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  • GEZ: Der Härtefall beim neuen Rundfunkbeitrag

    In die Beitragsbefreiung für den neuen Rundfunkbeitrag gehört auch der sogenannte Härtefall. Das betrifft jene Menschen, deren Einkommen über dem sozialrechtlichen Regelsatz hinaus nicht mehr als 17,98 Euro beträgt, was dem monatlichen Grundbeitrag entspricht. Doch auch dazu muss der Antrag form- und fristgerecht gestellt werden.

    Seit 1. Januar 2013 löst der neue Rundfunkbeitrag die bisherige GEZ-Gebühr ab. Pro Haushalt wird jetzt eine monatliche Grundpauschale von 17,98 Euro erhoben, unabhängig davon, wie viele Personen im Haushalt leben und wie viele Rundfunk- und TV-Geräte sowie Computer genutzt werden. Zur Kasse werden Sie aber auch dann gebeten, wenn Sie weder über TV-Gerät und Radio noch über einen Computer verfügen.

    Betragsbefreiung bei Härtefällen

    Vom Beitrag befreit sind weiterhin Empfänger von Sozialgeld, Arbeitslosengeld II und der Altersgrundsicherung sowie unter bestimmten Voraussetzungen auch Studenten und Pflegebedürftige. Für die Befreiung ist rechtzeitig ein Antrag mit Beilage des aktuellen Bescheides über den Leistungsbezug zu stellen. Wer keinen Anspruch auf derartige Sozialleistungen hat, kann unter Umständen dennoch von der Beitragszahlung befreit werden. Wenn Sie mit der Zahlung des monatlichen Beitrags von 17,98 Euro in den Sozialbezug kämen, liegt der sogenannte Härtefall vor, der Sie vor der Zahlungsleistung bewahrt.

    So wird der Antrag beim Härtefall gestellt

    Um im Härtefall von der Beitragszahlung befreit werden zu können, müssen sie einen entsprechenden formlosen Antrag beim Beitragsservice stellen und einen Bescheid der Sozialbehörde beilegen. Das Antragsformular für Härtefälle finden Sie hier. Hierin muss die Ablehnung von Leistungen nach Hartz IV durch die Arbeitsagentur dokumentiert sein. Um sicher zu gehen, dass Ihre Rechte in dieser Beziehung auch erfolgreich und rasch wirksam werden, sollten Sie den unterschriebenen Antrag per Einschreiben und Rückschein versenden.

    rundfunkbeitrag-gez-haertefall-ermaessigung-antrag-formular-pdf-download

    Befreiung vom Rundfunkbeitrag wegen Leistungsbezug und wegen Härtefall ohne Leistungsbezug sind zwar voneinander zu trennen, für beide Möglichkeiten der Beitragsbefreiung ist aber grundsätzlich darauf zu achten, dass der Antrag rechtzeitig und formell korrekt gestellt wird.

  • IBAN und BIC Kontonummern der GEZ (Rundfunkbeitrag)

    Die SEPA-Umstellung steht vor der Tür. Und damit auch die Umstellung der Kontoverbindungen. Statt der klassischen Kontonummer und Bankleitzahl müssen bei Überweisungen jetzt die längeren IBAN-Nummern verwendet werden. Das gilt auch für alle, die ihre GEZ-Gebühr (den Rundfunkbeitrag) per Vorauszahlung und Überweisung leisten.

    Kontonummern der GEZ

    Stellt sich die Frage nach der IBAN- und SEPA-Nummer der GEZ. Auf der offiziellen GEZ-Seite www.rundfunkbeitrag.de gibt es dazu leider keinen bzw. nur einen versteckten Hinweis. Wir haben bei der GEZ (jetzt neudeutsch „Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio“ ) nachgefragt. Die richtige SEPA-Kontonummer der GEZ lautet:

    Postbank Köln
    Kontonummer: 123456503
    Bankleitzahl: 370 100 50
    IBAN: DE85370100500123456503
    BIC: PBNKDEFF370

    Wichtig, damit Vorauszahlungen zugeordnet werden können: Geben Sie bei Zahlungen immer Ihren Namen und Ihre neunstellige Beitragsnummer an.

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    Wer seine Vorauszahlungen nicht an die Kölner Zentralstelle, sondern direkt an die jeweiligen Landesrundfunkanstalten entrichtet hat, kann dies auch weiterhin tun. Hier sind die aktuellen IBAN/BIC-Kontonummern der einzelnen GEZ-Landesrundfunkanstalten:

    Bayerischer Rundfunk BR:
    Bayerische Landesbank München
    Kto. 202 4100
    BLZ 700 500 00
    IBAN: DE28700500000002024100
    BIC: BYLADEMMXXX

    Hessischer Rundfunk HR:
    Landesbank Hessen-Thüringen Frankfurt/Main
    Kto. 123 455
    BLZ 500 500 00
    IBAN: DE93500500000000123455
    BIC: HELADEFFXXX

    Mitteldeutscher Rundfunk MDR:
    Landesbank Hessen-Thüringen Erfurt
    Kto. 301 234 5678
    BLZ 820 500 00
    IBAN: DE24820500003012345678
    BIC: HELADEFF820

    Norddeutscher Rundfunk NDR:
    Deutsche Bank AG Hamburg
    Kto. 111 111 100
    BLZ 200 700 00
    IBAN: DE96200700000111111100
    BIC: DEUTDEHHXXX

    Radio Bremen RB:
    Bremer Landesbank Bremen
    Kto. 107 123 4567
    BLZ 290 500 00
    IBAN: DE22290500001071234567
    BIC: BRLADE22XXX

    Rundfunk Berlin-Brandenburg RBB:
    Commerzbank AG Potsdam
    Kto. 123 456 00
    BLZ 160 800 00
    IBAN: DE10160800000012345600
    BIC: DRESDEFF160

    Saarländischer Rundfunk SR:
    Landesbank Saar Saarbrücken
    Kto. 827 2072
    BLZ 590 500 00
    IBAN: DE87590500000008272072
    BIC: SALADE55XXX

    Südwestrundfunk SWR:
    Landesbank Baden-Württemberg Stuttgart
    Kto. 136 2826
    BLZ 600 501 01
    IBAN: DE26600501010001362826
    BIC: SOLADEST600

    Westdeutscher Rundfunk WDR:
    Landesbank Hessen-Thüringen Düsseldorf
    Kto. 111 1111
    BLZ 300 500 00
    IBAN: DE54300500000001111111
    BIC: WELADEDDXXX

  • Neue GEZ Gebühren – Das dürfen Verbraucher ab Januar 2013 vom neuen Rundfunkbeitrag erwarten

    GEZ Gebühren sind an sich nichts Neues. Ab 1.1.2013 wird jedoch eine Pauschale fällig, sodass Sie sich nicht mehr so einfach von der Gebühr befreien können. Die GEZ Gebühr wird zudem in die „Rundfunkgebühr“ oder „ARD-ZDF-Deutschlandradio-Beitragsservice“-Gebühr umbenannt. Was bedeutet dies für Sie als Verbraucher?

    Jeder Konsument, der einen Fernseher, einen Computer, ein Handy mit Zugang zum Internet oder ein Radio besitzt, muss sich und diese Geräte bei der GEZ anmelden. Die Formulare dazu sind auf der GEZ Seite im Internet erhältlich. Ab Anfang 2013 werden Sie jedoch nicht mehr pro Gerät, sondern pauschal zur Kasse gebeten. Die Anmeldepflicht bleibt jedoch bestehen.

    Bis dato betragen die GEZ Gebühren 5,76 Euro für einen Computer und 17,98 Euro im Monat für einen Fernseher. Bei gemeinsam genutzten Geräten musste bis jetzt nur einmal bezahlt werden. Dies gilt für Ehepartner und Wohngemeinschaften. Nicht gemeinsam genutzte Geräte mussten in Wohngemeinschaften jedoch extra bezahlt werden. Dies soll sich ab Januar 2013 ändern. Denn dann fällt nur noch eine Pauschale – unabhängig von der Geräteanzahl an. Diese soll maximal 17,98 Euro im Monat betragen. Familien mit erwachsenen Kindern und Wohngemeinschaften, die zuvor mehrfach zahlen mussten, werden dadurch entlastet. GEZ Kontrolleure werden ebenfalls überflüssig. Denn dank der neuen Pauschale spielt die Geräteanzahl keine Rolle mehr. Auch als Unternehmer erhalten Sie einen Rabatt.

    Die neuen Gebühren haben jedoch auch Nachteile. Denn nun muss jeder Haushalt mindestens 5,76 Euro zahlen und das selbst dann, wenn kein Radio oder Fernseher vorliegt. Alle Verbraucher müssen sich also für die GEZ anmelden. Außerdem gibt es weniger Möglichkeiten, sich von der GEZ befreien zu lassen. Wie viel Sie genau als Privatmann/-frau, Unternehmen, Institution oder EInrichtung des Geheimwohls bezahlen müssen, verrät der Beitragsrechner der GEZ.

  • GEZ Hausverbot: GEZ-Mitarbeitern per Musterformular Hausverbot erteilen

    Zurzeit macht im Web die schockierende Geschichte einer Kindertagesstätte die Runde, der 4.000 Euro Rundfunkgebühren nachzahlen musste, obwohl die Einrichtung von den Rundfunkgebühren befreit ist. Und das nur, weil ein GEZ-Mitarbeiter hartnäckig nachgefragt hat. Wer sich davor schützen möchte, kann den GEZ-Mitarbeitern per Musterformular Hausverbot erteilen. Das schützt zumindest vor unangemeldeten Besuchen.

    4.000 Euro trotz Gebührenbefreiung

    So soll es passiert sein: Beim Besuch der GEZ teilte die Kindertagesstätte mit, dass die Einrichtung von der Rundfunkgebühr befreit ist. Der Ordnung halber wollte der GEZ-Mitarbeiter aber trotzdem die Geräte erfassen und wissen wie lange sie denn dort schon stehen. Zehn Jahre. Kurze Zeit später kam eine GEZ-Rechnung über 4.000 Euro, da die Gebührenbefreiung nicht rückwirkend möglich sei – wohl aber die Gebührenpflicht.

    Und tatsächlich: Mit dem Urteil des Verwaltungsgerichts München (Urteil vom 03.07.1996, AZ 7 B 94.708) wurde die Verjährungsfrist für Rundfunkgebührennachzahlungen praktisch außer Kraft gesetzt. Die Nachzahlung trotz Befreiung ist rechtens.

    Hausverbot für die GEZ

    Wer erst gar nicht in so eine Situation kommen möchte, sollte aufpassen, was er dem GEZ-Mitarbeiter beim plötzlichen und unerwarteten Besuch an der Haustüre mitteilt. Oder es besser gar nicht dazu kommen lassen. Das Amtsgericht Bremen-Blumenthal (Aktenzeichen 42 C 34/10) hat am 23.08.2010 entschieden, dass jedermann allen freien Mitarbeitern der GEZ oder sonst von der Gebühreneinzugszentrale beauftragten Personen Hausverbot erteilen kann; bei Verstößen dagegen besteht Unterlassungsanspruch.

    Um das Hausverbot auszusprechen, müssen dazu nur das passende Musterschreiben für Ihr Bundesland herunterladen, ausdrucken, ausfüllen und per Post verschicken. Passende Musterformulare gibt es auf den Webseiten der Rechtsanwälte Sievers & Coll. Trotz Auskunftsrecht hat die GEZ aber weiterhin ein Auskunftsrecht. Ein Besuch ist allerdings nur noch nach schriftlicher Anmeldung und Bestätigung gestattet. Das Hausverbot betrifft nur die unangemeldeten Besuche.