Schlagwort: illegal

  • Springer-Verlag verliert bei Gericht gegen AdBlockPlus

    Der Axel Springer Verlag (Bild-Zeitung) hat gegen die Anbieter des AdBlocker Plus vor Gericht wieder einmal verloren. Diesmal vor dem obersten Gericht der Bundesrepublik Deutschland, dem Bundesgerichtshof.

    Angeblich 20 Prozent weniger Werbeeinnahmen

    Zur Erinnerung: Der Axel Springer Verlag sieht den Umsatz seines Online-Auftritts durch Schaltung von Werbung schwinden und versucht(e) den Einsatz von Adblockern gerichtlich zu verbieten.

    Auch andere Kläger scheiterten bereits

    Zuvor waren neben der Klage von Axel Springer auch schon andere Medienunternehmen vor Gericht gescheitert. Darunter befinden sich auch die Süddeutsche Zeitung, RTL Interactive und Pro Sieben Sat1 Media.

    Der Springer-Verlag sieht im Urteil die geschützte Pressefreiheit bedroht, da die Finanzierung des Online-Angebots durch die Adblock-Software zerstört würde. Allerdings erlaubt das Urteil Gegenmaßnahmen zu den Adblockern seitens des Webseitenbetreibers.

    Keine Werbung = keine Artikel lesen

    Das bedeutet im Klartext: Der Inhalt der Webseite bleibt gesperrt, bis der Adblocker ausgeschaltet wird. Andere Webseiten (z. B. Focus Online) erlauben gegen das Abspielen eines Werbespots, zeitlich begrenzten Zugang zu den Inhalten.

    Meines Erachtens ist dies vollkommen in Ordnung. Schließlich muss man beim Kiosk ja auch für die Bild-Zeitung bezahlen, wenn man sie lesen möchte.

    Für uns Nutzer ist aber viel wichtiger, dass das BGH in der Urteilsbegründung (Az. I ZR 154/16) bestätigt, dass der Einsatz von AdBlock Plus in der autonomen Entscheidung des Internetnutzers liegt und somit nicht illegal ist.

    Natürlich sehen die Axel Springer und seine Anwälte dies anders und wollen Verfassungsbeschwerde einlegen. Gestützt werden soll die Beschwerde durch Gutachter, die der Überzeugung sind, dass AdBlock Plus den urheberrechtlich geschützten Originaltext umschreibt. Das würde ein Verstoß gegen das Urheberrecht darstellen.

    Ob das von Erfolg gekrönt sein wird, bleibt abzuwarten. Schließlich wurde vom Gericht bereits festgestellt, dass das Programm nicht unmittelbar auf die von der Klägerin angebotenen Dienstleistungen einwirkt.

    Wer möchte, der kann die komplette Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofes zum Urteil vom 19. April 2018 – I ZR 154/16 hier lesen.

  • Bei Verstößen muss YouTube die E-Mail-Adresse herausgeben

    Es gibt Neues in Sachen Urheberrecht. Das Oberlandesgericht in Frankfurt am Main hat YouTube dazu verurteilt, die E-Mail-Adresse eines Uploaders herauszugeben. Dieser hatte unter einem Pseudonym illegales Filmmaterial auf YouTube hochgeladen und damit gegen das deutsche Urheberrecht verstoßen.

    Herausgabe vollständiger Kontaktdaten

    Die Rechteinhaberin bestand gegenüber YouTube und Google auf die Herausgabe des Klarnamens und der Adresse des Uploaders. Da man aber ohne diese Angaben bei der Plattform Videos hochladen kann, teilte YouTube der Klägerin mit, dass die Angaben nicht vorliegen. Danach verlangte die Rechteinhaberin die Übermittlung von E-Mail-Adresse, Telefonnummer und die IP-Adresse des betreffenden Mitglieds.

    Klägerin erzielt Teilerfolg

    Das OLG Frankfurt/Main gab der Klägerin teilweise recht und bestätigte lediglich den Anspruch auf Herausgabe der E-Mail-Adresse, aber nicht auf die Bekanntgabe der Telefonnummer und IP-Adresse.

    Es begründete die Entscheidung damit, dass eine E-Mail-Adresse Teil der Anschrift einer Person ist. Eine Telefonnummer dagegen, sei eine gänzlich andersartige Kommunikationsform und somit kein Bestandteil der Anschrift. Gleiches gilt für IP-Adressen, die lediglich einen Computer identifizieren und keine Person.

    Revision beim BGH ist zulässig

    Das Urteil vom 22. August 2017 des OLG Frankfurt am Main (AZ: 11 U 71/16), ist noch nicht rechtskräftig, eine Revision zum BGH wurde aber wegen der Bedeutung zugelassen. Da könnte sich – in die eine oder andere Richtung –  noch etwas ändern.

  • Dashcam-Einsatz im Auto wurde jetzt gerichtlich bestätigt. Unter gewissen Voraussetzungen.

    Datenschützer sehen den Einsatz von sogenannten Dashcams im Auto sehr problematisch. Sie befürchten (nicht zu Unrecht) die Förderung von Denunziantentum sowie einen schwerwiegenden Eingriff in die Privatsphäre der aufgenommenen Personen. In einem aktuellen Strafverfahren hat das niedersächsische Amtsgericht Nienburg (Urteil: AZ 4 Ds 520 Js 39473/14 (155/14) ) die Verwertung von Dashcam-Aufnahmen generell zugelassen.

    dashcam-digitalkamera-strassenverkehr-filmen-erlaubt-amtsgericht-niedersachsen-nienburg-urteil

    In der Begründung wies der Richter das Argument zurück, dass die Aufnahmen nach dem Verfahren missbräuchlich im Web veröfftentlicht werden könnten. Das gelte schließlich für alle Arten von Beweismitteln.

    Voraussetzungen für den Dashcam-Einsatz

    Die Furcht vor allgegenwärtiger Datenerhebung dürfe die sachgemäße Nutzung technischer Hilfsmittel zur Rechtsverfolgung durch die Bürger nicht verhindern. Allerdings muss man beim Dashcam-Einsatz im Straßenverkehr auf folgende Dinge achten:

    Dauerhaftes Filmen ist kritisch

    Von einem dauerhaften Einsatz der Kamera sollte abgesehen werden. Viele Kameras zeichnen ohnehin nur kurze Sequenzen auf und löschen die älteren Aufnahmen durch überschreiben.

    Für eine Beweisführung reicht das Einschalten kurz vor einem drohenden Unfall. Eine dauerhafte Aufzeichnung könnte die Persönlichkeitsrechte unbeteiligter Personen beeinträchtigen. Aus dem gleichen Grund ist ein Filmen von Insassen anderer Autos ebenfalls verboten.

    Einsatz auf Zweirädern

    Der Kameraeinsatz auf Motorrädern und Fahrrädern sollte für das Fahrzeug grundsätzlich zugelassen sein. Gleiches gilt für Helmkameras. Von diesen Modellen und deren Bedienung darf keine zusätzliche Gefährdung des Straßenverkehrs (siehe Handynutzung im Auto) ausgehen.

    „Private Verkehrsüberwachung“ ist verboten

    Ebenso darm man „zufällig“ gefilmte Rechtsverstöße der Polizei nicht ohne weiteres übergeben. Solche „Hilfssheriff“-Tätigkeiten halten viele Gerichte ohnehin für illegal. Auch hier könnten die Rechte unbeteiligter Personen betroffen sein.

    Hochladen von Filmaufnahmen ins Internet

    Generell ist das Hochladen von Aufnahmen des Straßenverkehrs ins Internet verboten. Egal welche Plattform verwendet wird. Deine Urlaubsfahrt kannst du nach der derzeitigen Auffassung auf YouTube & Co. hochladen. Allerdings müssen vor dem Upload Kfz-Kennzeichen und Personen unkenntlich gemacht werden.

    Das beste Beispiel sind die Aufnahmen von Google-Street-View, die das auch machen mussten.

  • DVD- und Blu-Ray-Filme auch auf PC, Tablet und Handy anschauen

    Den Kopierschutz von DVD- und Blu-Ray-Filmen umgehen kann sehr riskant sein und ist nicht zu empfehlen. Auch wenn man einen gekauften Film crackt, um ihn ausschließlich auf dem eigenen Computer, Tablet oder Smartphone anzusehen, bewegt man sich in einer rechtlichen Grauzone. Aber auch die Filmindustrie hat dazugelernt und bietet seit Oktober 2011 eine Lösung namens Ultraviolet an.

    Hinter dem Dienst Ultraviolet stehen die Großen der Filmindustrie wie Warner, Universal, 20th Century Fox und Sony.

    Letztendlich ist dieser Dienst ein Streaming-Portal, auf das Sie und vier andere Personen mit insgesamt 12 unterschiedlichen Endgeräten zugreifen können. Für unterwegs können Sie den Film auch herunterladen.

    Ultraviolet ist ein zwölfstelliger Code, den Sie beim Kauf eines Films oder TV-Serie zusätzlich erhalten, um später auf das Portal zugreifen zu können. Filme, die Ultraviolet unterstützen, erkennen Sie an dem UVVU-Logo.

    Registrieren Sie sich kostenlos auf der Webseite www.uvvu.com und erstellen Sie dort eine Bibliothek. Flixter-Kunden können ebenfalls Filme zur Ultraviolet-Bibliothek hinzufügen, da beide miteinander kompatibel sind.

  • Stellen Sie ganz legal Ihre eigene Jukebox zusammen ohne die Festplatte mit Downloads zu belasten

    Im Web sind viele Programme zu finden, mit denen man Musik aus Videoportalen herunterladen und konvertieren kann. Auch wir berichteten bereit über einen der bekanntesten Tonspur-Rippern, den „Free YouTube to MP3 Converter“. Egal wie man sich seine Music-Box zusammenstellt, die Voraussetzung ist meistens ein Download. Mit dem Freeware-Programm „Freemake Music Box“ geht das auch ohne Herunterladen und die damit verbundene Belastung der vorhandenen Speichermedien.

    Die „Freemake Music Box“

    Bei „Freemake Music Box“ werden nur Playlists angelegt und die gewünschten Titel dort hinzugefügt. Auch das importieren von vorhandenen Playlists anderer Mediaplayer ist möglich. Das Programm sucht sich dann die Titel automatisch aus den einschlägigen Videoportalen heraus. Illegal eingestellte Musik wird laut Hersteller automatisch herausgefiltert und nicht angezeigt oder abgespielt. So läuft man nicht Gefahr, kostenpflichtig abgemahnt zu werden.

    Download und Installation

    Um das Gratis-Programm herunterzuladen, rufen Sie in Ihrem Webbrowser die Seite

    http://www.freemake.com/de/free_music_box/

    auf, klicken auf den Button „Download“ und folgen den Installationsanweisungen.

    Nach der Installation starten Sie das Programm ganz bequem mit einem Klick auf die Startmenü-Verknüpfung, oder auf das Desktop-Icon.

    Die Bedieneroberfläche des Programms ist recht übersichtlich und einfach aufgebaut. Geben Sie in das Eingabefeld auf der rechten Seite den Suchbegriff ein. Egal ob Musiktitel, Interpret oder Album. Klicken Sie anschließend auf den Button „Suchen“ der die Smartsuche startet.

    Filter und Sortierung der Ergebnisse

    Der Ergebnisliste sollte nun besondere Aufmerksamkeit geschenkt werden. Hier sind die verschiedenen Filter-Optionen versteckt, mit denen man das Suchergebnis verfeinern kann. Jedes angezeigte Musikstück enthält neben dem Titel und der Laufzeit in der Überschrift den Künstler und das Album. Bewegen Sie den Mauszeiger über den Namen des Künstlers, wird in einer Infobox die Meldung „Suche nach Künstler“ angezeigt. Klicken Sie darauf, wird die Ergebnisliste nach Titel sortiert. Entsprechend funktioniert die „Suche nach Album“.

    Die Playlists

    Als nächstes empfiehlt sich das Anlegen einer oder mehrerer Playlists. Dazu klicken Sie im linken Bereich auf „Meine Playlist | Neue Playlists hinzufügen“. Geben Sie der Playlist einen Namen und drücken Sie [Enter].

    Vor jedem Musikstück der Ergebnisliste befindet sich eine Schaltfläche zum Abspielen des Titels und eins zum Hinzufügen zur Playlist.

    Video oder nicht Video, das ist hier die Frage…

    Ein tolles Gadget dieses Programms ist die Videofunktion. Damit lässt sich in einem kleinen Fenster das dazugehörige Video anzeigen. Am linken unteren Rand befindet sich ein nach oben gerichteter Doppelpfeil, mit dem das Video eingeblendet wird.

    Es kommt häufig vor, dass zu einem Musiktitel hier nur das Albumcover angezeigt wird. Möchten Sie aber doch lieber das Video zusätzlich laufen lassen, klicken Sie mit der rechten Maustaste in die Video-Anzeige und wählen im Kontextmenü die Option „Nächste Version“. Wiederholen Sie diesen Schritt so lange, bis Sie den Musik-Clip gefunden haben.

    Noch mehr kostenlose Programme

    Auf der Homepage des Herstellers sind weitere kostenlose Programme zum Download erhältlich:

    • Freemake Video Converter
    • Freemake Video Downloader
    • Freemake Audio Converter

    Mit diesen Programmen können Sie die Musikvideos herunterladen, in andere Formate umwandeln, zum Beispiel von FLV in MP4 oder in das iTunesformat für das Abspielen in Smartphones. Mit dem Audio Converter können Sie zudem noch die Tonspur eines Musik-Clips rippen.

    Was bringt die Zukunft?

    Trotz der Vielseitigkeit der „Freemake  Music Box“, steht das Projekt noch am Anfang der Entwicklung. Weitere Zusatzfunktionen sind schon in der Entwicklung und werden dem Programm noch hinzugefügt. Dazu gehören beispielsweise die Synchronisation der Playlists auf mehreren Computern, iPad und Android Apps und die Einbindung von Musik-Charts.

    Vielversprechend ist außerdem die Webversion der „Freemake Music Box“, die ohne Download auskommt und über den Webbrowser gesteuert werden kann.

    Was noch so alles in Zukunft kommen soll, erfahren Sie auf der Webseite. Klicken Sie im Bereich „Downloads“ einfach auf ein Programm um weitere Informationen über den Entwicklungsstand zukünftiger Funktionen zu erfahren.

  • WLAN-Sicherheit erhöhen: So einfach kann man sich extra lange WPA2-Passwörter merken

    Besitzer von WLAN-Routern sollten diese grundsätzlich verschlüsselt betreiben. Ein Gericht bestätigte vor kurzem in einem Urteil die Zahlung einer hohen Abmahngebühr für einen illegalen Download. Der Besitzer des WLAN-Netzwerkes hatte den Download aber selber gar nicht durchgeführt.  Als Begründung führte das Gericht die fehlende Verschlüsselung an, für die jeder WLAN-Besitzer selber sorgen muss. Mit einer einfachen Gedächtnisstütze können Sie ein bis zu 63 Zeichen langes WPA2-Passwort erstellen und es sich sogar merken. Solche Passwörter sind auf normalem Wege praktisch nicht zu knacken.

    Passwörter, die nur Namen oder Geburtstage von Familienmitgliedern oder Haustieren enthalten, sind leider nicht sicher genug. Diese können vom „bösen Nachbarn“ leicht erraten werden.

    Man benötigt für ein extra langes und sicheres Passwort eine alphanumerische Zeichenfolge. Wer möchte, kann dieser Kombination von Zahlen und Buchstaben, die Groß- und Kleinschreibung, sowie Sonderzeichen (Punkt, Komma, Semikolon, etc.) hinzufügen.

    Damit man ein Passwort dieser Länge sich gut merken kann, benutzt man dazu am besten einen Satz wie beispielsweise „Mein Kater Henry ist sehr witzig“ und eine beliebige Zahlenfolge wie „12345678“.

    Setzen Sie nun nach jedem dritten Buchstaben eine Zahl ein. In diesem Beispiel sieht das dann so aus:

    Mei1nKa2ter3Hen4ryis5tseh6rwi7tzi8g

    Zur übersichtlicheren Passworteingabe aktivieren Sie am besten die Funktion „Zeichen anzeigen“. Nur mit dieser Funktion lässt sich das Passwort in Klarschrift darstellen, sonst sieht man standardmäßig nur einen neutralen Platzhalter anstelle des Buchstabens.

    Auch wenn in diesem Beispiel das Passwort „nur“ 35 Zeichen lang ist, kann man bei der WPA2-Verschlüsselung bis zu 63 Zeichen nutzen, die in Verbindung mit Groß- und Kleinbuchstaben maximalen Schutz gewährleisten.

  • Kino.to-Nachfolger Kino2k.to, movie2k.to, xkino.to, kinox, kinoo.to und wie sie allen heißen

    Seit einer Polizeiaktion Anfang Juni 2011 ist mit dem Kinofilm-Streamingportal Kino2.to erstmal Schluss. Die Seite ist nicht mehr erreichbar. Filme gibt’s keine mehr. Das Streamen von Kinofilmen geht trotzdem weiter. Unbekannte betreiben ähnliche Angebote einfach unter neuer Adresse weiter.

    Nach dem Aus von Kino.to gibt es zahlreiche Nachahmer und Trittbrettfahrer, die ebenfalls illegal die neuesten Filme und TV-Serien als Stream anbieten, dazu gehören Seiten wie

    • kinoo.to
    • www.movie2k.to
    • www.online-moviez.com
    • www.quicksilverscreen.im
    • www.nox.to
    • www.muvie2k.to
    • movie4k.to
    • kinox4k
    • cine24.tv
    • iload.to

    Allen gemeinsam ist allerdings, dass die Inhalte illegal angeboten werden. Wer die Streamingportale weiter nutzt, sollte sich bewusst sein, dass man mitunter bald als nächste ins Visier der Staatsanwaltschaften geraten kann – auch als Nutzer.

    Unsere Empfehlung: Machen Sie einen großen Bogen um die illegalten Kino.to-Nachfolger, und laden Sie die Filme stattdessen von legalen Filmportalen wie Maxdome oder Videoload.

  • Musik kostenlos downloaden: Hier können Sie kostenlos Musik und MP3s herunterladen – ganz legal

    MP3-Songs sind nicht billig. In den Musikstores von Apple iTunes oder Musicload sind pro Titel rund 1 Euro fällig. Es geht aber auch kostenlos. Viele Musikportale bieten jede Menge kostenlose Musik an. Hier können Sie gratis und vollkommen legal hunderte MP3-Titel herunterladen und oft sogar beliebig kopieren. Wie zeigen die besten Portale für kostenlose Musik.

    Wenn Sie Ihre private Musiksammlung bereichern möchten, sollten Sie nicht auf die illegalen Inhalte von Peer-to-Peer-Tauschbörsen zurückgreifen. Die meisten auf P2P-Tauschbörsen angebotenen Titel werden illegal über das P2P-Netzwerk verteilt. Wer sich dort mit kostenloser Musik versorgt, kann eine Menge Ärger bekommen.

    Legal und trotzdem kostenlos geht’s mit den folgenden Downloadquellen. Hier gibt’s die beste kostenlose Musik:

    MP3-Musik kostenlos beim Tonspion

    Wie eine Musikzeitschrift im Web berichtet der Tonspion (http://www.tonspion.de) über MP3-Musik im Internet. Das MP3-Magazin stellt täglich aktuell neue frei verfügbare MP3-Downloads vor. Der Tonspion stellt die Gratismusik nicht selbst zur Verfügung, sondern verweist direkt auf die Webseiten der Gratisanbieter. Das sind meist einzelne Musiker oder Plattenfirmen, die Songs zu Werbezwecken verschenken. Hier geht’s zur kostenlosen Musik von Tonspion.de:

    http://www.tonspion.de

    Kostenlose MP3-Musik von Tunefinder.de

    Täglich neu präsentiert Tunefinder (http://www.tunefinder.de) neue Gratissongs aus dem Web. Tunefinder bietet die Titel nicht selbst zum Download an, sondern verlinkt direkt zum jeweiligen Anbieter. Meist handelt es sich dabei um die Webseite des Interpreten oder des Plattenlabels. Die mehrere tausend Gratissongs umfassende Sammlung sind übersichtlich nach Genre und Interpreten sortiert.

    Sehr nützlich sind die fertigen Playlists. Registrierte Tunefinder-Nutzer zeigen hier ihre Lieblingsstücke aus den unterschiedlichen Musikrichtungen. Per Mausklick lässt sich die gesamte Playlist anhören oder herunterladen. Hier geht’s zu den Gratis-Songs vom Tunefinder:

    http://www.tunefinder.de

    MP3-Musik kostenlos bei Last.fm

    Das Onlineangebot last.fm (http://www.lastfm.de) gilt als eine der größten Musikdatenbanken. Eigentlich ist last.fm eine Musik-Community. Zahlreiche Künstler bieten auf last.fm aber auch eigene Songs und komplette Alben kostenlos zum Downloaden an. Die kostenlose Musik von last.fm finden Sie hier:

    http://www.lastfm.de/music/+free-music-downloads

    Kostenlose MP3-Musik von Jamendo

    Bei Jamendo (http://www.jamendo.com/de) gibt es kostenlose Musik unter der sogenannten „Creative Common Lizenz“. Das bedeutet: Die Musik kann kostenlos heruntergeladen und oft sogar gratis verteilt werden. Fast 300.000 Titel aller Genre sind hier zu finden. Hier geht’s zur kostenlosen Musik auf Jamendo:

    http://www.jamendo.com/de

    Gratis-MP3-Musik von Freeload.de

    Auf der Webseite von Freeload (http://www.freeload.de) gibt es tonnenweise Gratis-Musik aus allen wichtigen Stilrichtungen wie Pop, Rock, R&B, Hip Hop, Dance und Electronic. Darunter gibt es auch oft Top-Hits von bekannten Künstlern wie Lady Gaga, Revolverheld oder Massive Attack. Hier geht’s zu kostenlose Musik von Freeload:

    http://www.freeload.de

    Lady Gaga kostenlos: http://www.freeload.de/s/lady-gaga

    Kostenlose MP3-Musik bei Deweymusic

    Der Gratis-Musikanbieter Dewey Music (http://deweymusic.org) bezieht alle Titel aus der riesigen „Live-Music Archive“ von Archive.org. Die Gratis-Musik stammt aus Fan-Mitschnitten der jeweiligen Künstler und haben oft ihren eigenen Charme. Hier geht’s zur kostenlosen Musik von Dewey Music oder direkt ins Live Music Archive:

    http://deweymusic.org

    http://www.archive.org/details/netlabels

    http://www.archive.org/browse.php?collection=etree&field=/metadata/creator

    Gratis-MP3-Musik bei Purevolume.com

    Nach der kostenlosen Anmeldung haben Sie bei Purevolume (http://www.purevolume.com) Zugriff auf mehrere hundert kostenlose Songs meist unbekannter Künstler unterschiedlichster Genres.

    Musik legal tauschen mit CiiJu

    Musiktauschbörsen sind in der Regel illegal. Ganz anders die Musiktauschbörse CiiJu (http://www.ciiju.de). Die CiiJu-Musiktauschbörse bewegt sich im gesetzlichen Rahmen. Hier können Sie legal erworbene Songs hochladen und mit bis zu sieben Freunden teilen. Die sieben Freunde müssen Sie persönlich einladen.

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