist in Deutschland bisher kaum verfügbar gewesen. Grund dafür ist unter anderem auch das Urheberrecht. Dort wo Gratis-WLAN angeboten wurde, sind Passwörter erforderlich gewesen und Nutzerdaten wurden gespeichert. Damit wollte man Urheberrechtsverletzungen vorbeugen und die unerlaubte Verbreitung per Filesharing am Hotspot verhindern. Bei Verstößen wurde dann der Restaurant-Betreiber abgemahnt und abkassiert. Diese sogenannte Störerhaftung ist am 13. Oktober 2017 abgeschafft worden.
Betreiber haftet nicht mehr für Nutzer
Ab sofort ist der Anbieter eines offenen WLAN-Netzwerkes nicht mehr dafür verantwortlich, was ein Nutzer in seinem Funknetzwerk treibt. Kostenpflichtige Abmahnungen (für Betreiber) sind damit hoffentlich vom Tisch.
Zusätzlich darf der Betreiber eines WLANs auch behördlich nicht mehr verpflichtet werden, User zu registrieren oder die Eingabe eines Passwortes zu verlangen. Auch Vorschaltseiten oder Verschlüsselungen sind nicht notwendig. Dies kann aber auf freiwilliger Basis weiterhin praktiziert werden, wenn der Betreiber es für sinnvoll erachtet, um sein WLAN-Angebot nur für Mitarbeiter und/oder Gäste zugänglich zu machen.
Rechteinhaber sind aber nicht ganz schutzlos
Allerdings hat der Gesetzgeber auch ein Zugeständnis an die Rechteinhaber gemacht. Bei Verstößen, die sich wiederholen könnten, muss der Betreiber die betreffende URL sperren. Dies ist bei den meisten Routern kaum ein Problem. Dazu ist natürlich eine offizielle Anordnung notwendig, die der Rechteinhaber beantragen muss. Die Kosten für diese Anordnung muss er aber selbst tragen. Das dürfte der Musik-und Filmindustrie wohl sauer aufstoßen.
Netzsperre muss zumutbar sein
Eine Netzsperre darf nur die letzte Möglichkeit sein, wenn der eigentliche Täter oder ein Hoster von geschützten Inhalten nicht ermittelt werden kann. Sie muss dann im konkreten Einzelfall zumutbar und verhältnismäßig sein, damit Netzsperren nicht zu einem Overblocking führen.
Wer befürchtet, dass in seinem Lieblings-Cafe zu viele Webseiten gesperrt wurden, der kann ja immer noch einen VPN-Server nutzen. Die sind ja (noch) nicht verboten. Oder man verwendet direkt einen Webbrowser mit eingebautem VPN-Client, wie beispielsweise den Opera.
Private WLAN-Anbieter
Auch private, nicht gewerbliche Anbieter von offenen WLAN-Netzwerken haben hierbei gute Karten. Dies ist aber kein Freibrief für Otto Normalverbraucher und sein privates Umfeld, rechtswidrige Download-Partys zu veranstalten. Hier werden die Gerichte auch zukünftig etwas genauer hinschauen, wer welche Daten heruntergeladen oder angeboten hat.