Schlagwort: gericht

  • Steam muss zukünftig Weiterverkauf von Games zulassen

    Französische Medien berichteten kürzlich, dass am 17. September 2019 das Pariser Gericht Tribunal de Grande Instance entschieden hat, dass die aktuellen Nutzungsbedingungen der Spieleplatform Steam gegen EU-Recht verstoßen. Die Verbraucherorganisation UFC-Que Chosir entdeckte nach eigenen Angaben 14 Klauseln, die offensichtlich gegen EU-Recht verstoßen und hatte dagegen geklagt.

    Weiterverkauf von Games nicht gestattet

    Zu diesen Klauseln gehörte neben dem Verbot des Weiterverkaufs von Spielen auch, dass ein Wallet-Guthaben eines Spielers zugunsten von Steam verfällt, wenn er sein Account löscht. Ebenso behielt Steam in der Vergangenheit die Gaming-Mods, die von den Spielern erstellt wurden.

    Die wichtigste Nachricht ist aber, dass gerichtlich festgestellt wurde, dass der Weiterverkauf von Games ermöglicht werden muss.

    Urteil zu Gunsten der Verbraucher

    Das Tribunal de Grande Instance ist mit unserem Landgericht vergleichbar und gegen dieses Urteil kann noch Einspruch eingelegt werden. Dies hat Valve, als Betreiber der Steam-Plattform, schon in einem amerikanischen Gaming-Blog (Kotaku) mitgeteilt.

    Bis zu einem finalen Gerichtsurteil ist es also noch ein langer Weg und bis dahin wird das aktuelle Urteil noch keine Auswirkungen auf die Nutzer-Accounts haben. Im Falle einer Entscheidung zugunsten des Klägers UFC-Que Chosir muss Steam seine Nutzungsbedingungen ändern, andernfalls drohen Strafzahlungen.

    Andere Plattformen sind ebenfalls betroffen

    Auch die Konkurrenz von Valve dürfte das Verfahren interessiert beobachten. Wird dieses Urteil bestätigt, hat das immense Auswirkungen auf den Spielemarkt. Denn auch die anderen Unternehmen, wie Microsoft , Sony, Origin, GOG oder der Epic Game Store müßten dann ihre Bedingungen entsprechend ändern.

  • Online-Händler müssen auf gebrauchte Smartphones hinweisen

    Häufig liest man bei Amazon und anderen Online-Händlern die Zusatzbeschreibung Refurbished oder Refurbished Certificate. Diese Begriffe weisen auf gebrauchte Geräte hin. Doch das reicht zukünftig nicht mehr aus um gebrauchte Smartphones zu beschreiben.

    Der Bundesverband der Verbraucherzentrale mahnte letztes Jahr (2018) den Online-Händler Amazon ab, der gebrauchte Smartphones nur mit der englischsprachigen Bezeichnung Refurbished Certificate zum Verkauf anbot.

    Wie so oft, reagierte das Unternehmen weder auf die Abmahnung, noch auf die ebenfalls geforderte Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Daraufhin gab das Landgericht München I der Klage statt (Urteil 30.07.2018 Az. 33 O 12885/17).

    Als Begründung führten die Richter an, dass es sich in diesem Fall um eine Irreführung der Kunden gemäß §§ 3, 5a UWG handelt. Die ausschließliche Verwendung des Begriffs Refurbished Certificate ist nicht eindeutig genug. In der Artikelbeschreibung muss eindeutig auf gebrauchte Ware hinweisen.

  • Springer-Verlag verliert bei Gericht gegen AdBlockPlus

    Der Axel Springer Verlag (Bild-Zeitung) hat gegen die Anbieter des AdBlocker Plus vor Gericht wieder einmal verloren. Diesmal vor dem obersten Gericht der Bundesrepublik Deutschland, dem Bundesgerichtshof.

    Angeblich 20 Prozent weniger Werbeeinnahmen

    Zur Erinnerung: Der Axel Springer Verlag sieht den Umsatz seines Online-Auftritts durch Schaltung von Werbung schwinden und versucht(e) den Einsatz von Adblockern gerichtlich zu verbieten.

    Auch andere Kläger scheiterten bereits

    Zuvor waren neben der Klage von Axel Springer auch schon andere Medienunternehmen vor Gericht gescheitert. Darunter befinden sich auch die Süddeutsche Zeitung, RTL Interactive und Pro Sieben Sat1 Media.

    Der Springer-Verlag sieht im Urteil die geschützte Pressefreiheit bedroht, da die Finanzierung des Online-Angebots durch die Adblock-Software zerstört würde. Allerdings erlaubt das Urteil Gegenmaßnahmen zu den Adblockern seitens des Webseitenbetreibers.

    Keine Werbung = keine Artikel lesen

    Das bedeutet im Klartext: Der Inhalt der Webseite bleibt gesperrt, bis der Adblocker ausgeschaltet wird. Andere Webseiten (z. B. Focus Online) erlauben gegen das Abspielen eines Werbespots, zeitlich begrenzten Zugang zu den Inhalten.

    Meines Erachtens ist dies vollkommen in Ordnung. Schließlich muss man beim Kiosk ja auch für die Bild-Zeitung bezahlen, wenn man sie lesen möchte.

    Für uns Nutzer ist aber viel wichtiger, dass das BGH in der Urteilsbegründung (Az. I ZR 154/16) bestätigt, dass der Einsatz von AdBlock Plus in der autonomen Entscheidung des Internetnutzers liegt und somit nicht illegal ist.

    Natürlich sehen die Axel Springer und seine Anwälte dies anders und wollen Verfassungsbeschwerde einlegen. Gestützt werden soll die Beschwerde durch Gutachter, die der Überzeugung sind, dass AdBlock Plus den urheberrechtlich geschützten Originaltext umschreibt. Das würde ein Verstoß gegen das Urheberrecht darstellen.

    Ob das von Erfolg gekrönt sein wird, bleibt abzuwarten. Schließlich wurde vom Gericht bereits festgestellt, dass das Programm nicht unmittelbar auf die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen einwirkt.

    Wer möchte, der kann die komplette Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes zum Urteil vom 19. April 2018 – I ZR 154/16 hier lesen.

  • Project Gutenberg sperrt deutsche User aus

    Das amerikanische Project Gutenberg digitalisiert Bücher deren Urheberrecht abgelaufen sind. Diese können dann über die Webseite www.gutenberg.org als E-Books heruntergeladen werden. Da in den USA andere Urheberfristen als in Deutschland gelten, hat nun ein Gericht in Frankfurt erreicht, dass deutsche Nutzer blockiert werden müssen.

    In den Vereinigten Staaten gilt ein 95-jähriges Urheberrecht ab Datum der Veröffentlichung. In Deutschland läuft das Urheberrecht aber erst frühestens 70 Jahre nach dem Tod des Schriftstellers aus.

    Im vorliegenden Streitfall handelt es sich um insgesamt 18 Bücher der deutschen Schriftsteller Heinrich und Thomas Mann, sowie Alfred Döblin. Sie wurden zwischen 1900 und 1920 veröffentlicht. Daraus ergibt sich, bei Heinrich Mann der 1950 starb, ein Urheberrecht bis zum Jahr 2020 besteht.

    Also entschieden die Betreiber des Project Gutenberg, die betreffenden Titel nicht von der Webseite zu entfernen, sondern die deutschen User per Geo-Blocking komplett auszusperren. Dies wurde in einer Stellungnahme des Betreibers am 04. März 2018 angekündigt.

    Alle weiteren Einzelheiten, sowie das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main können hier ebenfalls nachgelesen werden.

    Dass Geo- oder DNS-Blocking nicht unüberwindbar ist, zeigen die vielen Anbieter von Anonymisierungssoftware, VPN-Clients und Proxy-Server.

  • PayPal-Käuferschutz wurde vom BGH gekippt

    Am 22.11.2017 entschied der Bundesgerichtshof (BGH), dass der PayPal-Käuferschutz nicht automatisch in Beton gegossen ist und der Verkäufer trotzdem ein Recht auf Bezahlung haben kann. Allerdings muss der Verkäufer dafür den Rechtsweg beschreiten.

    Im vorliegenden Fall handelte es sich um den Verkauf eines Mobiltelefons in Höhe von 600 Euro, dass auf dem Versandweg verloren ging. Der Käufer, der per PayPal die Ware gezahlt hat, erhielt daraufhin vom Bezahldienst sein Geld zurück. PayPal belastete im Gegenzug das Konto des Verkäufers, weil dieser keinen Versandbeleg vorweisen konnte und ein Nachforschungsauftrag erfolglos war.

    Private Verkäufer werden rechtlich gestärkt

    Daraufhin klagte der Verkäufer vor Gericht und bekam in zweiter Instanz vor dem Landgericht Recht. Da es sich hierbei um einen Privatkauf handelte, trägt der Käufer in diesem Fällen das Verlustrisiko ab Versand komplett selbst.

    Internetangebot stimmt nicht mit Ware überein

    Etwas anders liegt der Fall dann, wenn der gelieferte Artikel nicht der Verkaufsbeschreibung im Internet entspricht. Im zweiten Rechtsstreit beantragte der Käufer den Käuferschutz weil das Internetangebot einer Bandsäge nicht mit dem tatsächlich gelieferten Gerät übereinstimmte.

    Nachdem der Käufer Fotos und ein Gutachten an PayPal sendete, erhielt er sein Geld mit der Information zurück, dass die Säge nun vernichtet werden könnte. Das Konto des Verkäufers wurde in gleicher Höhe entsprechend belastet.

    Der Verkäufer klagte vor dem Amts- und Landgericht, scheiterte aber in beiden Instanzen. Es hieß dort, er müsse sich direkt an PayPal wenden.

    Gehört der Käuferschutz der Vergangenheit an?

    Der Käuferschutz ist mit dem Gerichtsurteil nicht komplett aufgehoben. PayPal wird diesen wohl weiterhin praktizieren. Der Käufer bleibt dadurch in einer erheblich besseren Position, da der Verkäufer seine Ansprüche vor Gericht geltend machen muss. Ob sich das für den Verkäufer immer lohnt, muss er von Fall zu Fall selber entscheiden.

    Die Entscheidungen des BGH können unter den Aktenzeichen VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16 nachgeschlagen werden.

  • Bei Verstößen muss YouTube die E-Mail-Adresse herausgeben

    Es gibt Neues in Sachen Urheberrecht. Das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main hat YouTube dazu verurteilt, die E-Mail-Adresse eines Uploaders herauszugeben. Dieser hatte unter einem Pseudonym illegales Filmmaterial auf YouTube hochgeladen und damit gegen das deutsche Urheberrecht verstoßen.

    Herausgabe vollständiger Kontaktdaten

    Die Rechteinhaberin bestand gegenüber YouTube und Google auf die Herausgabe des Klarnamens und der Adresse des Uploaders. Da man aber ohne diese Angaben bei der Plattform Videos hochladen kann, teilte YouTube der Klägerin mit, dass die Angaben nicht vorliegen. Danach verlangte die Rechteinhaberin die Übermittlung von E-Mail-Adresse, Telefonnummer und die IP-Adresse des betreffenden Mitglieds.

    Klägerin erzielt Teilerfolg

    Das OLG Frankfurt/Main gab der Klägerin teilweise recht und bestätigte lediglich den Anspruch auf Herausgabe der E-Mail-Adresse, aber nicht auf die Bekanntgabe der Telefonnummer und IP-Adresse.

    Es begründete die Entscheidung damit, dass eine E-Mail-Adresse Teil der Anschrift einer Person ist. Eine Telefonnummer dagegen, sei eine gänzlich andersartige Kommunikationsform und somit kein Bestandteil der Anschrift. Gleiches gilt für IP-Adressen, die lediglich einen Computer identifizieren und keine Person.

    Revision beim BGH ist zulässig

    Das Urteil vom 22. August 2017 des OLG Frankfurt am Main (AZ: 11 U 71/16), ist noch nicht rechtskräftig, eine Revision zum BGH wurde aber wegen der Bedeutung zugelassen. Da könnte sich – in die eine oder andere Richtung –  noch etwas ändern.

  • Europäisches Datenschutzrecht: Suchergebnisse dürfen herausgefilterte Treffer nicht mehr auflisten.

    Gemäß des europäischen Datenschutzrechts hat jeder ein Recht auf Vergessen. Das bedeutet im Klartext, dass die Google-Suche gewisse Treffer nicht mehr anzeigen darf. In der Vergangenheit wurden die Web-Links der herausgefilterten Treffer am Ende der ersten Ergebnis-Seite hinter der Meldung Einige Ergebnisse wurden möglicherweise aufgrund der Bestimmungen des europäischen Datenschutzrechts entfernt. Weitere Informationen aufgelistet. Aber auch damit ist jetzt Schluss.

    Ein deutsches Unternehmen hat in einem Gerichtsverfahren erwirkt, das unliebsame Inhalte, die zuvor herausgefiltert wurden auch nicht als (mehr oder weniger) verborgener Link angezeigt werden dürfen. Google darf nun gar nicht mehr auf herausgefilterte Inhalte verweisen.

    Wenn dir bei deiner Google-Suche die oben erwähnte Meldung angezeigt wird, kannst du über die englischsprachige Webseite www.lumendatabase.org herausfinden, aufgrund welcher Gerichtsentscheidungen die herausgefilterten URL´s nicht mehr angezeigt werden dürfen.

    Nicht sichtbar, aber noch vorhanden

    Wohlgemerkt: diese Webseiten sind immer noch online, dürfen aber nur von Google nicht mehr gezeigt werden. Andere Suchmaschinen, wie beispielsweise Bing oder Yahoo, betrifft dieses Verbot (noch) nicht.

    Abgesehen davon, wird es wohl auch nicht mehr lange dauern, bis findige Programmierer Browser-Add-ons erstellen, die mit den Daten von Lumendatabase oder anderen Anbietern diese Sperren umgehen können.

  • Mal keine Lust auf Fleisch? So einfach findest du ein veganes Restaurant.

    Wer beim Essen gehen mal auf Gerichte mit Fleisch verzichten möchte, hat es nicht immer leicht, das richtige Restaurant zu finden. Gerade die Anhänger der vegetarischen oder veganen Küche haben es besonders schwer. Dazu braucht es einen passenden Restaurantführer. Den gibt es natürlich als App für Android und iPhone.

    Die App mit dem etwas ungewöhnlichen Namen Vanilla Bean ist in den App Stores von Google und Apple kostenlos erhältlich.

    Nach dem Start der App werden direkt Restaurants aus deiner Nachbarschaft angezeigt. Mit dem Filter kannst du zahlreiche Einstellungen vornehmen. So lassen sich beispielsweise rein vegane Restaurants anzeigen, vegane und vegetarische, aber auch Restaurants mit Fisch und Fleisch.

    Mindestens ein veganes Gericht

    Grundsätzlich gilt bei Vanilla Bean: Alle gelisteten Restaurants bieten mindestens ein veganes Gericht an. Das dürfte besonders für Personen mit einer Laktoseintoleranz wichtig sein.

    Weiterhin lässt sich auch festlegen, ob Rohkost, Bio- oder regionale Zutaten in den Betrieben angeboten werden. Eine Anzeige von Restaurants mit glutenfreien Gerichten und fair gehandelten Zutaten runden die Filterfunktionen ab.

    Findest du bei Vanilla Bean ein passendes Restaurant, dann kannst du aus der Beschreibung heraus direkt anrufen, die Route berechnen oder wenn vorhanden, die Homepage und Facebook-Seite besuchen.

    Fazit

    Egal ob Veganer, Vegetarier, Pescetarier, Flexitarier oder „Allesfresser“: Die App Vanilla Bean sollte jeder, der gerne Essen geht, auf seinem Handy installieren. Hier findet man außergewöhnliche Lokalitäten, die außergewöhnliche Genüsse anbieten. Ich als Fan der asiatischen Küche, war sehr überrascht, dass es in meiner Stadt ein laotisches Restaurant gibt. Diese Küche kann ich nur empfehlen!

  • Eigene Fotos durch Wasserzeichen schützen

    Abmahnungen für unberechtigt veröffentlichte Fotos sind seit einiger Zeit in aller Munde und die verhängten Abmahngebühren können existenzbedrohend sein, wenn das einen selbst trifft. Vielleicht hast du dich auch schon mal darüber geärgert, dass jemand deine Fotos ohne Genehmigung verwendet hat. Dem kannst du recht einfach einen Riegel vorschieben. Schütze deine Bilder einfach mit einem Wasserzeichen!

    Es gibt etliche Tools, mit denen man eigene Fotos auf diese Weise personalisieren kann. Aber sie sind oft zu teuer und/oder kompliziert zu bedienen. Nicht so das Programm bulkWaterMark von PMlabs.

    Mit bulkWaterMark erstellst du eigene Wasserzeichen und fügst sie deinen Bildern, sogar per Stapelverarbeitung, schnell hinzu. Und es ist in der Basisversion sogar kostenlos.

    Außerdem enthält es eine große Palette an Grafikelementen, damit ein wirklich individuelles und kreatives Wasserzeichen erstellt werden kann. Ausführliche Hilfe und Tutorials sind natürlich auch vorhanden.

    Für eine private, nicht gewerbliche Nutzung, sollte die kostenlose Basisversion ausreichen. Wer mehr Funktionen will und mit seinen Bildern zudem Geld verdienen möchte, der greift zu einer der drei anderen, recht günstigen Versionen (Basic für 9 Euro, Pro für 29 Euro und Business für 39 Euro).

    Für nicht zufriedene Kunden gibt es sogar eine 30-tägige Geld-zurück-Garantie.

    bulkWaterMark ist kompatibel mit Windows XP, Vista, Windows 7, 8.x, 10 und .NET Framework 4.0 (und höher).

  • Dashcam-Einsatz im Auto wurde jetzt gerichtlich bestätigt. Unter gewissen Voraussetzungen.

    Datenschützer sehen den Einsatz von sogenannten Dashcams im Auto sehr problematisch. Sie befürchten (nicht zu Unrecht) die Förderung von Denunziantentum sowie einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre der aufgenommenen Personen. In einem aktuellen Strafverfahren hat das niedersächsische Amtsgericht Nienburg (Urteil: AZ 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14) ) die Verwertung von Dashcam-Aufnahmen generell zugelassen.

    In der Begründung wies der Richter das Argument zurück, dass die Aufnahmen nach dem Verfahren missbräuchlich im Web veröfftentlicht werden könnten. Das gelte schließlich für alle Arten von Beweismitteln.

    Voraussetzungen für den Dashcam-Einsatz

    Die Furcht vor allgegenwärtiger Datenerhebung dürfe die sachgemäße Nutzung technischer Hilfsmittel zur Rechtsverfolgung durch die Bürger nicht verhindern. Allerdings muss man beim Dashcam-Einsatz im Straßenverkehr auf folgende Dinge achten:

    Dauerhaftes Filmen ist kritisch

    Von einem dauerhaften Einsatz der Kamera sollte abgesehen werden. Viele Kameras zeichnen ohnehin nur kurze Sequenzen auf und löschen die älteren Aufnahmen durch überschreiben.

    Für eine Beweisführung reicht das Einschalten kurz vor einem drohenden Unfall. Eine dauerhafte Aufzeichnung könnte die Persönlichkeitsrechte unbeteiligter Personen beeinträchtigen. Aus dem gleichen Grund ist ein Filmen von Insassen anderer Autos ebenfalls verboten.

    Einsatz auf Zweirädern

    Der Kameraeinsatz auf Motorrädern und Fahrrädern sollte für das Fahrzeug grundsätzlich zugelassen sein. Gleiches gilt für Helmkameras. Von diesen Modellen und deren Bedienung darf keine zusätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs (siehe Handynutzung im Auto) ausgehen.

    „Private Verkehrsüberwachung“ ist verboten

    Ebenso darm man „zufällig“ gefilmte Rechtsverstöße der Polizei nicht ohne weiteres übergeben. Solche „Hilfssheriff“-Tätigkeiten halten viele Gerichte ohnehin für illegal. Auch hier könnten die Rechte unbeteiligter Personen betroffen sein.

    Hochladen von Filmaufnahmen ins Internet

    Generell ist das Hochladen von Aufnahmen des Straßenverkehrs ins Internet verboten. Egal welche Plattform verwendet wird. Deine Urlaubsfahrt kannst du nach der derzeitigen Auffassung auf YouTube & Co. hochladen. Allerdings müssen vor dem Upload Kfz-Kennzeichen und Personen unkenntlich gemacht werden.

    Das beste Beispiel sind die Aufnahmen von Google-Street-View, die das auch machen mussten.

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